Einleitung: Ich werde immer wieder gefragt warum ich mich mit möglicherweise fehlenden Aktien, die ggf. nicht für eine Belieferung von ADR ausreichen, befasse. Warum komme ich immer wieder auf den Gedanken mich mit Klagen gegen die ADR-Ausgeber zu beschäftigen. Schließlich gibt es ADR-Verträge mit einem festen Wandlungsverhältnis. Die weit verbreitete Meinung: "Die ADR-Ausgeber haften für die Einhaltung des zugesagten Wandlungsverhältnisses". Mitnichten!!!!!! 1. Haftung mit dem Sondervermögen In dem Artikel ADR-Ausgeber und Clearingstellen-Haftung der Trugschluss habe ich das Thema ausführlich beschrieben. "Die Mär und der verbreitete Unsinn von der Haftung der ADR Ausgeber. Der ADR-Inhaber hat lediglich einen Anspruch an ein Sperrkonto (Sondervermögen) an den hinterlegten Aktien. Das ist ähnlich wie bei einem Fonds oder ETF. Nur bei diesen kannst du keine Aktien verlangen. Der ADR-Ausgeber haftet nicht mit seinem bilanziellen Vermögen. Das Sondervermögen haftet aber auch nicht beim Konkurs des ADR Ausgebers. Bei den Clearingstellen sind lediglich sogenannte Girosammelverwahr-Urkunden hinterlegt. Sie sind letztlich die Garantie des ADR-Ausgebers, dass die ADR bzw. Aktien existent sind. Die Clearingstellen bewegen im Grunde keine einzige Aktie. Die Grundlage sind immer die Girosammelurkunden von der nen man annimmt das sie durch Aktien gedeckt sind. Letztlich trägt der ADR-Inhaber alle Risiken, die in einem Sondervermögen entstehen können ohne den ADR-Ausgeber oder eine Clearingstelle in Regress nehmen zu können. Ausnahme, dem ADR-Ausgeber ist Fehlverhalten am Sondervermögen nachzuweisen. Wenn er die ursprünglich hinterlegten Aktien verkauft hat und durch Aktienleihe oder andere Finanzinstrumente ersetzt hat." Die aktuellen Beispiele, dass sowohl bei der Deutschen Bank, JPMorgan, Citibank Aktien abhanden gekommen sind, zeigen die Realität. Die ADR-Ausgeber machen es sich leicht. "Ja uns sind Aktien abhanden gekommen. Auf die Entstehung hatten wir keinen Einfluss". Anmerkung des Autors: Wahrscheinlich gibt es in Russland den "kleinen Aktienfrass". Fazit: Der Pro-Ration Faktor ist der Beweis dafür, dass nicht alle Aktien den ADR im Umlauf zugeordnet werde können. Jeder Anleger, der einen Tausch der ADR mit einem Pro-Ration Faktor unterschreibt, willigt ggf. einer Änderung des zugesagten Tauschverhältnisses zu. Der ADR-Inhaber legitimiert letztlich durch seine Einwilligung des Pro-Ration Faktors der Abweichung zum zugesagten Wandlungsverhältnis. Vor allem. Wenn die ADR-Ausgeber für immer die Bücher aufgrund eines möglichen fehlenden Abgleichs geschlossen halten. Dann war es das mit unseren Vermögenswerten, da die ADR-Ausgeber n u r mit dem Sondervermögen haften. 2. Haftung aus Fehlverhalten, mangelnder Aufsicht und ggf. Betrug Ich musste dieser Tage schon schmunzeln, das die SdK (Schutzgemeinschaft für Kleinanleger) Gerüchte über angeblich fehlende Aktien in ihrem Newsletter 23 vom 07.11.2023 kommentiert hat. Die Begründung, dass hier niemals irgendwelche Aktien durch die ADR-Ausgeber oder Lagerstellen bekannt wurden, sind für mich wenig nachvollziehbar. In meinem Artikel SdK Newsetter 23 Gerüchte über abhanden gekommene Aktien habe ich hierzu meine Meinung kund getan. Die ADR-Ausgeber haben in einzelnen Fällen bereits zugegeben (wenn auch in geringem Umfang) dass Aktien fehlen. Belegte Leerverkäufe (Lesen Sie hierzu die diversen Artikel Russland Aktien - ANATOLIEN-PORTAL (anatolienportal.com). sind ein weiteres Indiz hierfür. Der Pro-Ration Faktor ist doch ein weiterer Beleg für fehlende Aktien, die nicht nur auf ein mismatch aus einem nicht möglichen Abgleich der Bücher zurückzuführen ist. Wie können bei Lukoil ca.. 12% und bei Tatneft ca. 15% an Aktien abhanden kommen. Zu meinem Bedauern muss ich feststellen, dass keiner der Citibank-Kunden Interesse bekundet oder scheinbar in der Lage ist einmal eine Anfrage an den ADR-Ausgeber zu richten warum die Aktien in der besagte Höhe fehlen. zu stellen. Wenn ich in den Foren lese. "Es können keine Aktien fehlen oder es wird schon alles gut werden" sträuben sich bei mir die Nackenhaare. Eine Klage gegen abweichende Sondervermögen braucht hier niemand anzustrengen, da der ADR-Ausgeber nicht mit seinem bilanziellen Vermögen haftet. Das ist meiner Meinung nach völlig aussichtslos. Vor einer möglichen Klage ist es wichtig Beweise aus einem Fehlverhalten zu sammeln. Die deutschen Anleger und auch Anwälte, Broker und Verwahrstellen haben hieran kein Interesse. Alle spielen mit bei dem "Schweige- und Blockadekartell". Den ADR-Inhabern ist scheinbar egal was aus ihren Vermögen wird. Hauptsache in der Illusion leben: "Wird schon alles gut". Nichts wird gut, wenn man sich nicht darum kümmert. Morgan Lewis Aufgrund fehlender Unterstützung der hiesigen Anleger etc. habe ich Kontakt zu Morgan Lewis in den USA aufgenommen. In den USA ist das Chaos mit dem mismatch bekannt. "Herr Grigory Marinichev sowie andere Anwälte und Berater sprachen in dem Artikel „Deutsche Bank teilt Anlegern mit, dass einige ihrer russischen Aktien verschwunden sind“ von einem Chaos. 'Anwälte und andere Berater haben den Umwandlungsprozess als "völliges Chaos" bezeichnet. "In gewissem Maße führte dies zu einer Doppelzählung, denn ohne einen Abgleich zwischen Russland und den ausländischen Banken konnte ein Investor russische Aktien erwerben und trotzdem die DRs bei der ausländischen Bank halten", sagte Grigory Marinichev, ein Partner bei der Anwaltskanzlei Morgan Lewis. Morgan Lewis ist auch für Beratungsmandate in Sachen ADR russischer Aktien aktiv. Inwieweit sie sich meinen Gedanken wegen Unregelmäßigkeiten im Umgang mit den ADR bzw. fehlenden Aktien verschließen können?? In Deutschland hätte auch keiner gedacht, dass sich die SdK mit diesen vermeintlichen Gerüchten, die gar keine sind, beschäftigt. Bei einem möglichen Fehlverhalten stellt sich ggf. eine ganz andere Haftungsfrage. Dann geht die Haftung evtl. weit über das reine Sondervermögen hinaus. In dem Fall können die ADR-Ausgeber sich nicht mehr allein auf den Pro-Ration Faktor berufen oder die Bücher für immer geschlossen halten. Den Lesern eines Blogs kann ich nur zurufen: "Wacht endlich auf und fordert Antworten von den Verursachern für das mismatch (Chaos)". "Schreibt die Citibank an, fordert Eure Anwälte auf diese Fragen zu beantworten". Die Moral der Geschichte:
Die Finanzbranche kennt keine Moral oder Ethik. Banken, Broker, Anwälte, Leerverkäufer. Alle haben prächtig verdient. Zu keiner Sekunde wird man mit der Wimper zucken, uns Anlegern mögliche Verluste anzulasten. Meine Person ist noch am wenigsten von dieser Problematik betroffen. Manchmal frage ich mich, warum ich hier immer als "Einzelkämpfer" auftrete. An dieser Stelle danke ich jedoch meinen Mitstreitern, die meinen Gedanken folgen und mir eine große moralische Stütze sind. Die Sanktionen, die zu Sperrungen und Vermögensblockaden geführt haben, bin ich nicht verantwortlich. Mein Blog kann bestenfalls ein aktuelles Zeitgeschehen dokumentieren, Zusammenhänge erklären und die Sicht über den Tellerrand hinaus schärfen. Es ist meine private Zeit und mein Engagement, welches ich für die Leser dieses Blogs täglich investiere. Im Grunde könnte ich auch auf Knopfdruck den Blog abstellen. Dann bräuchte ich mich diesen Fragen: "Du bringst ja keine Neuigkeiten, Fakten und immer wieder die Kamelle mit den Klagen" nicht mehr zu stellen. In diesem Sinne. Verfasser: Autor
0 Comments
Es ist schon fast ein Novum, dass sich eine Interessengemeinschaft für Kapitalanleger oder sowie in den Foren mit einem möglichen Klageweg gegen die ADR-Ausgeber in den USA auseinander setzt. Mit Newsletter Nr. 23 beschäftigt sich die SdK mit einem Klageweg in den USA und auch im Aktiencheck Forum wird dieses Thema aufgegriffen. In meinen Blogbeiträgen hatte ich mich in den letzten Tagen mit den Gesetzen im Wertpapierrecht auseinander gesetzt (Gesetze, die die Wertpapierbranche in den USA regeln). Die aktuelle Aktion mit den Ausnahmegenehmigungen ist krachend gescheitert. Ein von Russland angedachter Vermögenstausch ist meiner Meinung nach undurchführbar. Mit jedem Tag, wo die Anleger von den Beteiligten, den ADR-Ausgebern, Verwahrstellen und Brokern hingehalten oder hinters Licht geführt werden, wird der Ruf nach Verantwortlichkeiten lauter werden. Die Amerkican Depositary Receipts auf russische Aktien sind nach US-Recht ausgegeben worden. Die ADR-Ausgeber sind US-Banken bzw. im Fall der Deutschen Bank deren Repräsentanz in den USA zuständig. Meine Fragen an die ADR-Ausgeber: - warum wurden keine Nominee-Konten (Treuhandkonten) errichtet? - warum wurden ADR-Überträge mit dem Vorwand der low priced securities verhindert? - wieso konnten Wertpapiere bei einzelnen DR-Programmen verschwinden? - warum werden die mismatches nicht endlich geklärt und die Bücher geöffnet? - warum konnten beispielsweise im Fall Magnit Anleger über die Verwahrstelle Euroclear verkaufen und bei Clearstream nicht? - wie erklärt es sich, dass bei der Citi in fast alle DR-Programmen der Pro-Ration Faktor Anwendug findet? - warum werden die offenen Positionen der short seller nicht geklärt? - hat die interne Aufsicht der ADR-Ausgeber, Verwahrstellen und US-Bankenaufsicht versagt? Solange diese Fragen, vor allem in Bezug aufgrund von mismatches von den Verantwortlichen nicht geklärt sind, ist davon auszugehen, dass die Aktienbestände für eine Belieferung von ADR n i c h t vorhanden sind. Die SdK hat sich im Newsletter 23 mit sogenannten Gerüchten über fehlende Aktien beschäftigt. Warum tun sie das, sich mit Gerüchten zu beschäftigen und auf einen möglichen amerikanischen Klageweg hinzuweisen. Die Antworten der SdK haben mich nicht überzeugt wie mein Blog Gerüchte über abhanden gekommen russische Aktien zeigt. Ich bin sogar noch einen Schritt weiter gegangen. In der Vergangenheit habe ich zu der Kanzlei Morgan Lewis Kontakt zu möglichen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit ADR's aufgenommen. In einem Beitrag hat ein Anwalt von Morgan Lewis den Abgleich der Bücher der ADR Ausgeber als reinstes Chaos beschrieben. Es geht nicht um einen möglichen Abgleich der Bücher. Es geht um viel mehr.
In meiner Mail vom 08.11.2023 habe ich Morgan Lewis, die übrigens auch eine Mandantenbetreuung im ADR-Geschäft ausüben, angeschrieben: Dear XYZ, At the moment, the topic of possible lost Russian stocks is being discussed in Germany. The topic was discussed by the SdK (Protection Association of Investors) currently treated. Since I personally have a different opinion, I have included the topic in my blog post. I ask for your attention. Sincerely Rumors about missing Russian stocks Ich bleibe dabei. Wir ADR-Inhaber haben einen Vertrag mit den ADR-Ausgerbern. Hier ist ganz klar ein bestimmtes Wandlungsverhältnis Vertragsbestandteil. Dieses Wandlungsverhältnis ist vom ADR-Ausgeber einzuhalten. Wir brauchen keine Ausreden von abhanden gekommenen Aktien, fehlenden Abgleich der Bücher, allen möglichen Ausflüchten um Übertragungen und Wandlungen von ADR zu verhindern. Die Zeit der Zuordnung und klaren Benennung von Verantwortlichkeiten ist gekommen. Im Zweifel über Sammelklagen. Verfasser: Autor USA Gerichts- und Anwaltskosten im US-Zivilprozess
Rechtsbericht | USA | Prozessrecht Gerichts- und Anwaltskosten im US-Zivilprozess Im U.S.-amerikanischen Verfahrensrecht gilt die American Rule, die besagt, dass grundsätzlich jede Partei ihre eigenen Prozess- und Anwaltskosten zu tragen hat. 07.03.2022 Von Jan Sebisch | Bonn Gerichtskosten Anwaltskosten Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht Prozesskostenhilfe Sie suchen einen Anwalt in den USA? Der folgende Rechtsbericht befasst sich mit den Gerichts- und Anwaltskosten und Ablauf eines Prozesses, der den Federal Rules of Civil Procedure (FRCP) unterliegt. Die Zivilverfahren vor den einzelstaatlichen Gerichten sind diesem sehr ähnlich. Jeder Bundestaat hat allerdings seine eigene Prozessordnung. Gerichtskosten Um jedem Bürger den Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, sind die Gerichtskosten in den Vereinigten Staaten traditionell niedrig. Mit Einreichen einer Klage beim erstinstanzlichen Bundesgericht wird eine Gerichtsgebühr in Höhe 350 US-Dollar (US$) fällig. Einleitung des Verfahrens Ein Verfahren, das den FRCP unterliegt, beginnt mit dem Einreichen der Klage bei Gericht (complaint). Im Gegensatz zu Deutschland enthält eine Klageschrift in den USA nur kurze Angaben zum Sachverhalt und dem Klageantrag (short and plain statement of claim). Eine entsprechende Ladung (summons) wird vom Gerichtsbeamten angefertigt und dem Kläger oder gegebenenfalls dem Anwalt des Klägers zusammen mit einer Kopie der Klageschrift übergeben. Die Zustellung von Ladung und Klageschrift erfolgt in den USA (im Gegensatz zu Deutschland) durch die Parteien. Hinsichtlich dessen, kann man sogenannte process servers beauftragen, die den Beklagten falls notwendig finden und die Schriftstücke zustellen. Regelungen in Bezug auf Auslandszustellungen finden sich in FRCP 4 (f). In diesem Zusammenhang ist insbesondere das Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) zu beachten, dem Vorrang eingeräumt wird. Sofern es zu Zustellungen an Ausländer innerhalb der USA kommt findet das HZÜ allerdings keine Anwendung. Bei ausländischen Handelsunternehmen wir hier oft von dem Umstand Gebrauch gemacht, dass das Unternehmen verpflichtet ist, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu bestellen. Der Beklagte muss innerhalb der Einlassungsfrist auf die Klage antworten. Grundsätzlich reicht hierfür ein bestreiten der Klage im Rahmen der Klageerwiderung aus. Ferner kann er aber auch Einreden vorbringen. Anwaltskosten Im Gegensatz zu den Gerichtskosten fallen die Anwaltskosten in den USA relativ hoch aus. In den USA existiert keine allgemeine gesetzliche Regelung und es gibt keine feste Gebührentabelle. Üblicherweise rechnen Anwälte ihr Honorar in Zeitsätzen ab. Die Stundensätze sind hierbei sehr weitgefasst von 300 bis 1.000 US$. Hinzukommen etwaige Auslagen zum Beispiel für Reisen oder Telefonate. Für einen Kläger besteht die Möglichkeit das Kostenrisiko durch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (contigent fee) zu verringern. Ein Erfolgshonorar ersetzt oder ergänzt den Honoraranspruch des Anwalts, in dem der Anwalt an der möglichen zugesprochenen Summe beteiligt wird. Üblicherweise wird ein Erfolgshonorar bei Produkthaftungsklagen oder Verkehrsunfällen vereinbart. Die Sätze liegen in der Regel zwischen 25 Prozent und 50 Prozent. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars soll es finanziell schwach aufgestellten Klägern ermöglichen einen Anwalt zu finden. Oft steigern contigent fees aber auch die Prozessfreudigkeit der Anwälte. Für den Beklagten stellt sich die Situation schlechter dar. Er muss die Stundensätze gewöhnlich bezahlen https://www.rosepartner.de/sammelklage.html Ich Tippe auf eine Sammelklage. Bei Banken ist das eigendlich der Standart, Da es sich in der Regel um viele kleine Kunden handelt, die aber dann durch die Masse der Kunden einen hohen Streitwert haben. Für Anwälte heist das einmal die Arbeit, aber je mehr Kunden sich Anschließen, desto höher der Gewinn. Daher versuchen die dann auch alle zu erreichen, oder im Interesse aller zu Handeln. Die setzen dann durch, das alle Anleger Pauschal entschädigt werden. Ging mir so bei einem US Wert, ich bekam da die Pauschale, ohne selbst einen Auftrag gegeben zu haben Quelle: Aktiencheck. Nachdem Anleger von DRs Zertifikate und keine Aktien erworben haben, liegt die Entscheidung über eine Veräußerung der hinterlegten Aktien beim Emittenten, also regelmäßig bei der US-Bank. Die ADRs sind zumeist nach USamerikanischem Recht begeben. Daher wäre bei einer Klage auch USamerikanisches Recht anwendbar. Gegen den Verkauf an sich kann sich ein Anleger aus unserer Sicht nicht wehren. Er könnte höchstens den Emittenten verklagen, weil die Wertpapiere vermeintlich zu günstig verkauft worden sind. Dies dürfte unserer Einschätzung nach allerdings schwierig werden, da aufgrund des Krieges und der wechselseitigen Sanktionen eine äußerst unsichere Rechtslage herrscht. Zudem dürfte der Schadensnachweis schwierig sein, da wohl schwer nachweisbar ist, dass die Aktien zu einem signifikant höheren Preis hätten verkauft werden können. Schließlich wären die Klagen wie oben dargestellt nach US-Recht zu führen, daher wäre die Mandatierung eines Rechtsanwalts mit Kenntnissen im US-Recht erforderlich. Unserer Erfahrung nach arbeiten diese Rechtsanwälte mit Stundensätzen von bis zu 1.000 USD. Daher können wir ein Klageverfahren schon aus Kostengründen nur bei sehr hohen Positionen empfehlen. Quelle: SdK Newsletter Meinung: Hier stimme ich der SdK zu. Die uns betreffenden ADR sind nach US Recht begeben. Ein möglicher Schadenersatz dürfte sich danach nach US-Recht bemessen.
Alle Diskussionen in Bezug auf eine mögliche Haftung von inländischen Brokern und Verwahrstellen sind nicht zielführend, da ein Schadensnachweis im Grunde nicht geführt werden kann. Die Anleger argumentieren zwar immer mit möglichen ADR-Überträgen, die blockiert und nicht ausgeführt wurden. Solange die ADR sich aber im Depot-Bestand des jeweiligen ADR-Inhabers befinden liegt ein Schaden nicht vor. Deswegen verfolge ich den Ansatz dem ADR-Ausgeber ein mögliches Fehlverhalten aus möglicherweise nicht gehaltenen Aktien nachzuweisen. Jedoch dürfte auch hier der Klageweg für die europäischen ADR-Inhaber aus Kostengründen nur schwer umsetzbar sein. Hier könnte man bestenfalls darauf hoffen, dass ggf. Sammelklagen in den USA angestrengt werden, die dem ADR-Ausgeber zu Schadenersatz verpflichten. Verfasser: Autor Gestern am 01.08.2022 Clearstream hat mitgeteilt, dass die Citibank (Verwahrstelle von Clearstream Banking in den USA) mittlerweile den manchmal nötigen Lagerstellenwechsel von Clearstream Banking AG auf Clearstream Banking SA abgelehnt hat. Hintergrund ist eine von der Securities and Exchange Commission (SEC) erlassene Regelung, die am 01.08.2022 in Kraft getreten ist (A22090). Clearstream gibt bekannt, dass es unter diesen Umständen keine weitere Möglichkeit gibt, Kunden bei der Verarbeitung ihrer Anweisungen zum Umtausch zu unterstützen. Kunden sollen sich direkt an den DR-Agenten (Bank of New York Mellon, Citibank, Deutsche Bank, JP Morgan) wenden: 1. Anweisung an den DR-Agenten, die DRs umzuwandeln 2. Übermitteln der DR-Positionen 3. Einreichen erforderlicher Formulare an den DR-Agenten 4. Überweisung der DR-Stornierungsgebühr an den DR-Agenten Die vollständige Pressemitteilung mit den Kontaktdaten der DR-Agenten ist hier abrufbar: https://www.clearstream.com/clearstream-en/products-andservices/settlement/d22051-3193726 Aus unserer Sicht ist die Mitteilung von Clearstream wenig nachvollziehbar, denn die maßgebliche Regelung gilt für sogenannte Low Priced Securities (LPS). Diese sind definiert als außerbörslich gehandelte Wertpapiere, die weniger als 5,00 USD kosten. Die mit solchen LPs verbundenen Risiken (starke Kursvolatilitäten, Anfälligkeit für Marktmanipulation) rechtfertigen laut US-Behörden einen besonderen Anlegerschutz. Jedoch dürften die DRs meist über 5,00 USD kosten, sofern diese frei handelbar wären. Nur weil derzeit keine Kurse festgestellt werden, bedeutet das nach unserer Einschätzung nicht, dass die DRs unter die Regelungen der LPS fallen. Wir vermuten, dass Clearstream jegliches eigenes Risiko einen Verstoß gegen Sanktionen zu begehen ausschließen möchte und daher aus Vorsichtsgründen agiert. Quelle: SDK Newsletter Nr. 13 Clearstream aktuell am 19.10.2023 Clearstream Banking1 informiert seine Kunden darüber, dass Hinterlegungsscheine (DRs) mit russischen Aktien, die derzeit über die Clearstream Banking S.A. (CBL) über die direkte CSD-Verbindung der Clearstream Banking AG (CBF) mit DTCC (Depository Code 4G) gehalten werden, nach Abschluss ihrer Neuausrichtung und in Abhängigkeit vom Status der Bucheröffnung umgewandelt werden können. In Zusammenarbeit mit seiner Depotbank auf dem US-Markt, der Citibank N.A., hat Clearstream Banking einen einmaligen Neuausrichtungsprozess entwickelt, der es CBF-Kunden ermöglicht, die Konvertierung ihrer DRs anzuordnen. Quelle: Clearstream Meinung: Der Tag wird kommen, da wird auch Clearstream/Euroclear für die Vermögensblockaden zur Rechenschaft gezogen werden.
Lesen Sie auch unter: § 27 Strafgesetzbuch "Beihilfe" Tatbestand erfüllt??? Verfasser: Autor Die Gesetze, die die Wertpapierbranche regeln, sind:[5]
Entscheidend für die Frage der extraterritorialen Anwendbarkeit der US-Wertpapierhandelsgesetze auf ADR Programme sind die Kriterien, die der US Supreme Court 2010 im Fall Morrison v. National Australia Bank aufgestellt hat. 2 Demnach findet der Exchange Act nur Anwendung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
Morrison v National Australia Bank Ltd., 561 U.S. 247, 266-67 (2010)
Rechtsmittel. Der Erwerb eines Wertpapiers durch Anleger kann sich darauf auswirken, ob sie über Rechtsmittel gegen das ausländische Unternehmen oder andere an einer Transaktion beteiligte ausländische Unternehmen verfügen und diese geltend machen können. Anleger sollten dies beachten, wenn sie Wertpapiere an ausländischen Wertpapierbörsen oder anderweitig außerhalb der Vereinigten Staaten kaufen oder verkaufen oder Wertpapiergeschäfte mit Parteien außerhalb der Vereinigten Staaten abschließen. In diesen Situationen haben Anleger möglicherweise nicht die Möglichkeit, bestimmte Rechtsbehelfe vor US-Gerichten als Privatkläger einzulegen. Selbst wenn Anleger erfolgreich vor einem US-Gericht klagen, sind sie möglicherweise nicht in der Lage, ein US-Urteil gegen ein ausländisches Unternehmen, eine ausländische Organisation oder Person einzutreiben. Anleger müssen sich möglicherweise auf Rechtsbehelfe verlassen, die gegebenenfalls im Heimatland zur Verfügung stehen.
Die Strafverfolgungsbehörde der SEC in Bezug auf betrügerisches Verhalten schützt Anleger und Märkte in den Vereinigten Staaten und schützt vor betrügerischem Verhalten außerhalb der Vereinigten Staaten, das vorhersehbare erhebliche Auswirkungen in den Vereinigten Staaten hat. Die Maßnahmen der SEC können jedoch dazu führen, dass der Anleger Gelder erhält, um einen Betrug zu beheben, oder auch nicht. Darüber hinaus kann die SEC bei der Beschaffung von Informationen, die sie für Ermittlungen oder Rechtsstreitigkeiten benötigen würde, auf rechtliche und andere Hindernisse stoßen, wenn sich die Informationen im Ausland befinden. Anleger, die Informationen über Betrug oder Fehlverhalten im Zusammenhang mit möglichen Verstößen gegen die US-Wertpapiergesetze bereitstellen möchten, können sich über das Tips, Complaints and Referrals Portal der SEC an die SEC wenden. Quelle: SEC Investor.gov Im Fall White Lily LLC gegen Gazprom (12 Civ. 6036 (ALC)) hat das US-amerikanische Bundesbezirksgericht für den Südbezirk von New York entschieden, dass Gazprom-Aktionäre ihre ADRs nicht gegen ihre ursprünglichen Aktien eintauschen können, ohne die Zustimmung von Gazprom selbst. Die Klägerin hatte argumentiert, dass die Weigerung von Gazprom, den Umtausch zu ermöglichen, gegen ihre Anlegerrechte verstoße.
Das Gericht entschied jedoch zugunsten von Gazprom und stellte fest, dass das Unternehmen nicht verpflichtet sei, den Umtausch zuzulassen, solange es den ADR-Inhabern alternative Wege zur Verfügung stellt, um ihre Rechte und Interessen wahrzunehmen. Dieses Urteil zeigt, dass ADR-Inhaber nicht zwangsläufig das Recht auf den Umtausch ihrer ADRs gegen die ursprünglichen Aktien haben und dass im Einzelfall eine individuelle Prüfung des jeweiligen Emittenten erforderlich ist. Quelle: Herfurther s§ 27 Beihilfe (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) 1Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. 2Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern. Zur Erinnerung: Automatische und erzwungene Umwandlungsverfahren führten dazu, dass russische Aktien vom Depot des DR-Agenten in Russland abgebucht wurden, ohne dass die DR-Agenten zugestimmt oder daran beteiligt waren. Clearstream Banking hat keinen Einblick in diese Prozesse und ist ausschließlich von den extern erhaltenen Informationen abhängig und kann nicht überprüfen, welche Positionen gemäß dem russischen Bundesgesetz Nr. 319-FZ umgewandelt wurden. Die Kunden werden an ihre Pflicht erinnert, alle Positionen zu melden, die im Rahmen des automatischen und erzwungenen Umwandlungsverfahrens umgewandelt wurden. Quelle: Clearstream Meinung: Die Ausnahmegenehmigung zum Umtausch von ADR's durch die Deutsche Bundesbank stellt die Voraussetzung für einen Depotübertrag, Wandlung oder Verkauf für Clearstream dar. Mit der Verlautbarung Aktenzeichen Nr. A23086 vom 19.10.2023 bestätigt Clearstream die positive Kenntnis, dass DR's bereits auf dem russischen Weg, ohne zur Hilfenahme westlicher Infrastruktur, in Original Aktien getauscht und nicht in den westlichen Depots ausgebucht wurden.
Clearstream nimmt Trotz positiver Kenntnis dieses Sachverhalts, einer möglichen Doppelbuchung bewusst Übertragungen von ADR's vor, die zum Nachteil aller anderen ADR-Inhaber führen kann. Schafft Clearstream durch eine Übertragung von DR's durch DR-Inhaber, die bereits getauscht haben, sogar einen Straftatbestand, der bei einem weiteren Übertragungsverbot hätte vermieden werden können???? "(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat." Alle Protagonisten ob Clearstream/Euroclear, die ADR-Ausgeber, die russischen Verwahrstellen haben positiv Kenntnis von einem derartigen mismatch. Vor allem die beratenden Anwälte, die für die ausländischen Depots und den ADR-Übertragungen, die letztlich zum Tausch in Original Aktien führen, handeln o h n e positive Kenntnis??? Im Ergebnis werden durch den Übertrag der ADR und deren Ausbuchung der ADR die Spuren derjenigen ADR-Inhaber für immer verwischt die bereits über den "russischen Weg" getauscht haben . Das wird zu noch mehr Chaos bei einer Ordnung der Bücher führen bis dahin, das sie niemals mehr "entwirrt" werden können und die Möglichkeit besteht, dass diese für immer geschlossen bleiben. Letztlich haftet weder Clearstream noch die ADR-Ausgeber oder russischen Verwahrstellen noch die beratenden Anwälte für irgend etwas. Die Haftung wird allein auf den ADR-Inhaber über den Pro-Ration Faktor abgewälzt. Solange die ADR-Inhaber nicht gegen diese Handlungsweisen Einspruch einlegen, müssen sie eben damit leben, erheblich weniger Aktien als vertraglich vereinbart, zugeteilt zu bekommen. Dieser Artikel spiegelt ausschließlich die Meinung des Verfassers wider. Verfasser: Autor Soweit ich recherchieren konnte, bestehen weit weniger offene Positionen aus Leerverkäufen als gedacht. Das lässt nur den Schluss zu, dass die ADR-Ausgeber die Aktien nicht bis zum Ende gehalten haben. Mögliche Verkaufserlöse müssten jedoch in die Sondervermögen geflossen sein und den Anlegern anteilig vergütet werden. Es sei denn die ADR-Ausgeber stocken ihre Fehlbestände aus den Barmitteln ggf. am Kriegsende bzw. der Aufhebung der Sanktionen wieder auf. Daten zu Short-Zinsen der Sberbank of Russia Aktuelles Short-Volumen 3.695.400 Aktien Pjsc Lukoil Short-Interest-Daten Aktuelles Short-Volumen 300.300 Aktien PJSC Tatneft Short Interest Daten Aktuelles Short-Volumen 143.100 Aktien Daten zur kurzfristigen Beteiligung der Aktiengesellschaft Rostelecom Aktuelles Short-Volumen 84.600 Aktien Fazit: Bei Lukoil Es stellt sich für mich die Frage, wieso bei dem niedrigen short-Volumen von 300 Tsd. Aktien die Citi als DR-Agent einen Pro-Ration Faktor von 88 anwendet.
Bei einem Volumen von 1 Mrd. ADR/Aktien entspricht das einem fehlenden Volumen von 112.000.000 Aktien!!! Lesen Sie hierzu auch Pro-Ration Faktor, die Spassbremse. Hier stellt sich ganz klar die Frage: "Lukoil, wo sind die fehlenden Aktien geblieben bzw. wie sollen die ADR-Inhaber entschädigt werden". Verfasser: Autor |
Nachrichten Kommersant
Formulare zu DR-Programmen
Kategorien
Alle
|