Ein ADR ist ein Zertifikat, das den Anspruch auf Auslieferung der Aktie verbrieft. Die ausgebende Bank bestimmt dabei das Verhältnis zwischen ADR und der Aktie. Ein ADR kann sowohl mehrere Aktien, als auch Aktienbruchstücke verbriefen. ADRs werden an US-Börse stellvertretend für die Original-Aktie gehandelt. Viele Anleger sind enttäuscht über die Blockade ihrer Vermögen und suchen nach Klage- und Regresswegen. Aber nur gegen wen. Nach Meinung des Verfassers gibt es 5 Szenarien aus Sicht des ADR-Inhabers, die zu einer Blockade geführt haben. Nur gegen wen sind ggf. Ansprüche auf Wiederherstellung, Erfüllung und Schadenersatz zu richten: 1. Szenario Europäischer Weg Auf dem europäischen Weg gab enge Zeitfenster und Besonderheiten (keine Sanktionierung der Unternehmen, offene Bücher der ADR Ausgeber, keine Gebühren der NSD) um einen erfolgreichen Tausch vorzunehmen. Eine der Voraussetzungen war jedoch das zeitgleiche Vorhandensein eines russischen Depots. Es nutzt dem ADR-Inhaber nichts gegen die Banken/Broker, Verwahrstellen etc. Ansprüche aus einem Tausch der ADR in Original Aktien herzuleiten, wenn k e i n russisches Depot vorlag. Regress: n u r möglich, wenn ein russisches Depot eröffnet wurde!!! 2. Szenario Russischer Weg Auf dem sogenannten russischen Weg konnte man ohne Zuhilfenahme der westlichen Infrastruktur Depots in Russland eröffnen und einen Tausch der in Russland verwahrten Aktien gegen die im Westen verwahrten ADR vornehmen. Die formalen Hürden waren extrem hoch (Eröffnung nur direkt oder über Bevollmächtigte in Russland oder einem mit Russland verbundenen Land). Des weiteren Bank-, Depot-, Kaufnachweise in notariell beglaubigter Form etc. etc.). Regress nur möglich, wenn Verfahrensfehler bei den Depoteröffnungen den russischen Banken nachgewiesen werden konnte. 3. Szenario ADR-Ausgeber Den ADR-Ausgebern ist in irgendeiner Form nachzuweisen, dass sie ein mismatch (Unregelmäßigkeiten) zu vertreten haben. Das kann sein. Nicht ausreichend hinterlegte Aktien, Depotmissbrauch der Verwahrstellen, Pro-Ration Faktor durch unterschiedliche Aktienzuteilung, ungeklärter Buchabgleich zwischen Russland und dem Westen. Regress bei Nachweis eines der og. Sachverhalte möglich. 4. Szenario bei Abhandenkommen von Aktien Es gibt Fall Schilderungen bei denen die Voraussetzungen für einen ADR-Tausch und eine Aktieneinbuchung in Russland vorgelegen haben aber wegen falscher Übertragungsangaben nicht ausgeführt werden konnten. Die ADR wurden gewandelt und die Aktien konnten beim russischen Broker nicht eingebucht werden. Der Broker übertrug die Aktien über die russische Verwahrstelle bzw. NSD zurück. Clearstream/Euroclear nahmen die Aktien aber nicht an, da die entsprechenden Empfängerdaten im Westen fehlten. Man könnte das so ausdrücken. Man verschickt einen Brief mit ungenauer Empfängeradresse ohne Absender. Das Albtraumszenario schlechthin. Regress so gut wie unmöglich, da Broker, Verwahrstelle etc. Haftungsausschluss bei Übertragung. Schadenersatz vs. Vertragserfüllung Den ADR-Inhabern bleibt bis zu Schadenersatzforderungen bestenfalls ein Anspruch auf Vertragserfüllung (Bereitstellung von Aktien entsprechend ADR-Vertrag) oder Lieferansprüchen wie unter1. beschrieben. Schadenersatzforderungen dürften erst geltend gemacht werden können, wenn ein Schaden eingetreten ist. Ein Schaden ist nicht entstanden, wenn die ADR noch vorhanden sind. Ein Schaden ist auch nicht entstanden, wenn der ADR-Ausgeber mit Pro-Ration Faktor wandelt und die restlichen ADR weiter bis zu einer späteren Regulierung vorhält. Ein Schaden entsteht erst, wenn nicht gewandelte ADR nicht mehr durch Aktien beliefert werden können. Ein ADR ist ein Zertifikat, das den Anspruch auf Auslieferung der Aktie verbrieft. Meinung: Meines Wissens hat es eine erste Schadenersatzforderung gegen einen Broker gegeben Erste Strafanzeige gegen Broker??? In dem besagten Fall waren wohl die Voraussetzungen nach 1. erfüllt und es gab eine Störung bei der Lieferverpflichtung durch den Broker bzw. die Verwahrstellen. Alle anderen, die jedoch zu dem besagten Wandlungstermin unter 1 über kein russisches Depot mit NSD verfügten, müssen sich hinterfragen lassen, ob eine Schadenersatzforderung aus Lieferansprüchen überhaupt möglich ist. Wohin sollten die Broker/Verwahrstellen liefern, wenn überhaupt kein russisches Depot bestand. Ich halte es danach am wahrscheinlichsten Ansprüche aus Vertragserfüllung gegen die ADR-Ausgeber anzustrengen.
Ich werde meinen Blog ggf. noch einmal um die Rubrik Vertragserfüllung bzw. Schadenersatz erweitern, da die Zeit überfällig ist, die Protagonisten zu benennen, die für die Blockade unserer Vermögen verantwortlich ist. Verfasser: Autor
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Einleitung: Ich werde immer wieder gefragt warum ich mich mit möglicherweise fehlenden Aktien, die ggf. nicht für eine Belieferung von ADR ausreichen, befasse. Warum komme ich immer wieder auf den Gedanken mich mit Klagen gegen die ADR-Ausgeber zu beschäftigen. Schließlich gibt es ADR-Verträge mit einem festen Wandlungsverhältnis. Die weit verbreitete Meinung: "Die ADR-Ausgeber haften für die Einhaltung des zugesagten Wandlungsverhältnisses". Mitnichten!!!!!! 1. Haftung mit dem Sondervermögen In dem Artikel ADR-Ausgeber und Clearingstellen-Haftung der Trugschluss habe ich das Thema ausführlich beschrieben. "Die Mär und der verbreitete Unsinn von der Haftung der ADR Ausgeber. Der ADR-Inhaber hat lediglich einen Anspruch an ein Sperrkonto (Sondervermögen) an den hinterlegten Aktien. Das ist ähnlich wie bei einem Fonds oder ETF. Nur bei diesen kannst du keine Aktien verlangen. Der ADR-Ausgeber haftet nicht mit seinem bilanziellen Vermögen. Das Sondervermögen haftet aber auch nicht beim Konkurs des ADR Ausgebers. Bei den Clearingstellen sind lediglich sogenannte Girosammelverwahr-Urkunden hinterlegt. Sie sind letztlich die Garantie des ADR-Ausgebers, dass die ADR bzw. Aktien existent sind. Die Clearingstellen bewegen im Grunde keine einzige Aktie. Die Grundlage sind immer die Girosammelurkunden von der nen man annimmt das sie durch Aktien gedeckt sind. Letztlich trägt der ADR-Inhaber alle Risiken, die in einem Sondervermögen entstehen können ohne den ADR-Ausgeber oder eine Clearingstelle in Regress nehmen zu können. Ausnahme, dem ADR-Ausgeber ist Fehlverhalten am Sondervermögen nachzuweisen. Wenn er die ursprünglich hinterlegten Aktien verkauft hat und durch Aktienleihe oder andere Finanzinstrumente ersetzt hat." Die aktuellen Beispiele, dass sowohl bei der Deutschen Bank, JPMorgan, Citibank Aktien abhanden gekommen sind, zeigen die Realität. Die ADR-Ausgeber machen es sich leicht. "Ja uns sind Aktien abhanden gekommen. Auf die Entstehung hatten wir keinen Einfluss". Anmerkung des Autors: Wahrscheinlich gibt es in Russland den "kleinen Aktienfrass". Fazit: Der Pro-Ration Faktor ist der Beweis dafür, dass nicht alle Aktien den ADR im Umlauf zugeordnet werde können. Jeder Anleger, der einen Tausch der ADR mit einem Pro-Ration Faktor unterschreibt, willigt ggf. einer Änderung des zugesagten Tauschverhältnisses zu. Der ADR-Inhaber legitimiert letztlich durch seine Einwilligung des Pro-Ration Faktors der Abweichung zum zugesagten Wandlungsverhältnis. Vor allem. Wenn die ADR-Ausgeber für immer die Bücher aufgrund eines möglichen fehlenden Abgleichs geschlossen halten. Dann war es das mit unseren Vermögenswerten, da die ADR-Ausgeber n u r mit dem Sondervermögen haften. 2. Haftung aus Fehlverhalten, mangelnder Aufsicht und ggf. Betrug Ich musste dieser Tage schon schmunzeln, das die SdK (Schutzgemeinschaft für Kleinanleger) Gerüchte über angeblich fehlende Aktien in ihrem Newsletter 23 vom 07.11.2023 kommentiert hat. Die Begründung, dass hier niemals irgendwelche Aktien durch die ADR-Ausgeber oder Lagerstellen bekannt wurden, sind für mich wenig nachvollziehbar. In meinem Artikel SdK Newsetter 23 Gerüchte über abhanden gekommene Aktien habe ich hierzu meine Meinung kund getan. Die ADR-Ausgeber haben in einzelnen Fällen bereits zugegeben (wenn auch in geringem Umfang) dass Aktien fehlen. Belegte Leerverkäufe (Lesen Sie hierzu die diversen Artikel Russland Aktien - ANATOLIEN-PORTAL (anatolienportal.com). sind ein weiteres Indiz hierfür. Der Pro-Ration Faktor ist doch ein weiterer Beleg für fehlende Aktien, die nicht nur auf ein mismatch aus einem nicht möglichen Abgleich der Bücher zurückzuführen ist. Wie können bei Lukoil ca.. 12% und bei Tatneft ca. 15% an Aktien abhanden kommen. Zu meinem Bedauern muss ich feststellen, dass keiner der Citibank-Kunden Interesse bekundet oder scheinbar in der Lage ist einmal eine Anfrage an den ADR-Ausgeber zu richten warum die Aktien in der besagte Höhe fehlen. zu stellen. Wenn ich in den Foren lese. "Es können keine Aktien fehlen oder es wird schon alles gut werden" sträuben sich bei mir die Nackenhaare. Eine Klage gegen abweichende Sondervermögen braucht hier niemand anzustrengen, da der ADR-Ausgeber nicht mit seinem bilanziellen Vermögen haftet. Das ist meiner Meinung nach völlig aussichtslos. Vor einer möglichen Klage ist es wichtig Beweise aus einem Fehlverhalten zu sammeln. Die deutschen Anleger und auch Anwälte, Broker und Verwahrstellen haben hieran kein Interesse. Alle spielen mit bei dem "Schweige- und Blockadekartell". Den ADR-Inhabern ist scheinbar egal was aus ihren Vermögen wird. Hauptsache in der Illusion leben: "Wird schon alles gut". Nichts wird gut, wenn man sich nicht darum kümmert. Morgan Lewis Aufgrund fehlender Unterstützung der hiesigen Anleger etc. habe ich Kontakt zu Morgan Lewis in den USA aufgenommen. In den USA ist das Chaos mit dem mismatch bekannt. "Herr Grigory Marinichev sowie andere Anwälte und Berater sprachen in dem Artikel „Deutsche Bank teilt Anlegern mit, dass einige ihrer russischen Aktien verschwunden sind“ von einem Chaos. 'Anwälte und andere Berater haben den Umwandlungsprozess als "völliges Chaos" bezeichnet. "In gewissem Maße führte dies zu einer Doppelzählung, denn ohne einen Abgleich zwischen Russland und den ausländischen Banken konnte ein Investor russische Aktien erwerben und trotzdem die DRs bei der ausländischen Bank halten", sagte Grigory Marinichev, ein Partner bei der Anwaltskanzlei Morgan Lewis. Morgan Lewis ist auch für Beratungsmandate in Sachen ADR russischer Aktien aktiv. Inwieweit sie sich meinen Gedanken wegen Unregelmäßigkeiten im Umgang mit den ADR bzw. fehlenden Aktien verschließen können?? In Deutschland hätte auch keiner gedacht, dass sich die SdK mit diesen vermeintlichen Gerüchten, die gar keine sind, beschäftigt. Bei einem möglichen Fehlverhalten stellt sich ggf. eine ganz andere Haftungsfrage. Dann geht die Haftung evtl. weit über das reine Sondervermögen hinaus. In dem Fall können die ADR-Ausgeber sich nicht mehr allein auf den Pro-Ration Faktor berufen oder die Bücher für immer geschlossen halten. Den Lesern eines Blogs kann ich nur zurufen: "Wacht endlich auf und fordert Antworten von den Verursachern für das mismatch (Chaos)". "Schreibt die Citibank an, fordert Eure Anwälte auf diese Fragen zu beantworten". Die Moral der Geschichte:
Die Finanzbranche kennt keine Moral oder Ethik. Banken, Broker, Anwälte, Leerverkäufer. Alle haben prächtig verdient. Zu keiner Sekunde wird man mit der Wimper zucken, uns Anlegern mögliche Verluste anzulasten. Meine Person ist noch am wenigsten von dieser Problematik betroffen. Manchmal frage ich mich, warum ich hier immer als "Einzelkämpfer" auftrete. An dieser Stelle danke ich jedoch meinen Mitstreitern, die meinen Gedanken folgen und mir eine große moralische Stütze sind. Die Sanktionen, die zu Sperrungen und Vermögensblockaden geführt haben, bin ich nicht verantwortlich. Mein Blog kann bestenfalls ein aktuelles Zeitgeschehen dokumentieren, Zusammenhänge erklären und die Sicht über den Tellerrand hinaus schärfen. Es ist meine private Zeit und mein Engagement, welches ich für die Leser dieses Blogs täglich investiere. Im Grunde könnte ich auch auf Knopfdruck den Blog abstellen. Dann bräuchte ich mich diesen Fragen: "Du bringst ja keine Neuigkeiten, Fakten und immer wieder die Kamelle mit den Klagen" nicht mehr zu stellen. In diesem Sinne. Verfasser: Autor Es ist schon fast ein Novum, dass sich eine Interessengemeinschaft für Kapitalanleger oder sowie in den Foren mit einem möglichen Klageweg gegen die ADR-Ausgeber in den USA auseinander setzt. Mit Newsletter Nr. 23 beschäftigt sich die SdK mit einem Klageweg in den USA und auch im Aktiencheck Forum wird dieses Thema aufgegriffen. In meinen Blogbeiträgen hatte ich mich in den letzten Tagen mit den Gesetzen im Wertpapierrecht auseinander gesetzt (Gesetze, die die Wertpapierbranche in den USA regeln). Die aktuelle Aktion mit den Ausnahmegenehmigungen ist krachend gescheitert. Ein von Russland angedachter Vermögenstausch ist meiner Meinung nach undurchführbar. Mit jedem Tag, wo die Anleger von den Beteiligten, den ADR-Ausgebern, Verwahrstellen und Brokern hingehalten oder hinters Licht geführt werden, wird der Ruf nach Verantwortlichkeiten lauter werden. Die Amerkican Depositary Receipts auf russische Aktien sind nach US-Recht ausgegeben worden. Die ADR-Ausgeber sind US-Banken bzw. im Fall der Deutschen Bank deren Repräsentanz in den USA zuständig. Meine Fragen an die ADR-Ausgeber: - warum wurden keine Nominee-Konten (Treuhandkonten) errichtet? - warum wurden ADR-Überträge mit dem Vorwand der low priced securities verhindert? - wieso konnten Wertpapiere bei einzelnen DR-Programmen verschwinden? - warum werden die mismatches nicht endlich geklärt und die Bücher geöffnet? - warum konnten beispielsweise im Fall Magnit Anleger über die Verwahrstelle Euroclear verkaufen und bei Clearstream nicht? - wie erklärt es sich, dass bei der Citi in fast alle DR-Programmen der Pro-Ration Faktor Anwendug findet? - warum werden die offenen Positionen der short seller nicht geklärt? - hat die interne Aufsicht der ADR-Ausgeber, Verwahrstellen und US-Bankenaufsicht versagt? Solange diese Fragen, vor allem in Bezug aufgrund von mismatches von den Verantwortlichen nicht geklärt sind, ist davon auszugehen, dass die Aktienbestände für eine Belieferung von ADR n i c h t vorhanden sind. Die SdK hat sich im Newsletter 23 mit sogenannten Gerüchten über fehlende Aktien beschäftigt. Warum tun sie das, sich mit Gerüchten zu beschäftigen und auf einen möglichen amerikanischen Klageweg hinzuweisen. Die Antworten der SdK haben mich nicht überzeugt wie mein Blog Gerüchte über abhanden gekommen russische Aktien zeigt. Ich bin sogar noch einen Schritt weiter gegangen. In der Vergangenheit habe ich zu der Kanzlei Morgan Lewis Kontakt zu möglichen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit ADR's aufgenommen. In einem Beitrag hat ein Anwalt von Morgan Lewis den Abgleich der Bücher der ADR Ausgeber als reinstes Chaos beschrieben. Es geht nicht um einen möglichen Abgleich der Bücher. Es geht um viel mehr.
In meiner Mail vom 08.11.2023 habe ich Morgan Lewis, die übrigens auch eine Mandantenbetreuung im ADR-Geschäft ausüben, angeschrieben: Dear XYZ, At the moment, the topic of possible lost Russian stocks is being discussed in Germany. The topic was discussed by the SdK (Protection Association of Investors) currently treated. Since I personally have a different opinion, I have included the topic in my blog post. I ask for your attention. Sincerely Rumors about missing Russian stocks Ich bleibe dabei. Wir ADR-Inhaber haben einen Vertrag mit den ADR-Ausgerbern. Hier ist ganz klar ein bestimmtes Wandlungsverhältnis Vertragsbestandteil. Dieses Wandlungsverhältnis ist vom ADR-Ausgeber einzuhalten. Wir brauchen keine Ausreden von abhanden gekommenen Aktien, fehlenden Abgleich der Bücher, allen möglichen Ausflüchten um Übertragungen und Wandlungen von ADR zu verhindern. Die Zeit der Zuordnung und klaren Benennung von Verantwortlichkeiten ist gekommen. Im Zweifel über Sammelklagen. Verfasser: Autor USA Gerichts- und Anwaltskosten im US-Zivilprozess
Rechtsbericht | USA | Prozessrecht Gerichts- und Anwaltskosten im US-Zivilprozess Im U.S.-amerikanischen Verfahrensrecht gilt die American Rule, die besagt, dass grundsätzlich jede Partei ihre eigenen Prozess- und Anwaltskosten zu tragen hat. 07.03.2022 Von Jan Sebisch | Bonn Gerichtskosten Anwaltskosten Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht Prozesskostenhilfe Sie suchen einen Anwalt in den USA? Der folgende Rechtsbericht befasst sich mit den Gerichts- und Anwaltskosten und Ablauf eines Prozesses, der den Federal Rules of Civil Procedure (FRCP) unterliegt. Die Zivilverfahren vor den einzelstaatlichen Gerichten sind diesem sehr ähnlich. Jeder Bundestaat hat allerdings seine eigene Prozessordnung. Gerichtskosten Um jedem Bürger den Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, sind die Gerichtskosten in den Vereinigten Staaten traditionell niedrig. Mit Einreichen einer Klage beim erstinstanzlichen Bundesgericht wird eine Gerichtsgebühr in Höhe 350 US-Dollar (US$) fällig. Einleitung des Verfahrens Ein Verfahren, das den FRCP unterliegt, beginnt mit dem Einreichen der Klage bei Gericht (complaint). Im Gegensatz zu Deutschland enthält eine Klageschrift in den USA nur kurze Angaben zum Sachverhalt und dem Klageantrag (short and plain statement of claim). Eine entsprechende Ladung (summons) wird vom Gerichtsbeamten angefertigt und dem Kläger oder gegebenenfalls dem Anwalt des Klägers zusammen mit einer Kopie der Klageschrift übergeben. Die Zustellung von Ladung und Klageschrift erfolgt in den USA (im Gegensatz zu Deutschland) durch die Parteien. Hinsichtlich dessen, kann man sogenannte process servers beauftragen, die den Beklagten falls notwendig finden und die Schriftstücke zustellen. Regelungen in Bezug auf Auslandszustellungen finden sich in FRCP 4 (f). In diesem Zusammenhang ist insbesondere das Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) zu beachten, dem Vorrang eingeräumt wird. Sofern es zu Zustellungen an Ausländer innerhalb der USA kommt findet das HZÜ allerdings keine Anwendung. Bei ausländischen Handelsunternehmen wir hier oft von dem Umstand Gebrauch gemacht, dass das Unternehmen verpflichtet ist, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu bestellen. Der Beklagte muss innerhalb der Einlassungsfrist auf die Klage antworten. Grundsätzlich reicht hierfür ein bestreiten der Klage im Rahmen der Klageerwiderung aus. Ferner kann er aber auch Einreden vorbringen. Anwaltskosten Im Gegensatz zu den Gerichtskosten fallen die Anwaltskosten in den USA relativ hoch aus. In den USA existiert keine allgemeine gesetzliche Regelung und es gibt keine feste Gebührentabelle. Üblicherweise rechnen Anwälte ihr Honorar in Zeitsätzen ab. Die Stundensätze sind hierbei sehr weitgefasst von 300 bis 1.000 US$. Hinzukommen etwaige Auslagen zum Beispiel für Reisen oder Telefonate. Für einen Kläger besteht die Möglichkeit das Kostenrisiko durch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (contigent fee) zu verringern. Ein Erfolgshonorar ersetzt oder ergänzt den Honoraranspruch des Anwalts, in dem der Anwalt an der möglichen zugesprochenen Summe beteiligt wird. Üblicherweise wird ein Erfolgshonorar bei Produkthaftungsklagen oder Verkehrsunfällen vereinbart. Die Sätze liegen in der Regel zwischen 25 Prozent und 50 Prozent. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars soll es finanziell schwach aufgestellten Klägern ermöglichen einen Anwalt zu finden. Oft steigern contigent fees aber auch die Prozessfreudigkeit der Anwälte. Für den Beklagten stellt sich die Situation schlechter dar. Er muss die Stundensätze gewöhnlich bezahlen https://www.rosepartner.de/sammelklage.html Ich Tippe auf eine Sammelklage. Bei Banken ist das eigendlich der Standart, Da es sich in der Regel um viele kleine Kunden handelt, die aber dann durch die Masse der Kunden einen hohen Streitwert haben. Für Anwälte heist das einmal die Arbeit, aber je mehr Kunden sich Anschließen, desto höher der Gewinn. Daher versuchen die dann auch alle zu erreichen, oder im Interesse aller zu Handeln. Die setzen dann durch, das alle Anleger Pauschal entschädigt werden. Ging mir so bei einem US Wert, ich bekam da die Pauschale, ohne selbst einen Auftrag gegeben zu haben Quelle: Aktiencheck. |
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