Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung war an eine Reihe von Auflagen verbunden: Die Deutsche Bundesbank empfiehlt, dass die jeweilige nationale Depotbank für ihre Kunden, die beabsichtigen eine Genehmigung auf Basis von Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 zu erhalten, gesammelt den jeweiligen Antrag stellt. III. Erforderliche UnterlagenZur Prüfung des Antrags sind folgende Unterlagen erforderlich: 1. Nachweis, dass es sich bei dem Inhaber des Aktienzertifikats um einen Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung handelt, unter Angabe des vollständigen Namens, der Nationalität und der Adresse des Inhabers des Aktienzertifikats. 2. Beauftragung durch den Inhaber des Aktienzertifikats zur Antragstellung durch die Depotbank und Ermächtigung zur Weitergabe personenbezogener Daten (wenn der Antrag über die Depotbank des Inhabers des Aktienzertifikats gestellt wird). 3. Nachweis der Inhaberschaft des Aktienzertifikats unter Angabe von ISIN, Wertpapierbezeichnung, Bestand und Depotnummer sowie Ausstellungsdatum (muss vor dem 3. Juni 2022 liegen). 4. Darstellung des Weges, auf dem die Umwandlung erfolgen soll, einschließlich einer Aufzählung aller Stellen, die im Zuge der Umwandlung möglicherweise Zahlungen erhalten (Gebühren). 5. Nachweis eines Depots und Kontos in Russland über das der Inhaber des Aktienzertifikats die Wertpapiere erhalten und veräußern kann. Die Deutsche Bundesbank sowie die Broker und Banken verlangen einen Nachweis eines Depots mit NSD Anbindung in Russland über das der Inhaber des Aktienzertifikats die Wertpapiere erhalten und veräußern kann. Die Anleger mussten sich jetzt wohl oder übel schnellstmöglich um eine Depotlösung bemühen. Zumindest in der Gestalt, dass zunächst eine mögliche russische Verwahrstelle mit NSD Anbindung benannt und später mit Echtdaten unterlegt werden. Die Kunden hatten hier nur wenige Möglichkeiten ein russisches Depot zu eröffnen. Die wichtigsten mir bekannten sind: 1. Gazprombank verbunden mit einer persönlichen Identifizierung vor Ort. Dies verursachte entweder Anwaltskosten oder Kosten, die im direkten Zusammenhang mit einer Depoteröffnung in Zusammenhang stehen (Anreise-, Abreise, Hotel, Dolmetscher, Notar etc. etc.) 2. Raiffeisenbank Russia obwohl offizielle Verwahrstelle und daher meiner Meinung nach verpflichtet Depots zu eröffnen. Hier wurden Anfragen gar nicht beantwortet oder abschlägig beschieden. 3. CIFRA-Broker (Partner von Freedom24) Unser Gebührenmodell sieht wie folgt aus: 5% für Beträge bis zu 500.000 € 3% für Beträge über 500.000 € *Bitte beachten Sie, dass die Gebühr nie weniger als 500 € beträgt. Die Gebühr muss auf Ihrem Freedom24-Handelskonto hinterlegt werden. Der Gesamtbetrag wird vorübergehend blockiert. Bei Einzahlung wird ein Festbetrag von EUR 500 erhoben. Der Restbetrag basiert auf dem Wert Ihrer Wertpapiere an der MOEX am 31.08.2023 und wird erst nach erfolgreichem Umtausch der ADRs abgebucht. Im Falle einer Nichtkonvertierung wird der Restbetrag freigegeben und zurück auf Ihr Freedom24-Handelskonto gebucht. Quelle: Freedom24 4. Auslandsdepots über Anwalt verbunden mit entsprechenden Kosten. Die Broker schrieben beispielsweise Kunden in Aktiengattungen an, die aufgrund der Sanktionen gar nicht wandelbar sind. Bestes Beispiel ist hier Sberbank. Die Deutsche Bundesbank hat zwar erklärt: WICHTIG: Die Rolle der Deutschen Bundesbank bei der Umwandlung von Aktienzertifikaten beschränkt sich ausschließlich auf ihre Funktion als Behörde, die für die Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 zuständig ist. In die Übertragung von betroffenen Aktienzertifikaten auf andere Depots, ihre Umwandlung in Originalwertpapiere oder in den Verkauf russischer Originalwertpapieren ist die Deutsche Bundesbank nicht eingebunden. Sie kann hier auch nicht unterstützend oder beratend tätig werden. Meinung: Aus meiner Sicht entlässt das die Deutsche Bundesbank und/oder die Broker nicht aus einer möglichen Haftung, da diese positiv gewusst haben, dass eine Ausnahmegenehmigung gar nicht erteilt werden kann.
Im Falle Sberbank oder anderer Fälle, die nicht auf der von mir in den letzten Tagen zitierten "geheimen Liste" stehen wird keine Genehmigung erteilt werden. Die Kunden wurden explizit nicht in Kenntnis gesetzt, welche Werte für eine Ausnahmegenehmigung in Frage kommen und welche nicht. Den Anlegern sind Kosten entstanden, die auf unvollständige Informationen und undurchführbare Abläufe beruhen, die diese nicht zu vertreten haben. Des weiteren, welcher Anleger konnte die Auflagen wie Lagerstellenketten, Gebühren von Endverwahrstellen benennen sowie die Auflagen mit den Depoteröffnungen erfüllen. Den Anlegern bleibt es überlassen im Schadenersatzforderungen im Einzelfall zu prüfen oder verbittert zur Kenntnis zu nehmen: "Außer Spesen nichts gewesen". Verfasser: Autor
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