Einige ausländische Inhaber von Hinterlegungsscheinen erhalten Stammaktien durch die Umwandlung von Hinterlegungsscheinen in Wertpapierkonten des Typs „C“, deren Funktionsweise im Beschluss des Verwaltungsrats der Bank von Russland ausführlich beschrieben ist. Aufgrund der von ausländischen Aufsichtsbehörden auferlegten Beschränkungen und ausgestellten Lizenzen kann es sein, dass Gebietsfremde im Ausland nach Ablauf der von den Aufsichtsbehörden festgelegten Fristen in ihren Rechten zum Besitz von Sber-Aktien eingeschränkt sind. In diesem Zusammenhang müssen Anleger die Beschränkungen ihrer Aufsichtsbehörden in Bezug auf Sber-Wertpapiere unabhängig analysieren.
Quelle: Sberbank.shareholder
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