Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Fax: + 49 (0)228 4108-1550 E-Mail: if@bafin.de Tausch von American Despositary Receipts und Übertragung der Original Aktien in ein Russisches Depot Hier: ADR Tausch Lukoil und Übertragung in ein russisches Depot mit NSD Anbindung Broker: XYZ Sehr geehrte Damen und Herren, am xxxxxxx hatte ich meinem Broker xxxxx einen Auftrag zum Tausch von Lukoil ADR (sonstige Aktien) und um einen entsprechenden Übertrag auf mein in Russland eröffnetes Depot übersandt. Für einen Tauschauftrag und die Weisung an den ADR-Ausgeber sind zwingend folgende Formerfordernisse notwendig: 1. Settlementauftrag 2. MT542 Formular 3. DR Cancellation Instruction and Certification In order to cancel your DRs, you must satisfy each of the following: 1. Deliver the DRs to Citi for cancellation [DWAC withdrawal for book-entry DRs] See details for DR cancellation delivery to the Depositary in Part I below. 2. Complete [Euroclear][DTC][Registered Owner] Details See details DR Cancellations in Part I below. 3. Complete Share Delivery Instruction Details See details for Share delivery by Custodian in Part II below. 4. Complete the Acknowledgments, Certifications, Waivers & Signature See details in Part III below. 5. Pay the DR Cancellation Fees to the Depositary See details for calculation and payment of DR Cancellation Fees in Part I below Am xxxx erhielt ich von meinem Broker XYZ die Mitteilung, dass man mir keine Daten zur Durchführung meines Tauschauftrages (Settlement-Auftrag und MT542 Formular) bereitstellen könnte. Verstoß gegen MaDepot – Mindestanforderungen an das Depotgeschäft Bei einer freiwilligen Umwandlung muss der Broker eine spezifizierende SWIFT-Nachricht an eine höhere Verwahrstelle senden, um die spezifizierende SWIFT-Nachricht an den Emittenten zu übertragen. In der spezifizierenden SWIFT-Nachricht muss der Broker angeben, dass es sich bei der Nachricht um die spezifizierende Nr. der SWIFT-Nachricht handelt [der Broker muss die Nummer der SWIFT-Nachricht angeben, die gesendet wurde, um die Konvertierung Ihres DR durchzuführen]. Bitte beachten Sie, dass unbedingt darauf hingewiesen werden muss, dass es sich um eine klärende SWIFT-Nachricht zur SWIFT-Nachricht Nr. __ handelt, da eine neue SWIFT-Nachricht zur Konvertierung möglicherweise nicht von einer übergeordneten Verwahrstelle akzeptiert wird. Außerdem müssen Sie in der spezifizierenden SWIFT-Nachricht zur SWIFT-Nachricht Nr._ neu die korrekten Voraussetzungen angeben, zu denen Sie lokale Aktien auf Ihrem bei der Verwahrstelle (Beispiel: Gazprombank) russischen Bank eröffneten Wertpapierkonto erhalten sollen: Beispiel: Name der Bank Gazprombank (Joint Aktiengesellschaft) Ausländische Banknummer (12 Ziffern)MC0009800000 BIC-Code des Brokers, Beispiel: GAZPRUMM Kontonummer (30 Ziffern)ML9508300025/00000000000000000 Der Broker muss Informationen über die vom Emittenten der Hinterlegungsscheine in der SWIFT-Nachricht MT542 angegebenen Daten der Transaktion und Abwicklung liefern, die an die russische Verwahrstelle gesendet werden, die ein Konto über Verwahrprogramme für die Lieferung von Aktien führt (müssen von erhalten werden). der DR-Aussteller) sowie Ausdrucke/Scans des Berichts über die Abbuchung von Hinterlegungsscheinen vom Konto des Kunden bei einer ausländischen Organisation unter Angabe des Abbuchungsdatums und Ausdruck/Scan der SWIFT-Nachricht MT542 (falls möglich). ). zur Klärung der Daten zum tatsächlichen Datum der Transaktion und zum Abwicklungsdatum (Felder aus der SWIFT-Nachricht SET und TRAP), diese Parameter werden von Ihnen beim Absenden der Bestellung verwendet f. PR-04.P Um das Büro der Gazprombank zu kontaktieren und eine Bestellung aufzugeben ф. ПР-04.П für die Registrierung von Aktien. In der Bestellung müssen unbedingt die korrekten Transaktions- und Abwicklungsdaten angegeben werden, die die obligatorischen Parameter für den Abgleich der Bankaufträge zur Gutschrift der Aktien im Zentralverwahrer des NCO JSC National Settlement Depository mit dem Auftrag des Verwahrers sind, der die Aktien liefert (die russische Verwahrstelle, die ein Konto über die Verwahrprogramme dieses Emittenten führt). Der Bestellung sollte ein Ausdruck des Berichts über die Abbuchung von Hinterlegungsscheinen vom Konto des Kunden bei einer ausländischen Organisation unter Angabe des Abschreibungsdatums (falls verfügbar) und ein Ausdruck der SWIFT-Nachricht MT542 (falls möglich) beiliegen die Anweisung des Emittenten von Hinterlegungsscheinen an die russische Verwahrstelle, die ein Konto über Verwahrprogramme für die Lieferung von Aktien führt. Bitte beachten Sie, dass für den Fall, dass das Datum der Transaktion und der Abwicklung in der Bestellung falsch angegeben ist, diese Bestellung höchstwahrscheinlich vom Zentralen Wertpapierverwahrer Russlands (NCI NSD JSC) abgelehnt wird, da es im System von NCI NSD JSC fehlt Gegenaufträge der Depotbank zur Lieferung von Aktien entsprechend den relevanten Transaktions- und Abwicklungsterminen. MaDepot – Mindestanforderungen an das Depotgeschäft Der Broker bzw. dessen Verwahrstelle verstößt aufgrund der Weigerung der Bereitstellung von wichtigen Daten gegen die Mindestanforderungen an das Depotgeschäft. Die geltenden rechtlichen Anforderungen stammen u. a. aus der MiFID II, dem WpHG, der WpDVerOV, der Deligierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie den „Recommendations Regarding the Protection of Client Assets“ der IOSCO. Die MaDepot befassen sich dabei ausschließlich mit den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den Schutz der Eigentumsrechte der Kunden an Finanzinstrumenten. Sie dienen auch der Auslegung des Prüfungsgegenstands der „Depotführung“ nach § 89 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Verbindung mit § 12 WpDPV. Nicht berücksichtigt werden die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den Schutz von Kundengeldern. Die MaDepot legen drei Kategorien von Pflichten fest: Organisationspflichten
Ich bitte sie um aufsichtsrechtliche Prüfung des Sachverhaltes.
In der Anlage zu diesem Schreiben erhalten Sie von mir: 1. 2. 3. Vielen Dank. Mit freundlichem Gruß
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Wie viele Bürger Deutschlands sind Halter von amerikanischen oder globalen Aktienhinterlegungsscheinen (ADRs/GDRs) bzw. wie viele Bürger sind von den Umtauschproblemen (vgl. TOP 5 der 21. Sitzung des Finanzausschusses – Selbstbefassung zum Thema "Umwandlung von ADRs/ GDRs in Russische Originalaktien" und WD Gutachten WD 4 – 091/22 "Sachstand Titel: Möglichkeit zur Umwandlung von Depository Receipts nach russischem Recht" und "Kurzinformation Sanktionen und Hinterlegungsscheine – Ausblick") betroffen, und wie viele Bürger Deutschlands halten nach Kenntnis der Bundesregierung ADRs/GDRs chinesischer Aktien und sind damit potenzielle Betroffene von nicht unwahrscheinlichen ähnlichen Sanktionen gegen China, insbesondere im Rahmen der eskalierenden TaiwanKrise oder von möglichen Sekundärsanktionen aufgrund chinesischer Unterstützung für Russland? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Florian Toncar vom 11. Oktober 2022 Der Bundesregierung und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) liegen keine Daten darüber vor, wie viele Bürger Deutschlands Halter von ADRs/GDRs auf russische oder chinesische Aktien sind. Quelle: Bundestag Meinung: Bei so viel Unwissenheit und Gleichgültigkeit sollte dann auch kein Interesse bestehen in Deutschland verwahrte russische Vermögen aufzuspüren. Wer nichts weiß kann auch nicht belangt werden. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.
Verfasser: Autor Mit meiner Mail vom 18.07.2023 hatte ich eine Anfrage an die BaFIn gesandt. Der Textinhalt bezog sich auf eine mögliche nicht vollständige Unterlegung von ADR durch die entsprechenden Aktien. In dem Antwortschreiben wurde auf meine Frage explizit nicht eingegangen. Vielmehr wurde auf die rechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit den Sanktionen Bezug genommen. Nachstehend einige Ausschnitte, die für uns alle interessant sind: "Ob Sie außerbörslich über diese DRs verfügen können – etwa indem sie diese auf ein Depot bei einer anderen Bank übertragen oder in die zugrundeliegenden russischen Aktien umtauschen – oder ob dies generell nach der Verordnung (EU) 269/2014 ausgeschlossen ist, hängt von zahlreichen Faktoren ab. Im Regelfall stehen nicht die EU-Finanzsanktionen, sondern russische Maßnahmen der Ausführung eines Kundenauftrags entgegen." "Die von Russland zwischenzeitlich eingeführte Möglichkeit für den Anleger einen Zwangsumtausch von DRsldurchzuführen hat dazu geführt, dass keine Transaktionen mehr in DRs möglich sind. Da Russland mit dem Federal Law No. 319-FZ unter anderem die Zwangsumwandlung („forced conversion“) ohne Beteiligung sämtlicher in der Verwahrung der DRs eingebundenen Banken ermöglicht hat, ist bei den amerikanischen und europäischen Zentralverwahrern derzeit der korrekte Abgleich der geführten Bücher erheblich gestört. Die Zentralverwahrer geben an, dass daher nicht sichergestellt werden könne, dass die verbuchten DRs noch werthaltig sind, oder diese bereits in die unterliegenden Wertpapiere zwangsumgewandelt wurden." "Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass ich den Sachverhalt nur aufsichtsrechtlich und im Rahmen meiner gesetzlichen Zuständigkeit beurteilen kann. Die BaFin nimmt ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. So kann ich keine verbindliche Entscheidung zwischen Ihnen und der Bank über die Frage herbeiführen, ob der von Ihnen geschilderte Sachverhalt zutrifft, oder ob Sie beispielsweise einen Anspruch auf Schadensersatz haben." Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass die BaFin keine Rechtsauskunft erteilen oder Gutachten erstellen kann. Soweit Sie Rechtsberatung wünschen, steht es Ihnen frei, sich an einen Rechtsanwalt oder die Verbraucher- zentrale zu wenden, die Ihnen in solchen Fällen beratend zur Seite stehen können. Die aus Ihrer Beschwerde gewonnenen Informationen lasse ich in meine Aufsicht einfließen Meinung: Bei meiner Anfrage an die BaFin war mir schon klar, dass diese für die Handlungsweisen der US-amerikanischen ADR-Ausgeber nicht zu ständig ist. Die SEC hatte seinerzeit auf meine Anfrage mit Unverständnis reagiert und sich für nicht zuständig erklärt.
Welche Erkenntnis habe ich aus meiner Anfrage gezogen. 1- Zum einen habe ich auf einen Umstand (Missmatch bei Unterlegung von Aktien) hingewiesen. Dieser Umstand wurde bislang nie von den Protagonisten betrachtet. Die Fälle der Deutschen Bank und JPMorgan mit vermeintlich abhanden gekommenen Aktien belegen meine These, dass durchaus eine Abweichung zwischen den ADR und den hinterlegten Aktien, zutreffen kann. 2. Aus dem Schreiben der BaFin wird meine Meinung bestätigt, dass der sogenannte "russische Weg", also der ADR-Umtausch ohne Mithilfe der westlichen Infrastruktur zu einer Unstimmigkeit in den Büchern der ADR-Ausgebern in vielen Fällen geführt hat. 3. Die aus Ihrer Beschwerde gewonnenen Informationen lasse ich in meine Aufsicht einfließen Die Zukunft wird zeigen ob am Ende des Tages wirklich alle Aktien für die ADR hinterlegt wurden. Dieser Artikel spiegelt ausschließlich die Meinung des Autors wieder. Alle Angaben ohne Obligo. Verfasser: Autor Ein Forenteilnehmer hatte bei der BaFin wegen einer möglichen Unterdeckung (Nichthinterlegung) von Aktien in Bezug auf ADR-Programmen nachgefragt. Nachstehend die vom Forenteilnehmer zur Veröffentlichung autorisierte Antwort der BaFin. Antwort BaFin: "Sie haben sich an mich gewandt, weil Sie weder von Ihrer depotführenden Bank noch vom Emittenten erfahren, ob die Emittentin der ADR auf die von Ihnen gehaltenen ADR auf Aktien der Sberbank of Russia PJSC tatsächlich über die Basiswerte verfügt. Sie kritisieren, dass eine Verfügung über die ADR trotz Handels der Originalaktien an der Moskauer Börse nicht möglich sei, und verlangen die Rücknahme der ADR durch JPM, bzw. die Commerz- bank AG. Der Zugang zur Börse in Moskau und damit der Verkauf der Originalaktien ist westlichen Banken aufgrund der russischen Sanktionen verwehrt. Der Handel der ADRs an Handelsplätzen in der EU ist nach wie vor eingestellt. Gleichzeitig ermöglichte Russland zeitweise Anlegern in ADR mit dem Fe- deral Law No. 319-FZ den sogenannten Zwangsumtauch in die zugrundelie- genden Originalaktien ohne direkte Beteiligung sämtlicher in der Verwah- rung der DRs eingebundenen Banken in den USA und Europa. Diese erhal- ten von russischer Seite Informationen über erfolgte Zwangsumtausche – wenn überhaupt – erst mit erheblicher Verzögerung. Zudem lassen sich an- hand der Informationen Zwangsumtausche, auf die aus den Depots der DR- Agenten Originalaktien ausgebucht wurden, die betroffenen Endkunden re- gelmäßig nicht ermitteln. Derzeit ist deshalb der korrekte Abgleich der geführten Bücher bei den amerikanischen und europäischen Zentralverwahrern erheblich gestört. Die Zentralverwahrer geben an, dass nicht sichergestellt werden könne, dass die Seite 2 von 2 verbuchten DRs noch werthaltig sind, oder diese bereits in die unterliegen- den Wertpapiere zwangsumgewandelt wurden. Aus diesem Grund könne derzeit die Integrität der Wertpapierabwicklung, d. h. die korrekte Durch- führung, nicht gewährleistet werden. Die DR-Agenten versuchen derzeit die für den Abgleich erforderlichen Informationen einzuholen, was bislang je- doch in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht gelungen ist. Um die Integrität der Wertpapieremission zu wahren (Art. 37 Verordnung (EU) Nr. 909/2014) sowie Eigentumsrechte aller Anleger so weit wie über- haupt noch möglich zu schützen, lassen die beteiligten europäischen wie internationalen Zentralverwahrer deshalb aktuell keine Verfügungen über DRs mehr zu. Eine Ausnahme gilt lediglich für die wenige Zahl an Fällen, in denen ein Abgleich durchgeführt werden konnte und der jeweilige Zentral- verwahrer entschieden hat, die Abwicklung wiederaufzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass schon vor dem Ukrainekrieg die Originalaktien nicht oder nicht vollständig hinterlegt waren, liegen mir nicht vor. Die JPMorgan Chase Bank, N.A. (Newark, New Jersey) unterliegt als Verwahr- stelle allerdings nicht der Aufsicht durch die BaFin, sondern durch die US- amerikanische Securities and Exchange Commission (https://www.sec.gov/). Insofern kann ich Sie wegen direkter Ansprüche aus den ADR gegenüber der JPM nur an die US-amerikanische Aufsicht verweisen. Darüber hinaus vermag ich ein Fehlverhalten der Commerzbank AG in Bezug auf die Ver- wahrung und Verwaltung Ihrer ADR nicht erkennen. Darüber hinaus kann die BaFin als Aufsichtsbehörde keine verbindliche Ent- scheidung zwischen Ihnen und den beteiligten Banken über die Frage her- beiführen, ob der von Ihnen geschilderte Sachverhalt zutrifft und ob Sie ei- nen Schadenersatz haben. Das ist Aufgabe der Zivilgerichte. Quelle: www.boersennews.de/markt/aktien/detail/us80585y3080/ Meinung: Zunächst erst einmal vielen Dank Brase01 für dein Engagement im Börsenforum.
Ich verweise in diesem Kontext auch die Blogbeiträge: 1. Russische ADR - Eine Analyse 2. Mismatch "Anhaltspunkte dafür, dass schon vor dem Ukrainekrieg die Originalaktien nicht oder nicht vollständig hinterlegt waren, liegen mir nicht vor." Die JPMorgan Chase Bank, N.A. (Newark, New Jersey) unterliegt als Verwahr- stelle allerdings nicht der Aufsicht durch die BaFin, sondern durch die US- amerikanische Securities and Exchange Commission (https://www.sec.gov/). Bei den ADR Programmen handelt es sich um Sondervermögen, die in der Bankbilanz des ADR-Ausgebers nicht erscheinen. Die ADR-Programme wurden in den USA aufgelegt und unterliegen somit nicht der Aufsicht der BaFin. Im Fall der Deutschen Bank, die ihre Bilanz in Deutschland konsolidiert, ist sehr wohl die BaFin zuständig. Spätestens wenn der Deutschen Bank in Russland Aktien abhanden kommen, sollte das auch die Alarmglocken bei der BaFin schrillen lassen. Verfasser: Autor - ohne Obligo - Sehr geehrte Damen und Herren,Die ADR/GDR-Umstellung russischer Aktien verlief bisher mehr oder weniger erfolgreich. Einerseits konnte der „europäische Weg“ aufgrund fehlender russischer Portfolios von vielen Anlegern nicht beschritten werden. In den meisten Fällen führte der „russische Weg“ aufgrund sehr hoher formaler Hürden nicht zum Ziel. Verschiedene Bücher wurden kürzlich von ADR-Emittenten geschlossen, da sie nicht mehr abgeglichen werden konnten. Dies ist auch bei den sich überschneidenden Systemen „europäischer und russischer Art“ verständlich, zumal nicht mehr nachvollziehbar ist, wer wann und auf welchem Weg die ADR/DDR ausgetauscht hat. Mehrere ADR-Emittenten wie die Deutsche Bank und JPMorgan haben in den vergangenen Tagen über „verschwundene russische Aktien“ berichtet. Als betroffener Anleger fragt man sich, wie Aktien verschwinden können. Nehmen wir das Beispiel der Sberbank. Dort wurden 500 Millionen ADR ausgegeben. Bei einem Einlagenverhältnis von 4:1 hätten es also
insgesamt 2 Milliarden Aktien sein müssen. sec.gov/Archives/edgar/data/1474274/000119380517000487/e615933_f6-sberbank.htm?fbclid=IwAR33hzON-Xp4g653lcMV0tN01-kh-AAVJRqqgJelesofQE0oToYNe1oTh2U Wenn also der westliche ADR-Emittent und die bisherige Depotbank JP Morgan in Russland die 500 Millionen ADR an die russische Raiffeisenbank Russland übertragen hätten, hätten sie 2 Milliarden Sberbank-Aktien liefern müssen. Wobei ich ich mir die Frage stelle. Bei einer Marktkapitalisierung von ca.22 Mrd. Sberbank Aktien. Können da überhaupt 2 Mrd. Aktien hinterlegt sein?? Egal, wie auch immer. Ob Sberbank, Magnit oder andere. Wie können dort Aktien verloren gehen? In meinem Internetblog vertrete ich eine ganz andere Theorie. Danach wurden die ADRs nie vollständig und möglicherweise nur teilweise in Aktien hinterlegt. Lesen Sie hierzu auch www.anatolienportal.com/blogbeitraumlge/adr-mehr-schein-als-sein-oder-der-trugschluss-der-anleger In einem regulierten Markt wäre die Lieferung des ADR in Aktien niemals notwendig gewesen. Aufgrund der besonderen Art der Sanktionen ist es jedoch erforderlich, die ADR durch den Verkauf von Aktien abzuwickeln. Wenn meine These richtig ist, stehen ADR-Emittenten vor einem doppelten Dilemma. Einen eventuellen ADR-Umtausch in Aktien können Sie mangels Aktien nicht durchführen. Darüber hinaus können sie aufgrund der Handelsverbote die fehlenden Aktien nicht am Markt nachkaufen. Daher ist es praktisch, den fehlenden Vergleich der Bücher als Vorwand zu nutzen. Auf der Strecke bleiben Anleger, die bisher nicht die Möglichkeit hatten, ihre ADRs in Aktien umzutauschen. Lesen Sie auch meine aktuelle Blogseite https://www.anatolienportal.com/blogbeitraumlge/wo-sind-denn-nur-die-aktien-geblieben Meiner Meinung nach wären nicht die blockierenden Broker und Depotbanken, sondern die ADR-Emittenten dafür verantwortlich. Wenn sie bei der Ausgabe des ADR wissentlich die erforderlichen Aktien nicht oder nicht vollständig hinterlegt hatten oder diese zwischenzeitlich verkauft hatten. Dann hätten sie die ADR-Verträge nicht erfüllen wollen oder können?? Wären die ADR-Verträge möglicherweise wegen Nichterfüllung anfechtbar??? Vielleicht wirft dies ein ganz neues Licht auf das Thema ADR-Vertragserfüllung. In einem aktuellen Blogbeitrag habe ich noch einmal das Thema: Hinterlegung von American Depositary Receipts (siehe: www.anatolienportal.com/blogbeitraumlge/hinterlegung-von-american-depositary-receips) aufgenommen. Ich bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichem Gruß |
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