s§ 27 Beihilfe (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) 1Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. 2Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern. Zur Erinnerung: Automatische und erzwungene Umwandlungsverfahren führten dazu, dass russische Aktien vom Depot des DR-Agenten in Russland abgebucht wurden, ohne dass die DR-Agenten zugestimmt oder daran beteiligt waren. Clearstream Banking hat keinen Einblick in diese Prozesse und ist ausschließlich von den extern erhaltenen Informationen abhängig und kann nicht überprüfen, welche Positionen gemäß dem russischen Bundesgesetz Nr. 319-FZ umgewandelt wurden. Die Kunden werden an ihre Pflicht erinnert, alle Positionen zu melden, die im Rahmen des automatischen und erzwungenen Umwandlungsverfahrens umgewandelt wurden. Quelle: Clearstream Meinung: Die Ausnahmegenehmigung zum Umtausch von ADR's durch die Deutsche Bundesbank stellt die Voraussetzung für einen Depotübertrag, Wandlung oder Verkauf für Clearstream dar. Mit der Verlautbarung Aktenzeichen Nr. A23086 vom 19.10.2023 bestätigt Clearstream die positive Kenntnis, dass DR's bereits auf dem russischen Weg, ohne zur Hilfenahme westlicher Infrastruktur, in Original Aktien getauscht und nicht in den westlichen Depots ausgebucht wurden.
Clearstream nimmt Trotz positiver Kenntnis dieses Sachverhalts, einer möglichen Doppelbuchung bewusst Übertragungen von ADR's vor, die zum Nachteil aller anderen ADR-Inhaber führen kann. Schafft Clearstream durch eine Übertragung von DR's durch DR-Inhaber, die bereits getauscht haben, sogar einen Straftatbestand, der bei einem weiteren Übertragungsverbot hätte vermieden werden können???? "(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat." Alle Protagonisten ob Clearstream/Euroclear, die ADR-Ausgeber, die russischen Verwahrstellen haben positiv Kenntnis von einem derartigen mismatch. Vor allem die beratenden Anwälte, die für die ausländischen Depots und den ADR-Übertragungen, die letztlich zum Tausch in Original Aktien führen, handeln o h n e positive Kenntnis??? Im Ergebnis werden durch den Übertrag der ADR und deren Ausbuchung der ADR die Spuren derjenigen ADR-Inhaber für immer verwischt die bereits über den "russischen Weg" getauscht haben . Das wird zu noch mehr Chaos bei einer Ordnung der Bücher führen bis dahin, das sie niemals mehr "entwirrt" werden können und die Möglichkeit besteht, dass diese für immer geschlossen bleiben. Letztlich haftet weder Clearstream noch die ADR-Ausgeber oder russischen Verwahrstellen noch die beratenden Anwälte für irgend etwas. Die Haftung wird allein auf den ADR-Inhaber über den Pro-Ration Faktor abgewälzt. Solange die ADR-Inhaber nicht gegen diese Handlungsweisen Einspruch einlegen, müssen sie eben damit leben, erheblich weniger Aktien als vertraglich vereinbart, zugeteilt zu bekommen. Dieser Artikel spiegelt ausschließlich die Meinung des Verfassers wider. Verfasser: Autor
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