Nachdem Anleger von DRs Zertifikate und keine Aktien erworben haben, liegt die Entscheidung über eine Veräußerung der hinterlegten Aktien beim Emittenten, also regelmäßig bei der US-Bank. Die ADRs sind zumeist nach USamerikanischem Recht begeben. Daher wäre bei einer Klage auch USamerikanisches Recht anwendbar. Gegen den Verkauf an sich kann sich ein Anleger aus unserer Sicht nicht wehren. Er könnte höchstens den Emittenten verklagen, weil die Wertpapiere vermeintlich zu günstig verkauft worden sind. Dies dürfte unserer Einschätzung nach allerdings schwierig werden, da aufgrund des Krieges und der wechselseitigen Sanktionen eine äußerst unsichere Rechtslage herrscht. Zudem dürfte der Schadensnachweis schwierig sein, da wohl schwer nachweisbar ist, dass die Aktien zu einem signifikant höheren Preis hätten verkauft werden können. Schließlich wären die Klagen wie oben dargestellt nach US-Recht zu führen, daher wäre die Mandatierung eines Rechtsanwalts mit Kenntnissen im US-Recht erforderlich. Unserer Erfahrung nach arbeiten diese Rechtsanwälte mit Stundensätzen von bis zu 1.000 USD. Daher können wir ein Klageverfahren schon aus Kostengründen nur bei sehr hohen Positionen empfehlen. Quelle: SdK Newsletter Meinung: Hier stimme ich der SdK zu. Die uns betreffenden ADR sind nach US Recht begeben. Ein möglicher Schadenersatz dürfte sich danach nach US-Recht bemessen.
Alle Diskussionen in Bezug auf eine mögliche Haftung von inländischen Brokern und Verwahrstellen sind nicht zielführend, da ein Schadensnachweis im Grunde nicht geführt werden kann. Die Anleger argumentieren zwar immer mit möglichen ADR-Überträgen, die blockiert und nicht ausgeführt wurden. Solange die ADR sich aber im Depot-Bestand des jeweiligen ADR-Inhabers befinden liegt ein Schaden nicht vor. Deswegen verfolge ich den Ansatz dem ADR-Ausgeber ein mögliches Fehlverhalten aus möglicherweise nicht gehaltenen Aktien nachzuweisen. Jedoch dürfte auch hier der Klageweg für die europäischen ADR-Inhaber aus Kostengründen nur schwer umsetzbar sein. Hier könnte man bestenfalls darauf hoffen, dass ggf. Sammelklagen in den USA angestrengt werden, die dem ADR-Ausgeber zu Schadenersatz verpflichten. Verfasser: Autor
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