Wie wir bereits berichteten, besteht nun wieder große Hoffnung für ADR-Inhaber, mittels einer Ausnahmegenehmigung die ADR in russische Aktien umzuwandeln.
Nachfolgend möchten wir Ihnen nun Hinweise zu der Beantragung der Ausnahmegenehmigung gemäß Art. 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 geben. Wir führten u.a. Gespräche mit Behördenvertretern, nicht zuletzt auch solchen der Deutschen Bundesbank (nachfolgend auch "Bundesbank"), die uns dankenswerterweise, wenn auch ausdrücklich unverbindlich und ohne Gewähr, zu einigen unserer Fragen nützliche Hinweise und Informationen gegeben haben, worüber wir nachfolgend berichten. Das Wichtigste in Kürze vorab: Es ist nicht zu spät. Wer noch kein Depot mit Anbindung an den russischen Zentralverwahrer NSD (National Settlement Depository) besitzt, kann ein solches auch noch nach dem 25.09.2023 eröffnen und die Unterlagen aller Voraussicht nach bei der Deutschen Bundesbank nachreichen! Der Antrag auf Genehmigung muss allerdings bis zum 25.09.2023 gestellt werden (Näheres zu der "Nachfristlösung" erfahren Sie weiter unten, bei Punkt 5, sowie auch am Schluss dieses Beitrags). Welche Unterlagen müssen ADR-Inhaber bei der Bundesbank einreichen? Vollständigen Artikel bitte unter Anwalt abrufen.
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