06.09.2023
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf American Depositary Receipts (ADR), Global Depositary Receipts oder ähnlicher Zertifikate (nachfolgend zusammen „Aktienzertifikate“), in denen Rechte an russischen beim National Settlement Depository (NSD) verwahrten Wertpapieren verbrieft sind. Die Deutsche Bundesbank weist darauf hin, dass auch für den Fall einer Genehmigungserteilung auf Basis des Artikels 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 nicht durch sie sichergestellt werden kann, dass eine von Anlegern angestrebte Umwandlung und der anschließende Verkauf von Aktienzertifikaten tatsächlich gelingen. Die Deutsche Bundesbank hat diesbezüglich keinen Einfluss auf das Handeln anderer Marktakteure und deren geschäftspolitische Entscheidungen. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass dem Umtausch von o. g. Aktienzertifikaten das Bereitstellungsverbot des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 nach der unverbindlichen Rechtsauffassung der Deutsche Bundesbank – auch ohne eine nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erteilte Genehmigung – nicht entgegensteht, wenn und soweit die jeweilige Transaktion nicht mit einem Zufluss von Geldern an den NSD verbunden ist (bspw. durch (mittelbare) Zahlung einer Gebühr). Allein die direkte Umbuchung von Wertpapieren zwischen zwei Depots beim NSD stellt nach dieser Rechtsauffassung keine verbotene (mittelbare) Bereitstellung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 dar. Weitere Informationen zur Auswirkung von Finanzsanktionen auf den Handel mit russischen Wertpapieren können Sie zudem unseren Ausführungen zu den „Häufig gestellten Fragen“ entnehmen (vgl. dort Abschnitt E). I.Nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abweichend von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung genehmigen, ein Aktienzertifikat, dem russische Wertpapiere zugrunde liegen, die beim NSD verwahrt werden, bis zum 25. Dezember 2023 umzuwandeln, um das zugrunde liegende Wertpapier zu veräußern und (ggf. unter bestimmten angemessenen Bedingungen) genehmigen, dass die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und der anschließenden Veräußerung der zugrunde liegenden Wertpapiere verbundenen Gelder (betroffen sind hier wohl vor allem Gebühren) auf direktem oder indirektem Wege dem NSD in Russland zur Verfügung gestellt werden, nachdem sie festgestellt haben, dass a) das Aktienzertifikat vor dem 3. Juni 2022 ausgestellt wurde, b) der betreffende Genehmigungsantrag bis zum 25. September 2023 gestellt wurde, c) der Inhaber des Aktienzertifikats nachweisen kann, dass die betreffende Umwandlung für die Veräußerung des zugrundeliegenden Wertpapiers notwendig ist, d) die Veräußerung des zugrundeliegenden Wertpapiers mit den Verboten der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, einschließlich der Artikel 5 und 5f, vereinbar ist, und e) keiner anderen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten Einrichtung Gelder bereitgestellt werden. II. AntragstellungDer Antrag ist nach Artikel 6b Absatz 5aa Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 bis zum 25. September 2023 bei der Deutschen Bundesbank, Servicezentrum Finanzsanktionen, vorzugsweise elektronisch (sz.finanzsanktionen@bundesbank.de) zu stellen. Die Deutsche Bundesbank empfiehlt, dass die jeweilige nationale Depotbank für ihre Kunden, die beabsichtigen eine Genehmigung auf Basis von Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 zu erhalten, gesammelt den jeweiligen Antrag stellt. III. Erforderliche UnterlagenZur Prüfung des Antrags sind folgende Unterlagen erforderlich: 1. Nachweis, dass es sich bei dem Inhaber des Aktienzertifikats um einen Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung handelt, unter Angabe des vollständigen Namens, der Nationalität und der Adresse des Inhabers des Aktienzertifikats. 2. Beauftragung durch den Inhaber des Aktienzertifikats zur Antragstellung durch die Depotbank und Ermächtigung zur Weitergabe personenbezogener Daten (wenn der Antrag über die Depotbank des Inhabers des Aktienzertifikats gestellt wird). 3. Nachweis der Inhaberschaft des Aktienzertifikats unter Angabe von ISIN, Wertpapierbezeichnung, Bestand und Depotnummer sowie Ausstellungsdatum (muss vor dem 3. Juni 2022 liegen). 4. Darstellung des Weges, auf dem die Umwandlung erfolgen soll, einschließlich einer Aufzählung aller Stellen, die im Zuge der Umwandlung möglicherweise Zahlungen erhalten (Gebühren). 5. Nachweis eines Depots und Kontos in Russland über das der Inhaber des Aktienzertifikats die Wertpapiere erhalten und veräußern kann. IV. HinweiseAuf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erteilte Genehmigungen gestatten die Umwandlung von Aktienzertifikaten in Originalpapiere nur bis zum 25. Dezember 2023. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 23 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Amtssprache deutsch ist. Von Rückfragen zum Bearbeitungsstand nach Antragstellung bitten wir abzusehen. Die Deutsche Bundesbank behält es sich vor, im Rahmen der Prüfung von Anträgen weitere Unterlagen nachzufordern. Quelle: Bundesbank
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