So allmählich dämmert es auch den Ersten, das die Ausnahmegenehmigung kaum den Anlegern weiter hilft, sondern ein Teil eines Ablenkungsmanövers und auch Deckung eines möglichen großen Finanzskandals, sein könnte. Durch kurze Handlungsfristen wird es dem Anleger bis auf wenige Ausnahmen fast unmöglich gemacht, seine Vermögenswerte zu retten. Bereits der "europäische Weg" mit dem Verlangen eines russischen Depots. Dann der "russische Weg" mit einem Umtauschprozedere, welches wenige Anleger für sich nutzen konnten. Jetzt die Ausnahmegenehmigung mit kurzen Handlungsfristen. Wird hier ein großer Bankbetrug der ADR-Ausgeber von allen Protagonisten (Politik, Finanzwirtschaft etc.) gedeckt. Letztlich ist scheinbar keine Lösung für den westlichen nicht sanktionierten Anleger erwünscht. Ein Schelm, der Böses dabei denkt. Sehr geehrte Depotkundin, sehr geehrter Depotkunde, in Ihrem Depot sind sog. Depositary Receipts mit russischem Underlying verbucht. Wir haben Sie in der Vergangenheit bereits über die Möglichkeiten eines Umtausches von ADRs/GDRs in russische Originalaktien informiert. Gemäß des 11. Sanktionspakets der EU sind nunmehr weitere Voraussetzungen für einen Umtausch zu beachten. Basierend auf Artikel 6b Abs. 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 ist für den Umtausch zusätzlich eine Genehmigung zur Umwandlung Ihrer ADRs/GDRs in die zugrundeliegenden russischen Originalaktien bei der Deutsche Bundesbank zu beantragen. Per 6. September 2023 hat die Deutsche Bundesbank eine neue Veröffentlichung auf ihrer Internetpräsenz eingestellt: https://www.bundesbank.de/de/service/...ordnung-eu-nr-269-2014-898432 Sie haben die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag bis zum 25. September 2023 direkt bei der Deutsche Bundesbank zu stellen. Sofern die onvista bank – eine Marke der Commerzbank AG die Antragstellung für Sie übernehmen soll, sind uns die entsprechend geforderten Nachweise (Veröffentlichung der Deutsche Bundesbank, Punkt III, Erforderliche Unterlagen) zeitnah und vollständig bis zum 18. September 2023 zur Verfügung zu stellen. Ungeachtet der weiteren tatsächlichen Entwicklung möchten wir Sie darauf hinweisen, dass folgende Voraussetzungen – neben der Genehmigung der Deutsche Bundesbank – für einen Umtausch vollständig erfüllt sein müssen: die Mitwirkung des deutschen Zentralverwahrers (Clearstream Banking AG) durch Weiterleitung des Umtauschauftrags an den Emittenten der ADRs/GDRs die Bereitschaft der Emittenten der ADRs/GDRs, einen solchen Umtausch durchzuführen die Benennung eines russischen Zieldepots durch den Inhaber der ADRs/GDRs, auf das die aus dem Umtausch resultierenden russischen Originalaktien in Russland eingebucht werden sollen Hinweis: Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch die Deutsche Bundesbank führt nicht automatisch zu einem Umtauschauftrag Ihrer ADR/GDR Bestände. Die onvista bank – eine Marke der Commerzbank AG kann derzeit keinen Auftrag zum Umtausch annehmen und ausführen, da die o.a. Voraussetzungen mit Stand 7. September 2023 nicht vollständig erfüllt sind. Mit freundlichen Grüßen Quelle: Aktiencheck unter 7341 Meinung: In der letzten Zeit haben sowohl die Deutsche Bank als auch JPMorgan über abhanden gekommene Original Aktien berichtet. Im aktuellen Fall Lukoil fehlen nach meiner Kenntnis auch bis zu 12% Original Aktien. Hier sollen die ADR Inhaber bei einem Tausch der ADR über einen sogenannten Pro-Ration-Faktor den Schaden für den der ADR-Ausgeber zeichnet durch eine geringe Zuteilung von Aktien als im ADR-Vertrag vorgesehen übernehmen. Auf der Internetseite von Freedom24 wird wie folgt berichtet: *Bitte beachten Sie den Pro-Ration-Faktor für den Umgang mit Hinterlegungsscheinen, der vom Agenten als Folge einer nicht abgeschlossenen Neukonsolidierung angewendet wird. Beträgt der Pro-Ration-Faktor beispielsweise 88 %, so erhält ein Aktieninhaber, der 100 Hinterlegungsscheine für eine Aktie mit einem Standardverhältnis von 1:1 besitzt, nicht 100, sondern 88 lokale Aktien.
Einen schlüssigeren Beweis für das Fehlen von Aktien kann es wohl nicht geben. Die geschlossenen Bücher der ADR-Ausgeber wird mit einem nicht möglichen Abgleich von Kunden begründet, die in Russland getauscht haben und deren Wandlung nicht an die europäischen Clearingstellen durchgestellt wurde. Für mich stellt sich nun die Frage. Bei einem Rückkauf von Magnit und demnächst Lukoil wurden bzw. werden namentlich Kunden angeschrieben ihre ADR an die Gesellschaft zu verkaufen. Der ganze Vorgan kann nur mit Wissen und Billigung der ADR-Ausgeber erfolgen. Folglich könnten die ADR-Ausgeber auf Nachfrage bei den Brokern und europäischen Depotstellen die Adressen jedes einzelnen Depotinhabers ermitteln. Nur das wollen sie nicht, da sie die Aktien für die ADR nur teilweise hinterlegt haben. Damit der Schwindel nicht auffliegt werden Kunden mit Anwaltsvertretung mit einem Tausch der ADR ordentlich bedient. Trotzdem würden am Ende des Tages, wenn alle ADR zur Wandlung kämen, viele Kunden ihre vertraglich zugesicherte Aktienquote nicht erhalten. Allein der Umstand, dass in den USA Leerverkäufe in ADR zumindest möglich waren, belegt zusätzlich den Umstand, dass hier ein mismatch (Unterschiedsbetrag). Ich verweise in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben an eine US-Anwaltskanzlei. Die Anleger sehen sich nach wie vor einem "Schweige- und Blockadekartell" gegenüber. So allmählich sollte sich die Erkenntnis durchsetzen, dass wir es mit einem Fehlverhalten der ADR-Ausgeber zu tun haben. Zwischen ADR-Ausgeber und ADR-Inhaber gibt es ein Vertragsverhältnis, welches das Tauschverhältnis zwischen ADR und Original Aktien regelt. Jede Abweichung hat der ADR-Ausgeber zu vertreten und ist dafür haftbar zu machen. Die Zeit ist überfällig, dass die ADR-Ausgeber die Bücher offen legen. Hier ist auch die amerikanische Aufsichtsbehörde SEC gefordert. Oder sollte auch die SEC Bankenaufsicht kläglich versagt haben und einen großen Betrug decken??? Verfasser: Autor Alle Angabe ohne Obligo.
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