IV. HinweiseAuf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erteilte Genehmigungen gestatten die Umwandlung von Aktienzertifikaten in Originalpapiere nur bis zum 25. Dezember 2023. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 23 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Amtssprache deutsch ist. Von Rückfragen zum Bearbeitungsstand nach Antragstellung bitten wir abzusehen. Die Deutsche Bundesbank behält es sich vor, im Rahmen der Prüfung von Anträgen weitere Unterlagen nachzufordern. Meinung: Merkt eigentlich noch einer etwas. Da machen die Anleger Klimmzüge um an eine Ausnahmegenehmigung zu kommen. Dann wird das ganze Prozedere wieder kassiert in dem die Genehmigungen nur bis zu einem Umtausch bis zum 25.12.2023 gelten. Im Umkehrschluss heißt dies. Alle Inhaber von ADR von sanktionierten Unternehmen werden es wohl kaum schaffen dass der ADR-Ausgeber den Umtausch bis um 25.12.2023 vollzieht. Was ist vor allem mit den geschlossenen Büchern??? Werden denn alle Anträge auf Ausnahegenehmigung abgelehnt wo feststeht, dass ein Umtausch bis zum 25.12.2023 nicht möglich ist (geschlossene Bücher, sanktionierte Werte).
Verfasser: Autor - ohne mein Obligo -
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