In den letzten Wochen und Monaten tauchten bei mir immer wieder Zweifel an einer möglichen Aktien Deckung- bzw. Unterdeckung von ADR-Programmen auf. Insbesondere die Abwicklung von Geschäften mit Pro-Ration Faktor sowie die geschlossenen Bücher vieler DR-Programme ließen bei mir diesbezüglich Zweifel aufkommen. Die nachstehenden Ausführungen sollen Klarheit über eine mögliche Deckung/Unterdeckung von Aktien in den DR-Programmen schaffen. Arten von American Depositary Depositary Receipts gibt es in zwei grundlegende Kategorien: Gesponserte ADRs Bei “sponsored” ADRs geht die Initiative für ein ADR von der jeweiligen Aktiengesellschaft aus. Eine Bank stellt im Namen des ausländischen Unternehmens ein gesponsertes ADR aus. Die Bank und das Unternehmen gehen eine rechtliche Vereinbarung ein. Das ausländische Unternehmen zahlt in der Regel die Kosten für die Ausstellung eines ADR und behält die Kontrolle, während die Bank die Transaktionen mit den Anlegern abwickelt. Gesponserte ADRs werden danach kategorisiert, inwieweit das ausländische Unternehmen die Vorschriften der Securities and Exchange Commission (SEC) und die amerikanischen Rechnungslegungsverfahren einhält. Quelle: Quelle: Brokerexperte Mit Ausnahme der untersten Stufe der gesponserten ADRs registrieren sich alle bei der SEC und werden an den großen US-Börsen gehandelt. Quelle: Investopia Nicht gesponserte ADRs bei “unsponsored” von der US-Bank, die die Nachfrage ihrer Investoren bedienen will. Eine Bank stellt auch ein nicht gesponsertes ADR aus. Dieses Zertifikat hat jedoch keine direkte Beteiligung, Beteiligung oder gar Erlaubnis des ausländischen Unternehmens. Theoretisch könnten mehrere nicht gesponserte ADRs für dasselbe ausländische Unternehmen von verschiedenen US-Banken ausgestellt werden. Diese verschiedenen Angebote können auch unterschiedliche Dividenden bieten. Bei gesponserten Programmen wird nur ein ADR von der Bank ausgestellt, die mit dem ausländischen Unternehmen zusammenarbeitet. Quelle: Brokerexperte Nicht gesponserte ADRs werden nur außerbörslich gehandelt. Nicht gesponserte ADRs beinhalten niemals Stimmrechte.1 Quelle: Investopia Arten von Geschäften: Eigenhändler
Kommissionär
Vermittler/Agent in fremdem Namen und für fremde Rechnung (Vermittler/Agent) Quelle: Haufeder Unternehmer in fremdem Namen und für fremde Rechnung – also als Eigenhändlergeschäft Bei “sponsored” ADRs geht die Initiative für ein ADR von der jeweiligen Aktiengesellschaft aus. Eine Bank stellt im Namen des ausländischen Unternehmens ein gesponsertes ADR aus. Die Bank und das Unternehmen gehen eine rechtliche Vereinbarung ein. Das ausländische Unternehmen zahlt in der Regel die Kosten für die Ausstellung eines ADR und behält die Kontrolle,. Bei ADRs erwerben amerikanische Banken die Aktien an den Heimatbörsen, also zum Beispiel in China, Russland oder auch Deutschland, hinterlegen diese in der jeweiligen lokalen Lagerstelle und geben im Gegenzug dafür auf US-Dollar lautende ADRs aus. Quelle: Brokerexperte Ein ADR-Ausgeber kauft Aktien, ist für deren Hinterlegung und ADR-Begebung zuständig und trägt das Vertriebsrisiko der ADR. Risikoparameter (Beispiel) Nach Begebung der ADR sind diese durch Aktien zu hinterlegen. ADR Verhältnis soll in diesem Beispiel 1:1 lauten. Ein ADR-Ausgeber legt 100 Millionen ADR auf und erwirbt hierfür 100 Millionen Aktien zum Kurs von 200 Rubel. Zwischen Auflegung der ADR und Abwicklung des Vertriebs Prozedere fällt der Kurs auf 180 Rubel. Außerdem können statt der 100 Millionen Aktien / ADR zunächst nur 50 Millionen ADR verkauft werden. Das ist ein unkalkulierbares Risiko für den ADR-Ausgeber und birgt ein großes Verlustpotential. Also würde der ADR-Ausgeber in Anbetracht des unkalkulierbaren Risikos sich im Vorfeld ggf. einten Teil der zu hinterlegenden Aktien leihen und das Leihe Volumen entsprechend an den Verkauf der ADR anpassen. Fällt jedoch der Verleiher der Aktien aus irgendwelchen Gründen aus (Kontrahenten Risiko) muss der Entleiher (ADR-Ausgeber) für Ersatz sorgen oder es entsteht ein Mismatch. Kommissionsgeschäft Wenn der ADR-Ausgeber jedoch im Auftrag des ausländischen Unternehmens tätig wird, macht es Sinn, dass das Unternehmen die Aktien bei einer Depotbank hinterlegt. Der ADR-Ausgeber ist dann nur noch für den Vertrieb der aufgelegten ADR zuständig. Die Bank wickelt also die Transaktionen mit den Anlegern ab und hat mit der Hinterlegung der Aktien, Dividendenzahlungen, Stimmrechte etc. nichts zu tun. In der Folge könnte dem ADR-Ausgeber kein Mismatch entstehen, da die ausländische Unternehmung für die Hinterlegung und Verwaltung der Aktien zuständig wäre. Mismatch (Ungleichheit zwischen ausgegebenen ADR und hinterlegten Aktien) Ein Mismatch (Ungleichheit zwischen ausgegebenen ADR und hinterlegten Aktien) kann also im Fall des Eigenhändlergeschäftes sehr wohl entstehen. Ein Mismatch kann wie nachfolgend beschrieben entstehen. 1. Ein Tauschvorgang auf dem russischen Weg, in den der ADR-Ausgeber nicht eingebunden war. 2. Ungedeckte Leerverkaufsgeschäfte 3. Zugriff auf Depotbestände der Verwahrstellen ohne Mitwirkung des DR-Ausgebers (operationelle Risiken) 4. Aktienleihegeschäfte, die nicht mehr eingedeckt werden konnten (Kontrahentenrisiko) 5. Vorzeitiger Verkauf der hinterlegten Aktien und Ersatz durch Aktienleihe. In allen genannten Fällen kann es dazu kommen, dass die begebene ADR-Anzahl die hinterlegten Aktienbestände übersteigt. Das führt in der Regel zu dem bekannten Pro-Ration Faktor, bei dem die jeweils verwahrten Aktien-Restbestände mit den ADR abgeglichen werden. Fazit: ADR-Geschäfte mögen zwar aufgrund der Initiative der ausländischen Unternehmung zurückgehen. Die Initiative bezieht sich nur darauf Aktien, die nur an bestimmten Heimatbörsen über ein ADR-Konstrukt ggf. weltweit handelbar zu machen. Das hat aber nichts mit der weiteren Abwicklung zu tun. Wichtig dabei ist zu verstehen. Der ADR Ausgeber übernimmt den Vertrieb der ADR nicht nur gegen eine Provision und hat mit der weiteren Abwicklung nichts zu tun. Bei de ADR-Geschäften handelt es sich um Eigenhandelsgeschäfte, bei denen der ADR Ausgeber das Risiko wie beschrieben trägt. Ein Kommissionsgeschäft liegt deswegen nicht vor da der ADR-Ausgeber nach Ablauf der Wandlungsfrist für den Verkauf der Aktien sorgen muss. Anmerkung des Autors:
Ich behaupte nicht, dass die ADR-Ausgeber hier wissentlich Aktienbestände bewusst nicht hinterlegt hätten. Das wäre ggf. betrügerisches Handeln. Bei einem Fehlverhalten, welches bei Auflegung von DR-Programmen durch Aktienleihen oder Cum ex Geschäften mit Fantomaktien in der Vergangenheit vorgekommen ist, wurden gegen die Verursacher empfindlichen Strafen verhängt. Dennoch kann es zu Abweichungen zwischen aufgelegen ADR und hinterlegten Aktienbeständen, wie von mir unter Mismatch beschrieben kommen. Mein Anliegen geht dahin, dass sich die Anleger ggf. zur Wehr setzen und die ADR-Ausgeber zur Erfüllung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge einhalten. Für die Aussagen: "Ja, wir können die Bücher nicht mehr abgleichen oder uns sind ohne unser Wissen und Tun Aktien durch Betrug der Verwahrstellen abhanden gekommen". Dafür können die Anleger nichts. Als Anleger erwarte ich, dass die zwischen den ADR-Ausgebern und den ADR-Anlegern abgeschlossene Verträge eingehalten werden. Und zwar bezieht sich das in erster Linie auf die Einhaltung der vertraglichen Liefervereinbarung von Aktien. Erst in einem weiteren Schritt werden die Gerichte über Haftungsfragen zu entscheiden haben. Verfasser: Autor
0 Comments
Leave a Reply. |
Nachrichten Kommersant
Formulare zu DR-Programmen
Kategorien
Alle
|