s§ 27 Beihilfe (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) 1Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. 2Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern. Zur Erinnerung: Automatische und erzwungene Umwandlungsverfahren führten dazu, dass russische Aktien vom Depot des DR-Agenten in Russland abgebucht wurden, ohne dass die DR-Agenten zugestimmt oder daran beteiligt waren. Clearstream Banking hat keinen Einblick in diese Prozesse und ist ausschließlich von den extern erhaltenen Informationen abhängig und kann nicht überprüfen, welche Positionen gemäß dem russischen Bundesgesetz Nr. 319-FZ umgewandelt wurden. Die Kunden werden an ihre Pflicht erinnert, alle Positionen zu melden, die im Rahmen des automatischen und erzwungenen Umwandlungsverfahrens umgewandelt wurden. Quelle: Clearstream Meinung: Die Ausnahmegenehmigung zum Umtausch von ADR's durch die Deutsche Bundesbank stellt die Voraussetzung für einen Depotübertrag, Wandlung oder Verkauf für Clearstream dar. Mit der Verlautbarung Aktenzeichen Nr. A23086 vom 19.10.2023 bestätigt Clearstream die positive Kenntnis, dass DR's bereits auf dem russischen Weg, ohne zur Hilfenahme westlicher Infrastruktur, in Original Aktien getauscht und nicht in den westlichen Depots ausgebucht wurden.
Clearstream nimmt Trotz positiver Kenntnis dieses Sachverhalts, einer möglichen Doppelbuchung bewusst Übertragungen von ADR's vor, die zum Nachteil aller anderen ADR-Inhaber führen kann. Schafft Clearstream durch eine Übertragung von DR's durch DR-Inhaber, die bereits getauscht haben, sogar einen Straftatbestand, der bei einem weiteren Übertragungsverbot hätte vermieden werden können???? "(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat." Alle Protagonisten ob Clearstream/Euroclear, die ADR-Ausgeber, die russischen Verwahrstellen haben positiv Kenntnis von einem derartigen mismatch. Vor allem die beratenden Anwälte, die für die ausländischen Depots und den ADR-Übertragungen, die letztlich zum Tausch in Original Aktien führen, handeln o h n e positive Kenntnis??? Im Ergebnis werden durch den Übertrag der ADR und deren Ausbuchung der ADR die Spuren derjenigen ADR-Inhaber für immer verwischt die bereits über den "russischen Weg" getauscht haben . Das wird zu noch mehr Chaos bei einer Ordnung der Bücher führen bis dahin, das sie niemals mehr "entwirrt" werden können und die Möglichkeit besteht, dass diese für immer geschlossen bleiben. Letztlich haftet weder Clearstream noch die ADR-Ausgeber oder russischen Verwahrstellen noch die beratenden Anwälte für irgend etwas. Die Haftung wird allein auf den ADR-Inhaber über den Pro-Ration Faktor abgewälzt. Solange die ADR-Inhaber nicht gegen diese Handlungsweisen Einspruch einlegen, müssen sie eben damit leben, erheblich weniger Aktien als vertraglich vereinbart, zugeteilt zu bekommen. Dieser Artikel spiegelt ausschließlich die Meinung des Verfassers wider. Verfasser: Autor
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Soweit ich recherchieren konnte, bestehen weit weniger offene Positionen aus Leerverkäufen als gedacht. Das lässt nur den Schluss zu, dass die ADR-Ausgeber die Aktien nicht bis zum Ende gehalten haben. Mögliche Verkaufserlöse müssten jedoch in die Sondervermögen geflossen sein und den Anlegern anteilig vergütet werden. Es sei denn die ADR-Ausgeber stocken ihre Fehlbestände aus den Barmitteln ggf. am Kriegsende bzw. der Aufhebung der Sanktionen wieder auf. Daten zu Short-Zinsen der Sberbank of Russia Aktuelles Short-Volumen 3.695.400 Aktien Pjsc Lukoil Short-Interest-Daten Aktuelles Short-Volumen 300.300 Aktien PJSC Tatneft Short Interest Daten Aktuelles Short-Volumen 143.100 Aktien Daten zur kurzfristigen Beteiligung der Aktiengesellschaft Rostelecom Aktuelles Short-Volumen 84.600 Aktien Fazit: Bei Lukoil Es stellt sich für mich die Frage, wieso bei dem niedrigen short-Volumen von 300 Tsd. Aktien die Citi als DR-Agent einen Pro-Ration Faktor von 88 anwendet.
Bei einem Volumen von 1 Mrd. ADR/Aktien entspricht das einem fehlenden Volumen von 112.000.000 Aktien!!! Lesen Sie hierzu auch Pro-Ration Faktor, die Spassbremse. Hier stellt sich ganz klar die Frage: "Lukoil, wo sind die fehlenden Aktien geblieben bzw. wie sollen die ADR-Inhaber entschädigt werden". Verfasser: Autor Anlegerrecht: Verortung und Grundlagen Als Untergebiet des Kapitalmarktrechts umfasst das Anlegerrecht die Rechte von Geldanlegern und Investoren. Natürliche Personen, die keine fundierten finanziellen Kenntnisse aufweisen, werden als Privatanleger bezeichnet. Neben Privatanlegern wird im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) außerdem die Einteilung in professionelle und semiprofessionelle Anleger vorgenommen. Wo ist das Anlegerrecht verankert? Das Anlegerrecht ist Bestandteil verschiedener Gesetzestexte des Kapitalmarktrechts, wie zum Beispiel:
Anlagemöglichkeiten: Ziele und Risiken Abhängig von den persönlichen Zielen ist die Auswahl verschiedener Anlageobjekte möglich: Tages- und Festgeld (z. B. Sparbuch), Wertpapiere (z. B. Aktien, Fonds, ETFs) oder Kryptowährungen sind gängige Investitionen. Häufig soll die Anlage als Altersvorsorge oder zukünftige Rücklage dienen. Der Anleger kann sie seinen persönlichen Prioritäten, wie der Liquidität, der gewünschten Sicherheit oder dem Potenzial einer hohen Rendite entsprechend, auswählen. Vorsicht: Eine potenziell hohe Rendite geht meistens mit einem hohen Verlustrisiko einher! Anlegerschutz: Welche Maßnahmen beinhaltet das Anlegerrecht? Anleger haben zu ihrem Schutz ein Recht auf bestimmte Leistungen und Informationen. Diese können sich je nach Anlageform unterscheiden und zeitlich oder vertraglich eingeschränkt sein. Ziel des Anlegerschutzes ist es, unseriöse Anbieter-Methoden zu verhindern und eine transparente Kosten- und Risikoerkennung für Investoren zu ermöglichen. Das Anlegerrecht betrifft den gesamten Investitionsprozess. Es setzt den Rahmen für die nötige Informationsvermittlung bei Beratungsgesprächen und beinhaltet ein Informations- und Mitbestimmungsrecht des Investors während der gesamten Anlagelaufzeit. Auch die Auszahlung von Gewinnen beziehungsweise die Veräußerung und Rückgabe müssen nach bestimmten Richtlinien erfolgen. Verletzt der Anbieter seine Pflichten, können Schadensersatzansprüche entstehen. Anlegerrecht: Anlagebetrug und Schadensersatzansprüche Risiken für Anleger Privatanleger verfügen selten über Fachwissen zum Thema finanzielle Investitionen. Die fehlende Expertise verlangt Vertrauen zum Anbieter und stellt dadurch ein erhöhtes Risiko für Anlagebetrug dar. So kann es bei mangelnder Aufklärung zu Beginn des Investitionsprozesses geschehen, dass später versteckte Zusatzkosten in Form von Abschlussprovisionen oder Verwaltungsgebühren für den Anleger fällig werden. Auch von undurchsichtigen Angeboten, die eine hohe Rendite versprechen und das entsprechend hohe Risiko verschweigen, können unwissende Privatanleger leicht angelockt werden. Anlagebetrug: Maschen betrügerischer Anbieter Zusatzkosten, hohe Verlustrisiken und Schneeballsysteme sind für Anleger im Vorfeld nicht immer erkennbar. Es gibt jedoch Warnsignale, bei denen Investoren hellhörig werden sollten: Dazu gehören Kontaktaufnahmen in Form von aufdringlichen Anrufen oder E-Mails, unklare Anlagebeschreibungen oder Überweisungsaufforderungen ins Ausland. Besondere Vorsicht ist am sogenannten Grauen Kapitalmarkt geboten: Dort benötigen Anbieter keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen und stehen nicht unter staatlicher Aufsicht. Anlegerrecht: Hilfe für betrogene Anleger Sind Sie von einem Anlagebetrug betroffen, sollten Sie den Vertrag schnellstmöglich widerrufen beziehungsweise anfechten und die Polizei über den Betrug informieren. Es empfiehlt sich, dafür Hilfe von einem auf Bankrecht und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Rechtsschutzversicherungen decken Anlagebetrug häufig ab. Ein Rechtsanwalt kann Sie dabei unterstützen, gegen unlautere Anbieter vorzugehen und mögliche Forderungen geltend zu machen. Finden Sie den passenden Anwalt schnell und einfach auf anwalt.de! Schadensersatz bei Anlagebetrug Ist ein Investor von Kapitalanlagenbetrug (§ 264a StGB) betroffen, so hat er in der Regel einen Anspruch auf Schadensersatz. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn dem Anleger negative Investment-Aspekte bewusst verschwiegen wurden, der Anbieter unwahrheitsgemäße Aussagen getätigt hat oder die Anlage Teil eines versteckten Schneeballsystems ist. Sollten Sie vermuten, schadensersatzberechtigt zu sein, kann Sie ein im Anlagerecht erfahrener Anwalt beraten und den Anspruch gegebenenfalls durchsetzen. Quelle: Anwalt Meinung: Wenn lukrative Mandantenaufträge den Anlegerschutz ausblenden.
Pro-Ration Faktor - rechtswidrig, erste Klagen zu erwarten???? Verfasser: Autor |
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