Die Citibank führt zur Zeit für verschiedene DR-Programme ADR-Übertragungen mit Tauschmöglichkeit in Original russische Aktien durch. Diese Programme sind mit einem sogenannten Pro-Ration Faktor belegt. Das heißt der ADR Inhaber erhält nicht die volle Aktienzahl. Doch wer haftet für dieses mismatch (abhanden gekommene Aktien). Wie bereits an anderer Stelle beschrieben haftet der ADR-Ausgeber nur mit dem Sondervermögen des jeweiligen DR-Programms bzw. für die sorgfältige Auswahl der Verwahrstelle. 1. Haftung im europäischen Bereich Die Broker und Lagerstellen haben zum Teil eine Übertragung von ADR blockiert. Der ADR-Inhaber hat jedoch immer noch seine ADR im Depot. Ihm ist kein Vermögensschaden entstanden. 2. Haftung aus Depotübertragung und Wandlung Für den ADR-Inhaber erfolgt eine Lagerstellenübertragung von einer europäischen Lagerstelle auf eine amerikanischen Lagerstelle. Hier hat der ADR-Inhaber zwei Möglichkeiten: a) Wandlung der ADR mit Pro-Ration Faktor Der ADR-Inhaber willigt ein, dass er lediglich den geminderten Pro-Ration Faktor (Beispiel: 88 Aktien statt 100 Aktien) erhält. Im Zweifel verzichtet der Kunde mit dieser Einwilligung auf das ursprünglich vereinbarte Wandlungsverhältnis. Der ADR-Ausgeber wälzt den Verlust ohne eigene Haftung auf den ADR-Inhaber ab. b) keine Wandlung mit Pro-Ration Faktor Die Wandlung ist freiwillig. Wandelt der ADR-Inhaber nicht behält er seine 100 ADR. Der ADR Inhaber erleidet keinen Vermögensschaden. Der ADR Ausgeber haftet auch nicht, da kein Tausch (Zwangstausch) durchgeführt wird. 3. Zwangsverkauf Ein Zwangsverkauf (Resteverwertung) wird erst bei einer Zustimmung Russlands möglich sein. Bei einem möglichen mismatch wird sich der ADR-Ausgeber auf die sorgfältige Auswahl der russischen Verwahrstelle und auf die beschränkte Haftung auf das Sondervermögen berufen. Das mismatch der in Russland liegenden Original Aktien wurde ggf. ohne Einflussnahme des ADR-Ausgebers verursacht. Also, Zugriff auf die Bestände durch den russischen Weg, Veruntreuung und Betrug von in Russland ansässigen Mitarbeitern. Der ADR-Ausgeber wird sich auch ggf. auf höhere Gewalt (Krieg, Sanktionen etc.) oder operationelle Risiken, wie beschrieben berufen. Vor allem die Original Aktien sind in Russland abhanden gekommen. Gilt dann überhaupt noch das amerikanische Recht, oder müsste hier gegen die russischen Verwahrstellen nach russischem Recht geklagt werden. Nach russischem Recht wurde auf dem russischen Weg ordnungsgemäß ohne zur Hilfenahme der westlichen Infrastruktur auf die Aktienbestände zugegriffen. Der ADR-Ausgeber wird auch hier die Haftung für Vermögensschäden ablehnen. Fazit: Am Ende des Tages wird der ADR-Inhaber auf mögliche Vermögensverluste sitzen bleiben. Eine Ausnahme würde eine Störung des Sondervermögens, welches durch den ADR-Ausgeber verursacht wurde, sein. Eine Störung des Sondervermögens könnte sein, dass zu irgendeinem Zeitpunkt während der ADR-Vertragslaufzeit bis zum Aussetze des Handels durch die verhängten Sanktionen, die Aktien nicht in voller Höhe hinterlegt und durch sogenannte Wertpapierleihe ersetzt worden sind. Ein weiterer Grund wäre eine Verzerrung der ADR-Bestände durch nachgewiesene Leerverkäufe. Hier wären dann erst einmal die short seller (Leerverkäufer) mit einer möglichen Haftung gefragt. Solange weder die Anleger, noch die Anwälte oder Vermögensverwalter Transparenz durch die Offenlegung der Bücher seitens der ADR-Ausgeber einfordern wird es zu keinen Haftungsansprächen geschweige denn Klagen kommen können.
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