Dieser Tage taucht in den Foren die Frage auf. Jetzt habe ich eine Ausnahmegenehmigung meiner Bank eingereicht. Wie geht es weiter. Im Grunde müssen zwei Voraussetzungen vorliegen: 1. Eröffnung eines Depots mit NSD Anbindung in Russland muss vorliegen 2. Bücher der DR-Agenten müssen geöffnet sein. Die Liste der Deutschen Bundesbank für die Ausnahmegenehmigungen umfasst auch Werte von Unternehmen, deren Bücher geschlossen sind und deren Tausch daher zur Zeit nicht möglich ist. Die Übertragung/Umwandlung von nicht in Anlage I der Allgemeingenehmigung aufgeführten ADR/GDR ist ebenfalls genehmigt worden unter der zusätzlichen Bedingung, dass die Übertragung des und der Handel mit dem jeweils betroffenen ADR/GDR sowie auch die Übertragung und der Handel mit dem Wertpapier, das dem ADR/GDR jeweils zugrunde liegt, nicht gegen die Verbote der Artikel 5 und 5f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verstößt. Sofern Sie von der Allgemeingenehmigung Gebrauch machen möchten, können Sie dieses Schreiben bei Ihrer depotführenden Stelle vorlegen, wenn Sie die Übertragung Ihrer ADR/GDR auf ein anderes Depot, die Umwandlung der ADR/GDR in Originalaktien oder deren Verkauf in Auftrag geben. Wir gehen davon aus, Ihrem Antrag durch Erlass der Allgemeingenehmigung und durch die Zurverfügungstellung der vorliegenden Bestätigung entsprochen zu haben, soweit er sich auf den Genehmigungstatbestand nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 bezieht. Eine weitergehende individuelle Bescheidung Ihres Antrages erfolgt daher nicht. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehme ich keine Gewähr. Quelle: Bestätigung des fristgerechten Eingangs Anlage Izur Allgemeingenehmigung der Deutschen Bundesbankvom 9. Oktober 2023 auf der Grundlage vonArtikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014Nr. ISIN Name des Wertpapiers Emittent des dem Aktienzertifikatzugrunde liegenden Wertpapiers 1 US0373763087 MOSENERGO ADR RL Mosenergo 2 US61954Q2093 MOSENERGO GDR REGS RL Mosenergo 3 US29268L1098 ENEL RUSSIA PJSC GDRS Enel OGK JSC 4 US3682872078 GAZPROM ADR SP RL L Gazprom PJSC 5 US36829G1076 GAZPROM NEFT ADR RL Gazprom Neft PJSC 6 US46630Q2021 VTB BK GDR REG S RL VTB Bank PJSC 7 US55315J1025 MMC NOR NICK PJSC ADR RL Mining and Metallurgical Company Norilsk Nickel PJSC 8 US5591892048 MAGNITOGORSK I S REGS Magnitogorskiy Metallurgicheskiy Kombinat PAO 9 US5838405091 MECHEL PFD ADRS RL Mechel PAO 10 US5838406081 MECHEL PAO ADR RL Mechel PAO 11 US6074091090 MOBILE TELESYSTEMS ADR Mobile Telesystems PJSC 12 US67011E1055 NOVOLIPETS MET GDR A Novolipetskiy Metallurgicheskiy Kombinat 13 US67011E2046 NOVOLIPETSKIY MET KO REGS Novolipetskiy Metallurgicheskiy Kombinat 14 US67812M2070 ROSNEFT OIL GDRREGS RL Rosneft Oil Company 15 US69343P1057 LUKOIL SP ADR RL PJSC Lukoil 16 US69343R1014 AEROFLOT GDR A RL Aeroflot Russian Airlines PJSC 17 US69343R2004 AEROFLOT GDR S RL Aeroflot Russian Airlines PJSC 18 US71922G3083 PHOSAGRO PJSC SP GDR REGS PhosAgro PJSC 19 US71922G4073 PHOSAGRO SP GDR REGS CR PhosAgro PJSC 20 US7785291078 ROSTELECOM ADR RL Rostelecom PJSC 21 US7821834048 RUSHYDRO PAO ADR RL Federal Hydro Generating Company PAO RusHydro 22 US7821835037 RUSHYDRO PAO GDR A Federal Hydro Generating Company PAO RusHydro 23 US80585Y3080 SBERBANK ADR REGS RL Sberbank of Russia PAO 24 US8181503025 SEVERSTAL GDR S OCT Severstal PAO 25 US8688611057 SURGUTNEFTEGAS VZ ADR Surgutneftegas PJSC 26 US8688612048 SURGUTNEFTEGAS ADR Surgutneftegas PJSC 27 US8766292051 TATNEFT PJSC ADR REG S Tatneft PJSC 28 US5603172082 VK CO. LTD. GDR REG S Mail.Ru Group Ltd. davon Tauschmöglichkeit mit bekannten Pro-Ration Faktor En+ Group (ISIN: US29355E208) DR Cancellation Pro-Ration Factor**: 67% (“DR Cancellation Pro-Ration Factor” file.aspx (citi.com) PJSC Lukoil U69343P204 US69343P2048 DR Cancellation Pro-Ration Factor**: 88% (“DR Cancellation Pro-Ration Factor”) file.aspx (citi.com) PJSC Lukoil (“Company”) US69343P1057 DR Cancellation Pro-Ration Factor**: 88% (“DR Cancellation Pro-Ration Factor” file.aspx (citi.com) Tatneft US8766292051 DR Cancellation Pro-Ration Factor**: 85% (“DR Cancellation Pro-Ration Factor”) file.aspx (citi.com) Rostelecom 778529107 US7785291078 DR Cancellation Pro-Ration Factor**: 98% (“DR Cancellation Pro-Ration Factor” file.aspx (citi.com) Sistema PJSFC 48122U105 US48122U1051 DR Cancellation Pro-Ration Factor**: 85% (“DR Cancellation Pro-Ration Factor”) file.aspx (citi.com) Sistema PJSFC 48122U204 US48122U2042 DR Cancellation Pro-Ration Factor**: 85% (“DR Cancellation Pro-Ration Factor”) file.aspx (citi.com) Quelle: Lukoil Anmerkung: Auch andere ADR's könnten mit einem Pro-Ration Faktor versehen sein. Bücher geschlossen und nicht übertragbar:
US67011U2087 RU0009084446 Sanctioned NOVOROSSIYSK-GDR US67812M2070 RU000A0J2Q06 Sanctioned PJSC ROSNEFT OIL COMPANY-GDR US00501T2096 RU0009028674 Sanctioned PJSC ACRON - REGS GDR US69343R2004 RU0009062285 Sanctioned AEROFLOT - RUSSIAN AIRLINE GDR REG S US69343R1014 RU0009062285 Sanctioned AEROFLOT, PAO-144A GDR US50218G2066 RU000A0JPFP0 Sanctioned LSR GROUP PJSC REG S US45835N2045 RU000A0JPNM1 Sanctioned INTER RAO-GDR US7785291078 RU0008943394 Sanctioned ROSTELECOM-ADR US55953Q2021 RU000A0JKQU8 Sanctioned MAGNIT PJSC-SPON US73181M1172 RU000A0JNAA8 Sanctioned POLYUS PJSC-G US73181P1021 RU000A0JNAA8 Sanctioned POLYUS P-SP ADR US46630Q2021 RU000A0JP5V6 Sanctioned VTB BANK-GDR US7821834048 RU000A0JPKH7 Sanctioned RUSHYDR PJSC-ADR US69343X2071 RU000A0JPVJ0 Sanctioned ROSSETI PJSC-GDR US5591892048 RU0009084396 Sanctioned MAGNITOGORSK IRON STEEL WORKS US8181503025 RU0009046510 Sanctioned SEVERSTAL-GDR US80585Y3080 RU0009029540 Sanctioned SBERBANK-SP ADR Quelle: Freedom24
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Was sind die Ausnahmegenehmigungen wert und wie soll es jetzt weiter gehen: 1. Fristen für die Umwandlung von Aktienzertifikaten in Originalpapiere V. Hinweise zur Nutzung der AllgemeingenehmigungGemäß Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 können Genehmigungen nur bis zum 25. Dezember 2023 erteilt werden. Die Allgemeingenehmigung der Deutschen Bundesbank ist vor diesem Zeitpunkt erteilt worden. Das Datum des Versands der Eingangsbestätigungen ist für die Wirksamkeit der Allgemeingenehmigung nicht von Belang. Nach Erteilung einer Genehmigung bis zum 25. Dezember 2023 ist nach unserer Rechtsauffassung die Umwandlung von ADR/GDR in Originalpapiere auch nach dem 25. Dezember 2023 möglich. Quelle: Bundesbank 2. Geschlossene Bücher In der Anlage zur Allgemeingenehmigung der Deutschen Bundesbank vom 9. Oktober 2023 auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014Nr. sind diejenigen Wertpapiere aufgeführt für die die Allgemeingenehmigung Gültigkeit hat. Warum werden hier Wertpapiere aufgeführt, deren Bücher (Bsp. Gazprom, Sberbank) geschlossen sind??? 3. Richtige Depotbank Tauschen und Verwahren die Depotbanken auch Wertpapiere, deren Hauptlagerstelle eine andere Depotbank ist?? Beispiel: Depotbank Gazprombank. Eine Übertragung von Sberbank ADR's bei der die Hauptverwahrstelle die Raiffeisenbank Russia ist auf die Gazprombank??? 4. Zuständigkeit für einen ADR Umtausch Überträgt die russische Verwahrstelle NSD nur die ADR auf die jeweilige Verwahrstelle und ist in der Folge die Verwahrstelle des Kunden für den ADR-Tausch zuständig??? Ein fristgerechter Tausch sollte nur dann möglich sein wenn die NSD die ADR tauscht und die entsprechenden Aktien an die Verwahrstelle des Kunden weiterleitet. 5. ADR-Tausch mit Pro-Ration Faktor Wie verläuft die Verfahrensweise bei ADR-Programmen wo Aktien fehlen und der Kunde über einen Pro-Ration Faktor für ein mögliches mismatch, welches er nicht zu vertreten hat, haften soll. 6. Rückbuchung von ADR bei nicht durchgeführtem Tausch Besteht die Möglichkeit der Rückbuchung der ADR wenn ein fristgerechter Tausch bis zum 25.12.2023 nicht möglich ist. In der Vergangenheit hat Clearstream in einzelnen Fällen die Rücknahme der ADR abgelehnt!!!! 7. Haftung bei verlorenen ADR Wer haftet bei Übertragungsfehlern wenn die ADR nicht auf ein Kundenkonto zugewiesen werden können. Die Broker/Banken lehnen meines Wissens eine Haftung für Durchleitungsfehler ab. 8. Anlegerschutz In den USA gibt es einen weitgehenden Anlegerschutz. In Deutschland sind auch Anlegerrechte geregelt. Anlegerrecht: Alle Informationen über Risiken und Schutz für Anleger. Meinung: Ich frage mich, was die Ausnahmegenehmigung eigentlich wert sein soll. Ursprünglich sollte hier eine eingehende Prüfung der Anträge erfolgen. Im Ergebnis waren die Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank aufgrund der Antrags-Schwemme heillos überfordert, so dass es nur zu einer Bescheinigung über den fristgerechten Eingang der Ausnahmegenehmigung reichte. Jetzt geht alles wieder von vorn los.
Also alles zurück auf Start. Die Fragen 1 - 8 sind aus meiner Sicht in keiner Weise beantwortet. Vor allem vermisse ich eine Interessenvertretung, die die Belange der Anleger vertritt. Solange lukrative Anlegermandate winken, geht vielen Anwälten etc. Provision vor Anlegerschutz. Der Tag wird kommen, da werden die Fragen nach verschwundenen Aktien laut werden. Ich fürchte, dann ist es zu spät. Dann haben viele von uns mit einem ungünstigen Pro-Ration Faktor gewandelt oder irgendwann wird die "Resterampe" der noch vorhandenen Aktien verkauft und die Anleger erhalten nur einen Bruchteil ihrer Vermögenswerte. Vielleicht bleiben die Bücher auch für immer geschlossen und die Anleger sehen keinen Cent mehr von ihren Vermögen. Es liegt an den Anlegern welche Fragen sie stellen oder wie sie sich organisieren um ihren Rechen Geltung zu verschaffen. In meinem Artikel Der Prophet und die Ungläubigen habe ich meine Bedenken der Anwaltskanzlei Morgan Lewis in den USA vorgetragen. Mein Wirkungskreis beschränkt sich im Moment an dieser Stelle (informieren, erklären, warnen). Viele Leser dieses Blogs haben Kontakt zu Fachanwälten, die sich mit diesem Thema befassen. Weisen sie ihre Anwälte einmal darauf hin dass ein Mandat nicht nur lukrative Depoteröffnungen sondern auch ein umfassender Anlegerschutz beinhaltet. Eine Depoteröffnung mit ADR-Tausch mit Duldung eines Pro-Ration Faktor stellt für mich keinen Anlegerschutz dar, sondern trägt zur Beihilfe von Fehlverhalten der ADR-Ausgeber. Verfasser: Autor Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, Sie haben bei der Deutschen Bundesbank, Servicezentrum Finanzsanktionen, einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gestellt. In der Anlage zu dieser Nachricht finden Sie eine Bestätigung des fristgerechten Eingangs Ihres Antrages sowie weiterführende Informationen zu der Allgemeingenehmigung, die die Deutsche Bundesbank am 9. Oktober 2023 in der Angelegenheit erlassen hat, und die auch Ihren Antrag betrifft. Wir weisen Sie darauf hin, dass die durch die Deutsche Bundesbank erlassene Allgemeingenehmigung ausschließlich von Belang ist für die EU-sanktionsrechtliche Bewertung einer angestrebten Übertragung oder Umwandlung von ADR/GDR oder eines Verkaufs von Aktien, die entsprechenden ADR/GDR zugrunde liegen. Andere rechtliche Voraussetzungen entsprechender Transaktionen (beispielsweise zivilrechtliche Fragestellungen oder rechtliche Rahmenbedingungen von Drittstaaten) werden durch sie nicht berührt. Die Deutsche Bundesbank hat keinen Einfluss auf das Handeln anderer Marktakteure und deren geschäftspolitische Entscheidungen und kann Sie daher bei der Durchführung des Übertragungs-, Umwandlungs- und Verkaufsprozesses nicht unterstützen oder beraten. Von diesbezüglichen Anfragen bitten wir daher abzusehen. Die Zuständigkeit der Deutschen Bundesbank beschränkt sich auf die Erteilung der Genehmigung nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Weitere aktuelle Informationen zur Antragstellung bzw. Genehmigung nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 finden Sie auf unserer Internetseite: Umwandlung von American Depositary Receipts (ADR) oder ähnlicher Zertifikate – Antragstellung nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 | Deutsche Bundesbank Mit freundlichen Grüßen Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung in Bayern Rosenberger Kriwanek Deutsche Bundesbank, Servicezentrum Finanzsanktionen, Ludwigstraße 13, 80539 München Homepage: www.bundesbank.de Die Übertragung/Umwandlung von nicht in Anlage I der Allgemeingenehmigung aufgeführten ADR/GDR ist ebenfalls genehmigt worden unter der zusätzlichen Bedingung, dass die Übertragung des und der Handel mit dem jeweils betroffenen ADR/GDR sowie auch die Übertragung und der Handel mit dem Wertpapier, das dem ADR/GDR jeweils zugrunde liegt, nicht gegen die Verbote der Artikel 5 und 5f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verstößt. Sofern Sie von der Allgemeingenehmigung Gebrauch machen möchten, können Sie dieses Schreiben bei Ihrer depotführenden Stelle vorlegen, wenn Sie die Übertragung Ihrer ADR/GDR auf ein anderes Depot, die Umwandlung der ADR/GDR in Originalaktien oder deren Verkauf in Auftrag geben. Wir gehen davon aus, Ihrem Antrag durch Erlass der Allgemeingenehmigung und durch die Zurverfügungstellung der vorliegenden Bestätigung entsprochen zu haben, soweit er sich auf den Genehmigungstatbestand nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 bezieht. Eine weitergehende individuelle Bescheidung Ihres Antrages erfolgt daher nicht. Quelle: Bestätigung des fristgerechten Eingangs Anlage Izur Allgemeingenehmigung der Deutschen Bundesbankvom 9. Oktober 2023 auf der Grundlage vonArtikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014Nr. ISIN Name des Wertpapiers Emittent des dem Aktienzertifikatzugrunde liegenden Wertpapiers
1 US0373763087 MOSENERGO ADR RL Mosenergo 2 US61954Q2093 MOSENERGO GDR REGS RL Mosenergo 3 US29268L1098 ENEL RUSSIA PJSC GDRS Enel OGK JSC 4 US3682872078 GAZPROM ADR SP RL L Gazprom PJSC 5 US36829G1076 GAZPROM NEFT ADR RL Gazprom Neft PJSC 6 US46630Q2021 VTB BK GDR REG S RL VTB Bank PJSC 7 US55315J1025 MMC NOR NICK PJSC ADR RL Mining and Metallurgical Company Norilsk Nickel PJSC 8 US5591892048 MAGNITOGORSK I S REGS Magnitogorskiy Metallurgicheskiy Kombinat PAO 9 US5838405091 MECHEL PFD ADRS RL Mechel PAO 10 US5838406081 MECHEL PAO ADR RL Mechel PAO 11 US6074091090 MOBILE TELESYSTEMS ADR Mobile Telesystems PJSC 12 US67011E1055 NOVOLIPETS MET GDR A Novolipetskiy Metallurgicheskiy Kombinat 13 US67011E2046 NOVOLIPETSKIY MET KO REGS Novolipetskiy Metallurgicheskiy Kombinat 14 US67812M2070 ROSNEFT OIL GDRREGS RL Rosneft Oil Company 15 US69343P1057 LUKOIL SP ADR RL PJSC Lukoil 16 US69343R1014 AEROFLOT GDR A RL Aeroflot Russian Airlines PJSC 17 US69343R2004 AEROFLOT GDR S RL Aeroflot Russian Airlines PJSC 18 US71922G3083 PHOSAGRO PJSC SP GDR REGS PhosAgro PJSC 19 US71922G4073 PHOSAGRO SP GDR REGS CR PhosAgro PJSC 20 US7785291078 ROSTELECOM ADR RL Rostelecom PJSC 21 US7821834048 RUSHYDRO PAO ADR RL Federal Hydro Generating Company PAO RusHydro 22 US7821835037 RUSHYDRO PAO GDR A Federal Hydro Generating Company PAO RusHydro 23 US80585Y3080 SBERBANK ADR REGS RL Sberbank of Russia PAO 24 US8181503025 SEVERSTAL GDR S OCT Severstal PAO 25 US8688611057 SURGUTNEFTEGAS VZ ADR Surgutneftegas PJSC 26 US8688612048 SURGUTNEFTEGAS ADR Surgutneftegas PJSC 27 US8766292051 TATNEFT PJSC ADR REG S Tatneft PJSC 28 US5603172082 VK CO. LTD. GDR REG S Mail.Ru Group Ltd. Deutsche Bundesbank Bekanntmachungeiner Allgemeingenehmigungauf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014Vom 9. Oktober 2023 Die Deutsche Bundesbank gibt bekannt, dass sie am 9. Oktober 2023 die folgende Allgemeingenehmigung auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765 des Rates vom 13. September 2023 (ABl. L 226 vom 14.9.2023, S. 3), erlassen hat. Die Allgemeingenehmigung betrifft die Umwandlung von bestimmten Aktienzertifikaten (ADR/GDR), denen russische Wertpapiere zugrunde liegen und damit gegebenenfalls verbundene (mittelbare) Bereitstellungen von Geldern zugunsten des Russischen Zentralverwahrers (National Settlement Depository – NSD).AllgemeingenehmigungI.Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (im Folgenden VO (EU) 269/2014) verbietet die unmittelbare und mittelbare Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind. In Anhang I, Einrichtungen, ist in Nummer 101 der Nationale Zentralverwahrer (National Settlement Depository – NSD; Russisch: Национальный расчетный депозитарий) aufgeführt. Geschäfte über russische Wertpapiere, die beim NSD verwahrt werden, können daher unzulässig sein, wenn sie mit einer unmittelbaren oder mittelbaren Bereitstellung von Geldern zugunsten des NSD einhergehen (beispielsweise durch die Zahlung von Depot- oder Ordergebühren). II.Auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der VO (EU) 269/2014 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EU unter bestimmten Voraussetzungen Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung bis zum 25. Dezember 2023 genehmigen, Aktienzertifikate, denen russische Wertpapiere zugrunde liegen und die beim NSD verwahrt werden, umzuwandeln, um die zugrunde liegenden Wertpapiere zu veräußern, und genehmigen, dass Gelder auf direktem oder indirektem Wege dieser Einrichtung in Russland zur Verfügung gestellt werden, soweit dies für die Umwandlung der Aktienzertifikate und die Veräußerung der ihnen zugrunde liegenden Wertpapiere erforderlich ist. Zuständig für den Erlass von Genehmigungen auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der VO (EU) 269/2014 ist gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes die Deutsche Bundesbank. III.Genehmigungen auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der VO (EU) 269/2014 können nicht erteilt werden, wenn im Zuge der Wertpapiertransaktionen einer weiteren in Anhang I der VO (EU) 269/2014 aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung Gelder bereitgestellt werden. Genehmigungen auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der VO (EU) 269/2014 können auch dann nicht erteilt werden, wenn der Handel mit den umzuwandelnden Aktienzertifikaten oder mit den ihnen zugrunde liegenden Wertpapieren von den Verboten der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (im Folgenden VO (EU) 833/2014) betroffen ist oder wenn das Wertpapiergeschäft gegen das Geschäftsverbot des Artikels 5aa der VO (EU) 833/2014 verstößt.IV.In Bezug auf die in der Anlage I aufgeführten Aktienzertifikate gilt Folgendes:1.Die (mittelbare) Bereitstellung von Geldern durch Staatsangehörige oder Gebietsansässige eines Mitgliedstaats der Union oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung zugunsten des NSD wird genehmigt, soweit dies erforderlich ist, um die in der Anlage I unter Angabe ihrer jeweiligen Internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN) genannten Aktienzertifikate zu übertragen, umzuwandeln oder um die zugrunde liegenden Wertpapiere zu verkaufen, und soweit der oder die jeweilige Staatsangehörige oder Gebietsansässige eines Mitgliedstaats der Union oder die in der Union niedergelassene Einrichtung, der beziehungsweise die diese Genehmigung für sich geltend zu machen beabsichtigt, bis zum 25. September 2023 (Frist des Artikels 6b Absatz 5aa Buchstabe b der VO (EU) 269/2014) einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der VO (EU) 269/2014 bei der Deutschen Bundesbank gestellt hat.2.Die fristgerechte Stellung eines Antrages kann durch Vorlage einer „Bestätigung des fristgerechten Eingangs eines Antrages nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014“ der Deutschen Bundesbank nachgewiesen werden, die die Deutsche Bundesbank den Antragstellern unaufgefordert zukommen lässt, und die den Namen des jeweiligen Antragstellers bezeichnet.3.Die Genehmigung aus Abschnitt IV Nummer 1 wird unter der Bedingung erteilt, dass die Übertragung der in Anlage I aufgeführten Aktienzertifikate nicht an Banken erfolgt, die in Anhang I der VO (EU) 269/2014 oder in Anhang XIX der VO (EU) 833/2014 aufgeführt sind. V. In Bezug auf nicht in der Anlage I aufgeführten Aktienzertifikate gilt Folgendes:1.Die (mittelbare) Bereitstellung von Geldern durch Staatsangehörige oder Gebietsansässige eines Mitgliedstaats der Union oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung zugunsten des NSD wird genehmigt, soweit dies erforderlich ist, um das jeweils betroffene Aktienzertifikat zu übertragen, umzuwandeln oder um die zugrunde liegenden Wertpapiere zu verkaufen, und soweit der oder die jeweilige Staatsangehörige oder Gebietsansässige eines Mitgliedstaats der Union oder die in der Union niedergelassene Einrichtung, der beziehungsweise die diese Genehmigung für sich geltend zu machen beabsichtigt, bis zum 25. September 2023 (Frist des Artikels 6b Absatz 5aa Buchstabe b der VO (EU) 269/2014) einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der VO (EU) 269/2014 bei der Deutschen Bundesbank gestellt hat. 2.Die fristgerechte Stellung eines Antrages kann durch Vorlage einer „Bestätigung des fristgerechten Eingangs eines Antrages nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014“ der Deutschen Bundesbank nachgewiesen werden, die die Deutsche Bundesbank den Antragstellern unaufgefordert zukommen lässt, und die den Namen des jeweiligen Antragstellers bezeichnet. 3.Die Genehmigung aus Abschnitt V Nummer 1 wird unter der Bedingung erteilt, dass die Übertragung der Aktienzertifikate nicht an Banken erfolgt, die in Anhang I der VO (EU) 269/2014 oder in Anhang XIX der VO (EU) 833/2014 aufgeführt sind. 4. Die Genehmigung aus Abschnitt V Nummer 1 wird unter der zusätzlichen Bedingung erteilt, dass die Übertragung des und der Handel mit dem jeweils betroffenen nicht in Anlage I aufgeführten Aktienzertifikat sowie die Übertragung und der Handel mit dem Wertpapier, welches dem Aktienzertifikat jeweils zugrunde liegt, nicht gegen die Verbote der Artikel 5 und 5f der VO (EU) 833/2014 verstößt. VI. Die Allgemeingenehmigung wird gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. VII.Für Konstellationen, die den in den Abschnitten IV und V dargestellten Sachverhalten nicht entsprechen, können weitergehende Genehmigungen auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der VO (EU) 269/2014 nicht in Aussicht gestellt werden. VIII. Die Allgemeingenehmigung kann gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG bei der Deutschen Bundesbank, Servicezentrum Finanzsanktionen, Ludwigstraße 13, 80539 München, während der dortigen Dienstzeiten eingesehen werden.München, den 9. Oktober 2023 Anlage Izur Allgemeingenehmigung der Deutschen Bundesbankvom 9. Oktober 2023 auf der Grundlage vonArtikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014Nr. ISIN Name des Wertpapiers Emittent des dem Aktienzertifikatzugrunde liegenden Wertpapiers
1 US0373763087 MOSENERGO ADR RL Mosenergo 2 US61954Q2093 MOSENERGO GDR REGS RL Mosenergo 3 US29268L1098 ENEL RUSSIA PJSC GDRS Enel OGK JSC 4 US3682872078 GAZPROM ADR SP RL L Gazprom PJSC 5 US36829G1076 GAZPROM NEFT ADR RL Gazprom Neft PJSC 6 US46630Q2021 VTB BK GDR REG S RL VTB Bank PJSC 7 US55315J1025 MMC NOR NICK PJSC ADR RL Mining and Metallurgical Company Norilsk Nickel PJSC 8 US5591892048 MAGNITOGORSK I S REGS Magnitogorskiy Metallurgicheskiy Kombinat PAO 9 US5838405091 MECHEL PFD ADRS RL Mechel PAO 10 US5838406081 MECHEL PAO ADR RL Mechel PAO 11 US6074091090 MOBILE TELESYSTEMS ADR Mobile Telesystems PJSC 12 US67011E1055 NOVOLIPETS MET GDR A Novolipetskiy Metallurgicheskiy Kombinat 13 US67011E2046 NOVOLIPETSKIY MET KO REGS Novolipetskiy Metallurgicheskiy Kombinat 14 US67812M2070 ROSNEFT OIL GDRREGS RL Rosneft Oil Company 15 US69343P1057 LUKOIL SP ADR RL PJSC Lukoil 16 US69343R1014 AEROFLOT GDR A RL Aeroflot Russian Airlines PJSC 17 US69343R2004 AEROFLOT GDR S RL Aeroflot Russian Airlines PJSC 18 US71922G3083 PHOSAGRO PJSC SP GDR REGS PhosAgro PJSC 19 US71922G4073 PHOSAGRO SP GDR REGS CR PhosAgro PJSC 20 US7785291078 ROSTELECOM ADR RL Rostelecom PJSC 21 US7821834048 RUSHYDRO PAO ADR RL Federal Hydro Generating Company PAO RusHydro 22 US7821835037 RUSHYDRO PAO GDR A Federal Hydro Generating Company PAO RusHydro 23 US80585Y3080 SBERBANK ADR REGS RL Sberbank of Russia PAO 24 US8181503025 SEVERSTAL GDR S OCT Severstal PAO 25 US8688611057 SURGUTNEFTEGAS VZ ADR Surgutneftegas PJSC 26 US8688612048 SURGUTNEFTEGAS ADR Surgutneftegas PJSC 27 US8766292051 TATNEFT PJSC ADR REG S Tatneft PJSC 28 US5603172082 VK CO. LTD. GDR REG S Mail.Ru Group Ltd.
Clearstream stellt sich derzeit allerdings auf den Standpunkt, dass man ohne eine Genehmigung den Umtausch von ADR in Aktien russischer Emittenten nicht unterstützen könne und die Bearbeitung zur Umwandlung bis auf Weiteres ausgesetzt werden müsse. Meinung: Die Ausnahmegenehmigung dient meiner Meinung nach nur sls Vorwand. Es liegen erfolgreiche Klagen russischer Anleger in Brüssel vor. Clearstream bzw. Euroclear kommen der Freigabe von Vermögen russischer Anleger nicht nach. Normalerweise bedarf es keiner Ausnahmegenehmigung seitens der Bundesbank und die ADR durch Clearstream zu übertragen. "Nachweis, dass es sich bei dem Inhaber des Aktienzertifikats um einen Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung handelt, unter Angabe des vollständigen Namens, der Nationalität und der Adresse des Inhabers des Aktienzertifikats". Quelle: Anwalt zu1. Würde Clearstream ohne die Ausnahmegenehmigung übertragen, müssten sie auch die Vermögen der Russen, die erfolgreich geklagt haben, übertragen. Russische Klagen https://www.anatolienportal.com/blogbeitraumlge/...a-6-millionen-euro Somit ist die Ausnahmegenehmigung nur vorgeschoben. So kann Clearstream/Euroclear immer sagen: "Wer keine Ausnahmegenehmigung hat, bekommt nichts übertragen". Nun hat die Sache einen Haken. Was viele Anleger nicht erkennen. Durch einen möglichen abschägigen Bescheid der Ausnhmegenehmigung wird ein Großteil der Anlger gar nicht die Möglichkeit erhalten derzeit die ADR's zu übertrgen. Ob das gewollt oder ungewollt ist, mag jeder für sich entscheiden.Clearstream müsste auch ohne Ausnahmegenehmigung übertragen. Wenn jetzt die Gebietsansässigen eine Ablehnung durch die Bundesbank erhalten, müssten sie dennoch einen Anspruch auf Übertragung durch Clearstream haben. Es ist die Frage ob man diesen Anspruch trotz möglicher Ablehnung durch die Bundesbank einklagen könnte. Fazit: Die Anleger sollten sich von der Ausnahmegenehmigung nicht unter Zeitdruck setzen lassen. Wer noch kein Depot hat, dürfte binnen weniger Wochen auch keines in Russland eröffnen können. Nach meiner Auffassung wird es weitere Chancen für eine Depotübertragung von ADR's geben. Die Anleger sollten sich vielmehr darauf fokussieren nach Möglichkeit in Ruhe ein Depot in Russland zu eröffnen.
Dieser Artikel stellt ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wieder. Alle Angaben daher ohne Obligo. Verfasser: Autor Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung war an eine Reihe von Auflagen verbunden: Die Deutsche Bundesbank empfiehlt, dass die jeweilige nationale Depotbank für ihre Kunden, die beabsichtigen eine Genehmigung auf Basis von Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 zu erhalten, gesammelt den jeweiligen Antrag stellt. III. Erforderliche UnterlagenZur Prüfung des Antrags sind folgende Unterlagen erforderlich: 1. Nachweis, dass es sich bei dem Inhaber des Aktienzertifikats um einen Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung handelt, unter Angabe des vollständigen Namens, der Nationalität und der Adresse des Inhabers des Aktienzertifikats. 2. Beauftragung durch den Inhaber des Aktienzertifikats zur Antragstellung durch die Depotbank und Ermächtigung zur Weitergabe personenbezogener Daten (wenn der Antrag über die Depotbank des Inhabers des Aktienzertifikats gestellt wird). 3. Nachweis der Inhaberschaft des Aktienzertifikats unter Angabe von ISIN, Wertpapierbezeichnung, Bestand und Depotnummer sowie Ausstellungsdatum (muss vor dem 3. Juni 2022 liegen). 4. Darstellung des Weges, auf dem die Umwandlung erfolgen soll, einschließlich einer Aufzählung aller Stellen, die im Zuge der Umwandlung möglicherweise Zahlungen erhalten (Gebühren). 5. Nachweis eines Depots und Kontos in Russland über das der Inhaber des Aktienzertifikats die Wertpapiere erhalten und veräußern kann. Die Deutsche Bundesbank sowie die Broker und Banken verlangen einen Nachweis eines Depots mit NSD Anbindung in Russland über das der Inhaber des Aktienzertifikats die Wertpapiere erhalten und veräußern kann. Die Anleger mussten sich jetzt wohl oder übel schnellstmöglich um eine Depotlösung bemühen. Zumindest in der Gestalt, dass zunächst eine mögliche russische Verwahrstelle mit NSD Anbindung benannt und später mit Echtdaten unterlegt werden. Die Kunden hatten hier nur wenige Möglichkeiten ein russisches Depot zu eröffnen. Die wichtigsten mir bekannten sind: 1. Gazprombank verbunden mit einer persönlichen Identifizierung vor Ort. Dies verursachte entweder Anwaltskosten oder Kosten, die im direkten Zusammenhang mit einer Depoteröffnung in Zusammenhang stehen (Anreise-, Abreise, Hotel, Dolmetscher, Notar etc. etc.) 2. Raiffeisenbank Russia obwohl offizielle Verwahrstelle und daher meiner Meinung nach verpflichtet Depots zu eröffnen. Hier wurden Anfragen gar nicht beantwortet oder abschlägig beschieden. 3. CIFRA-Broker (Partner von Freedom24) Unser Gebührenmodell sieht wie folgt aus: 5% für Beträge bis zu 500.000 € 3% für Beträge über 500.000 € *Bitte beachten Sie, dass die Gebühr nie weniger als 500 € beträgt. Die Gebühr muss auf Ihrem Freedom24-Handelskonto hinterlegt werden. Der Gesamtbetrag wird vorübergehend blockiert. Bei Einzahlung wird ein Festbetrag von EUR 500 erhoben. Der Restbetrag basiert auf dem Wert Ihrer Wertpapiere an der MOEX am 31.08.2023 und wird erst nach erfolgreichem Umtausch der ADRs abgebucht. Im Falle einer Nichtkonvertierung wird der Restbetrag freigegeben und zurück auf Ihr Freedom24-Handelskonto gebucht. Quelle: Freedom24 4. Auslandsdepots über Anwalt verbunden mit entsprechenden Kosten. Die Broker schrieben beispielsweise Kunden in Aktiengattungen an, die aufgrund der Sanktionen gar nicht wandelbar sind. Bestes Beispiel ist hier Sberbank. Die Deutsche Bundesbank hat zwar erklärt: WICHTIG: Die Rolle der Deutschen Bundesbank bei der Umwandlung von Aktienzertifikaten beschränkt sich ausschließlich auf ihre Funktion als Behörde, die für die Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 zuständig ist. In die Übertragung von betroffenen Aktienzertifikaten auf andere Depots, ihre Umwandlung in Originalwertpapiere oder in den Verkauf russischer Originalwertpapieren ist die Deutsche Bundesbank nicht eingebunden. Sie kann hier auch nicht unterstützend oder beratend tätig werden. Meinung: Aus meiner Sicht entlässt das die Deutsche Bundesbank und/oder die Broker nicht aus einer möglichen Haftung, da diese positiv gewusst haben, dass eine Ausnahmegenehmigung gar nicht erteilt werden kann.
Im Falle Sberbank oder anderer Fälle, die nicht auf der von mir in den letzten Tagen zitierten "geheimen Liste" stehen wird keine Genehmigung erteilt werden. Die Kunden wurden explizit nicht in Kenntnis gesetzt, welche Werte für eine Ausnahmegenehmigung in Frage kommen und welche nicht. Den Anlegern sind Kosten entstanden, die auf unvollständige Informationen und undurchführbare Abläufe beruhen, die diese nicht zu vertreten haben. Des weiteren, welcher Anleger konnte die Auflagen wie Lagerstellenketten, Gebühren von Endverwahrstellen benennen sowie die Auflagen mit den Depoteröffnungen erfüllen. Den Anlegern bleibt es überlassen im Schadenersatzforderungen im Einzelfall zu prüfen oder verbittert zur Kenntnis zu nehmen: "Außer Spesen nichts gewesen". Verfasser: Autor Das Wichtigste in Kürze vorab: Es ist nicht zu spät.
Wer noch kein Depot mit Anbindung an den russischen Zentralverwahrer NSD (National Settlement Depository) besitzt, kann ein solches auch noch nach dem 25.09.2023 eröffnen und die Unterlagen aller Voraussicht nach bei der Deutschen Bundesbank nachreichen! Der Antrag auf Genehmigung muss allerdings bis zum 25.09.2023 gestellt werden (Näheres zu der "Nachfristlösung" erfahren Sie weiter unten, bei Punkt 5, sowie auch am Schluss dieses Beitrags). Quelle: Anwalt V. Hinweise Auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erteilte Genehmigungen gestatten die Umwandlung von Aktienzertifikaten in Originalpapiere nur bis zum 25. Dezember 2023. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 23 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Amtssprache deutsch ist. Von Rückfragen zum Bearbeitungsstand nach Antragstellung bitten wir abzusehen. Die Deutsche Bundesbank behält es sich vor, im Rahmen der Prüfung von Anträgen weitere Unterlagen nachzufordern. Viele Anleger sind dieser Tage bemüht eine Genehmigung zur Wandlung ihrer ADR bei der Deutschen Bundesbank einzuholen. So weit, so gut. Im letzten Absatz ihrer Verordnung schreibt die Deutsche Bundesbank, dass die Genehmigungen für eine Umwandlung nur bis zum 25.12.2023 gültig ist. Wer ist denn in der Lage seine ADR bis zum 25.12.2023 in Aktien wandeln zu lassen. Das mag nur in Ausnahmefällen gelingen wo die ADR bei der depotführenden Verwahrstelle liegen. Beispiel: Gazprom - Gazprombank etc.. Wer jetzt weitere ADR überträgt, wo die depotführende Bank nicht automatisch Verwahrstelle ist. Beispiel: Einlagerung von Lukoil, Sberbank ADR's bei Gazprombank. Wenn dann noch die Bücher der ADR-Ausgeber teilweise geschlossen oder die Gesellschaften sanktioniert sind. Erklär mit bitte einer wie bis zum 25.12.2023 ein Tausch der ADR in Aktien möglich sein soll. Mit meinem heutigen Mail habe ich meine russische Verwahrstelle einmal auf diesen Umstand hingewiesen. Ich vermute einmal in der Hektik des Geschäfts wurde der Passus der Bundesbank von allen überlesen. Sehr geehrte Damen und Herren.....
Meiner Meinung nach kann das mit der Ausnahmegenehmigung in vielen Fällen niemals gelingen. Vielleicht sollten hier erst einmal grundlegende Fragen geklärt werden. Es macht doch keinen Sinn, wenn wir xyc Depotinhaber jetzt Anträge einreichen, die ohnehin niemals bearbeitet werden können. Und zwar schreibt die Deutsche Bundesbank in dem Antrag auf Genehmigung im letzten Absatz: V. Hinweise Auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erteilte Genehmigungen gestatten die Umwandlung von Aktienzertifikaten in Originalpapiere nur bis zum 25. Dezember 2023. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 23 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Amtssprache deutsch ist. Von Rückfragen zum Bearbeitungsstand nach Antragstellung bitten wir abzusehen. Die Deutsche Bundesbank behält es sich vor, im Rahmen der Prüfung von Anträgen weitere Unterlagen nachzufordern. Ich bin von meinem Broker aufgefordert worden einen Antrag für meine Sberbank ADRs zu stellen. Sberbank ist stark sanktioniert. Wer soll bitteschön einen Sberbank ADR in Aktien tauschen. Vor allem ist das über ihr Haus überhaupt darstellbar. Das betrifft im Grunde viele ADRs. Mit freundlichem Gruß Nun einmal wieder positive Nachrichten (alle Angaben ohne Gewähr): Ich habe eben mit der Hotline der Bundesbank telefoniert. Es reicht für die Antragsstellung bei der Bundesbank ein Type C-Depot bei der Gazprombank anzugeben. Es ist nicht nötig, dass für dieses Depot zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits eine Identifizierung durchgeführt wurde. Der Mitarbeiter hat auch Hinweise zur Reihenfolge der darzustellenden Kette gegeben: Comdirect -> Clearstream -> ADR-herausgebende Bank -> NSD -> Gazprombank Ohne diesen Hinweis hätte ich in meinem Antrag vermutlich die Reihenfolge der letzten beiden Positionen vertauscht. Hinweis von meiner Seite: meines Wissens gibt es Clearstream einmal in den USA und in Luxemburg. Ich habe gestern bei Comdirect nachgefragt und erfahren, dass meine ADR bei der Clearstream Banking SA in Luxemburg liegen. Bezüglich der anzugebenden Gebühren: Ich meine herausgehört zu haben, dass die Anträge mit Standardkonstellationen auch bearbeitet werden, wenn man die Gebühren nicht im Detail spezifizieren kann, aber der Bundesbank bekannt ist, dass für die Konstellation keine santkionsverletzenden Gebührenzahlungen erfolgen. Quelle: Netzfund Vielen Dank, dass es auch noch Anleger gibt, die ihre Recherchen uneigennützig mitteilen und nicht nur die stillen Leser und Verwerter von Informationen.
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