Mit meiner Mail vom 18.07.2023 hatte ich eine Anfrage an die BaFIn gesandt. Der Textinhalt bezog sich auf eine mögliche nicht vollständige Unterlegung von ADR durch die entsprechenden Aktien. In dem Antwortschreiben wurde auf meine Frage explizit nicht eingegangen. Vielmehr wurde auf die rechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit den Sanktionen Bezug genommen. Nachstehend einige Ausschnitte, die für uns alle interessant sind: "Ob Sie außerbörslich über diese DRs verfügen können – etwa indem sie diese auf ein Depot bei einer anderen Bank übertragen oder in die zugrundeliegenden russischen Aktien umtauschen – oder ob dies generell nach der Verordnung (EU) 269/2014 ausgeschlossen ist, hängt von zahlreichen Faktoren ab. Im Regelfall stehen nicht die EU-Finanzsanktionen, sondern russische Maßnahmen der Ausführung eines Kundenauftrags entgegen." "Die von Russland zwischenzeitlich eingeführte Möglichkeit für den Anleger einen Zwangsumtausch von DRsldurchzuführen hat dazu geführt, dass keine Transaktionen mehr in DRs möglich sind. Da Russland mit dem Federal Law No. 319-FZ unter anderem die Zwangsumwandlung („forced conversion“) ohne Beteiligung sämtlicher in der Verwahrung der DRs eingebundenen Banken ermöglicht hat, ist bei den amerikanischen und europäischen Zentralverwahrern derzeit der korrekte Abgleich der geführten Bücher erheblich gestört. Die Zentralverwahrer geben an, dass daher nicht sichergestellt werden könne, dass die verbuchten DRs noch werthaltig sind, oder diese bereits in die unterliegenden Wertpapiere zwangsumgewandelt wurden." "Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass ich den Sachverhalt nur aufsichtsrechtlich und im Rahmen meiner gesetzlichen Zuständigkeit beurteilen kann. Die BaFin nimmt ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. So kann ich keine verbindliche Entscheidung zwischen Ihnen und der Bank über die Frage herbeiführen, ob der von Ihnen geschilderte Sachverhalt zutrifft, oder ob Sie beispielsweise einen Anspruch auf Schadensersatz haben." Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass die BaFin keine Rechtsauskunft erteilen oder Gutachten erstellen kann. Soweit Sie Rechtsberatung wünschen, steht es Ihnen frei, sich an einen Rechtsanwalt oder die Verbraucher- zentrale zu wenden, die Ihnen in solchen Fällen beratend zur Seite stehen können. Die aus Ihrer Beschwerde gewonnenen Informationen lasse ich in meine Aufsicht einfließen Meinung: Bei meiner Anfrage an die BaFin war mir schon klar, dass diese für die Handlungsweisen der US-amerikanischen ADR-Ausgeber nicht zu ständig ist. Die SEC hatte seinerzeit auf meine Anfrage mit Unverständnis reagiert und sich für nicht zuständig erklärt.
Welche Erkenntnis habe ich aus meiner Anfrage gezogen. 1- Zum einen habe ich auf einen Umstand (Missmatch bei Unterlegung von Aktien) hingewiesen. Dieser Umstand wurde bislang nie von den Protagonisten betrachtet. Die Fälle der Deutschen Bank und JPMorgan mit vermeintlich abhanden gekommenen Aktien belegen meine These, dass durchaus eine Abweichung zwischen den ADR und den hinterlegten Aktien, zutreffen kann. 2. Aus dem Schreiben der BaFin wird meine Meinung bestätigt, dass der sogenannte "russische Weg", also der ADR-Umtausch ohne Mithilfe der westlichen Infrastruktur zu einer Unstimmigkeit in den Büchern der ADR-Ausgebern in vielen Fällen geführt hat. 3. Die aus Ihrer Beschwerde gewonnenen Informationen lasse ich in meine Aufsicht einfließen Die Zukunft wird zeigen ob am Ende des Tages wirklich alle Aktien für die ADR hinterlegt wurden. Dieser Artikel spiegelt ausschließlich die Meinung des Autors wieder. Alle Angaben ohne Obligo. Verfasser: Autor
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