Die Citibank, Deutsche Bank und JPMorgan überraschten mit den Aussagen, dass bei diversen DR-Programmen nicht genügend Aktien für eine Wandlung der ADR vorhanden sind. Dieser Blog soll sich mit dem Thema beschäftigen welche Kenntnis die ADR Ausgeber über die jeweilige Deckungsquote der hinterlegten Aktien und welchen Einfluss sie über eine mögliche (Fremd) Verfügung hatten. 1. Kenntnis über die Depotbestände der Verwahrstellen An dieser Stelle zitiere ich stellvertretend für die ADR-Programme eine Passage aus der ADR-Vereinbarung der Sberbank. Hierin heißt es: "Die Verwahrstelle verpflichtet sich, am Hauptsitz der Verwahrstelle in den Vereinigten Staaten zur Einsichtnahme durch die Inhaber der American Depositary Receipts, vom Emittenten der hinterlegten Wertpapiere erhalten, die sowohl (1) von der Verwahrstelle als dem Inhaber der hinterlegten Wertpapiere Wertpapiere und (2) den Inhabern der zugrunde liegenden Wertpapiere vom Emittenten allgemein zur Verfügung gestellt werden." Quelle: Registrierungserklärung Sberbank Hier steht klar beschrieben, dass der ADR-Ausgeber Einsicht in die Geschäftsbücher der russischen Verwahrstelle nehmen konnte/musste. Hier stellt sich die Frage warum die ADR-Ausgeber erst bei einem aktuellen ADR-Wandlungserfordernis und nicht viel früher über fehlende Aktien berichtet haben. 2. ADR-Tausch Es ist davon auszugehen, dass die Bestände vieler ADR-Programme nicht vollständig durch Aktien hinterlegt waren, welches die aktuellen Pro-Ration Faktoren belegen. Bereits auf dem europäischen als auch dem russischen Weg wurden in der Vergangenheit Tauschvorgänge vorgenommen. Das bisher bekannte Tauschverhältnis belief sich dabei auf 100%!!. a) Europäischer Weg Auf dem europäischen Weg wurden unter Nutzung der westlichen Infrastruktur (Broker, Verwahrstellen und ADR-Ausgeber) Tauschvorgänge zu 100% vorgenommen. Wenn bereits bei dem Tauschvorgang die Aktien nicht in voller Höhe hinterlegt waren, hätte ein möglicher Fehlbestand schon in der Vergangenheit durch einen Pro-Ration Faktor berücksichtigt werden müssen. Lesen Sie hierzu auch: https://www.anatolienportal.com/blogbeitraumlge/...-ausgeber-versagen Bei Tauschvorgängen auf dem europäischen Weg ist davon auszugehen, dass die ADR-Ausgeber Tauschvorgänge zu 100% akzeptiert haben obwohl sie Kenntnis davon gehabt haben, dass es bereits Aktienfehlbestände gab. Her haben die ADR-Ausgeber trotz positiver Kenntnis zum Nachteil eines Teils der ADR-Inhaber gehandelt, die nicht tauschen konnten. Denn die ADR-Inhaber, die nicht tauschen konnten, erhalten nicht 100% des in den ADR-Verträgen zugesicherten Wandlungsverhältnisses, sondern nur den Anteil über einen Pro-Ration Faktor. Dabei hätten auch die bereits zu 100% gewandelten ADR nur mit einem abschlägigen Pro-Ration Faktor bedient werden dürfen. b) Russischer Weg Auf dem russischen Weg wurden ohne zur Hilfenahme der westlichen Infrastruktur die Tauschvorgänge zu 100% ohne Anwendung des Pro-Ration Faktors abgewickelt. Also über die NSD (russischer Hauptverwahrer), russischer Broker mit NSD Anbindung und russische Verwahrstellen. Hier stellt sich nicht nur die Frage, ob der ADR-Inhaber über die Höhe und Wandlungsverhältnisse Kenntnis hatte, sondern ob er einen Tauschvorgang hätte verhindern können. Der russische Weg wurde nur geebnet in dem sich die sanktionierte NSD verpflichtete keine Gebühren für ihre Dienstleistung zu erheben. Hier hätte man bei positiver Kenntnis eines entstehenden Mismatches die Aktivitäten der NSD unterbinden können, so dass der russische Weg schnell beendet worden wäre. 3. Russische Verwahrstellen In meinem Artikel ADR-Mismatch frühzeitig bekannt???? hatte ich beschrieben, dass der Verdacht sehr nahe liegst, dass zumindest die Raiffeisenbank Russia bei der Übernahme der Verwahrstellenfunktion von einem Fehlen von Aktien wusste. ""Für den Fall, dass die Gesamtzahl der Aktien des russischen Emittenten, in Bezug auf die Anträge zur Zwangsumwandlung vorgelegt worden sind, die Aktienanzahl des russischen Emittenten übersteigt". Fazit: Meiner persönlichen Meinung nach hatten sowohl die ADR-Ausgeber und russischen Verwahrstellen frühzeitig positive Kenntnis von einem mismatch zwischen ausgegebenen ADR und hinterlegen Aktien. Durch aktives Handeln auf dem europäischen Weg oder Duldung eines Handels aufs dem russischen Weg, in Kenntnis einer Aktien Unterdeckung, tragen die ADR Ausgeber eine wesentliche Mitverantwortung. Die lapidaren Aussagen: "Wir mussten feststellen, dass Aktien bei den russischen Verwahrstellen ohne unsere Verantwortung abhanden gekommen sind. Wenn wir noch Aktien zu einem späteren Zeitpunkt finden werden wir diese oder den Erlösen anteilig den ADR-Inhabern zukommen lassen", ist eine dürftige Ausrede. Die ADR-Ausgeber und russischen Verwahrstellen wussten von fehlenden Aktienbeständen oder hätten hiervon Kenntnis haben können/müssen.
Der Pro-Ration Faktor ist das Eingeständnis, dass Aktien fehlen. Als ADR-Inhaber werde ich jedenfalls keinen Pro-Ration Faktor-Vertrag mit Haftungsausschluss unterschreiben. Verfasser: Autor
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