Ein ADR ist ein Zertifikat, das den Anspruch auf Auslieferung der Aktie verbrieft. Die ausgebende Bank bestimmt dabei das Verhältnis zwischen ADR und der Aktie. Ein ADR kann sowohl mehrere Aktien, als auch Aktienbruchstücke verbriefen. ADRs werden an US-Börse stellvertretend für die Original-Aktie gehandelt. Viele Anleger sind enttäuscht über die Blockade ihrer Vermögen und suchen nach Klage- und Regresswegen. Aber nur gegen wen. Nach Meinung des Verfassers gibt es 5 Szenarien aus Sicht des ADR-Inhabers, die zu einer Blockade geführt haben. Nur gegen wen sind ggf. Ansprüche auf Wiederherstellung, Erfüllung und Schadenersatz zu richten: 1. Szenario Europäischer Weg Auf dem europäischen Weg gab enge Zeitfenster und Besonderheiten (keine Sanktionierung der Unternehmen, offene Bücher der ADR Ausgeber, keine Gebühren der NSD) um einen erfolgreichen Tausch vorzunehmen. Eine der Voraussetzungen war jedoch das zeitgleiche Vorhandensein eines russischen Depots. Es nutzt dem ADR-Inhaber nichts gegen die Banken/Broker, Verwahrstellen etc. Ansprüche aus einem Tausch der ADR in Original Aktien herzuleiten, wenn k e i n russisches Depot vorlag. Regress: n u r möglich, wenn ein russisches Depot eröffnet wurde!!! 2. Szenario Russischer Weg Auf dem sogenannten russischen Weg konnte man ohne Zuhilfenahme der westlichen Infrastruktur Depots in Russland eröffnen und einen Tausch der in Russland verwahrten Aktien gegen die im Westen verwahrten ADR vornehmen. Die formalen Hürden waren extrem hoch (Eröffnung nur direkt oder über Bevollmächtigte in Russland oder einem mit Russland verbundenen Land). Des weiteren Bank-, Depot-, Kaufnachweise in notariell beglaubigter Form etc. etc.). Regress nur möglich, wenn Verfahrensfehler bei den Depoteröffnungen den russischen Banken nachgewiesen werden konnte. 3. Szenario ADR-Ausgeber Den ADR-Ausgebern ist in irgendeiner Form nachzuweisen, dass sie ein mismatch (Unregelmäßigkeiten) zu vertreten haben. Das kann sein. Nicht ausreichend hinterlegte Aktien, Depotmissbrauch der Verwahrstellen, Pro-Ration Faktor durch unterschiedliche Aktienzuteilung, ungeklärter Buchabgleich zwischen Russland und dem Westen. Regress bei Nachweis eines der og. Sachverhalte möglich. 4. Szenario bei Abhandenkommen von Aktien Es gibt Fall Schilderungen bei denen die Voraussetzungen für einen ADR-Tausch und eine Aktieneinbuchung in Russland vorgelegen haben aber wegen falscher Übertragungsangaben nicht ausgeführt werden konnten. Die ADR wurden gewandelt und die Aktien konnten beim russischen Broker nicht eingebucht werden. Der Broker übertrug die Aktien über die russische Verwahrstelle bzw. NSD zurück. Clearstream/Euroclear nahmen die Aktien aber nicht an, da die entsprechenden Empfängerdaten im Westen fehlten. Man könnte das so ausdrücken. Man verschickt einen Brief mit ungenauer Empfängeradresse ohne Absender. Das Albtraumszenario schlechthin. Regress so gut wie unmöglich, da Broker, Verwahrstelle etc. Haftungsausschluss bei Übertragung. Schadenersatz vs. Vertragserfüllung Den ADR-Inhabern bleibt bis zu Schadenersatzforderungen bestenfalls ein Anspruch auf Vertragserfüllung (Bereitstellung von Aktien entsprechend ADR-Vertrag) oder Lieferansprüchen wie unter1. beschrieben. Schadenersatzforderungen dürften erst geltend gemacht werden können, wenn ein Schaden eingetreten ist. Ein Schaden ist nicht entstanden, wenn die ADR noch vorhanden sind. Ein Schaden ist auch nicht entstanden, wenn der ADR-Ausgeber mit Pro-Ration Faktor wandelt und die restlichen ADR weiter bis zu einer späteren Regulierung vorhält. Ein Schaden entsteht erst, wenn nicht gewandelte ADR nicht mehr durch Aktien beliefert werden können. Ein ADR ist ein Zertifikat, das den Anspruch auf Auslieferung der Aktie verbrieft. Meinung: Meines Wissens hat es eine erste Schadenersatzforderung gegen einen Broker gegeben Erste Strafanzeige gegen Broker??? In dem besagten Fall waren wohl die Voraussetzungen nach 1. erfüllt und es gab eine Störung bei der Lieferverpflichtung durch den Broker bzw. die Verwahrstellen. Alle anderen, die jedoch zu dem besagten Wandlungstermin unter 1 über kein russisches Depot mit NSD verfügten, müssen sich hinterfragen lassen, ob eine Schadenersatzforderung aus Lieferansprüchen überhaupt möglich ist. Wohin sollten die Broker/Verwahrstellen liefern, wenn überhaupt kein russisches Depot bestand. Ich halte es danach am wahrscheinlichsten Ansprüche aus Vertragserfüllung gegen die ADR-Ausgeber anzustrengen.
Ich werde meinen Blog ggf. noch einmal um die Rubrik Vertragserfüllung bzw. Schadenersatz erweitern, da die Zeit überfällig ist, die Protagonisten zu benennen, die für die Blockade unserer Vermögen verantwortlich ist. Verfasser: Autor
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