Wertpapierhandesgesetz (WpHG) § 63 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) auch die Anforderungen an das Depotgeschäft. Der Depotanbieter hat demnach das Depotgeschäft ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden zu erbringen. Diese Verpflichtung trifft auch auf die Bearbeitung eines Auftrages zum Depotübertrag zu. Beschwerden von Anlegern, die Anhaltspunkte dazu geben, dass ein Depotanbieter aufgrund von organisatorischen Mängeln Depotüberträge nur unzureichend bearbeitet, nimmt die BaFin daher zum Anlass zu überprüfen, ob sich dieser gegenüber seinen Kunden korrekt verhält oder ob Schwachstellen in der Organisation des Anbieters bestehen. Sollten hierbei tatsächlich Mängel festzustellen sein, wird die BaFin entsprechende aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen, um die Missstände schnell abzustellen. Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) § 69 Bearbeitung von Kundenaufträgen; Verordnungsermächtigung (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss geeignete Vorkehrungen treffen, um 1. Kundenaufträge unverzüglich und redlich im Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen und den Handelsinteressen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens auszuführen oder an Dritte weiterzuleiten und 2. vergleichbare Kundenaufträge der Reihenfolge ihres Eingangs nach auszuführen oder an Dritte zum Zwecke der Ausführung weiterzuleiten. Bearbeitungszeit Höchstdauer: Drei Wochen Am 18. März stellte die BaFin daher in ihren FAQs zu MiFID II-Wohlverhaltensregeln nach §§ 63 ff. WpHG klar: Ein Depotübertrag soll spätestens nach drei Wochen vollständig abgeschlossen sein. Sofern dies im Einzelfall nicht möglich ist, muss das vom Kunden beauftragte Institut diesem nach Ablauf der drei Wochen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen, eine Zwischennachricht übermitteln. Und: Diese Zwischennachricht muss den Grund für die Verzögerung enthalten. Damit legte die BaFin erstmals einen konkreten zeitlichen Rahmen für den Depotübertrag fest. „Verbraucherinnen und Verbraucher haben das berechtigte Interesse, dass der Umzug ihres Depots schnell abgeschlossen ist. Aus dem Grund haben wir im März klargestellt, wie wir uns das vorstellen“, erläutert Christian Bock, Leiter der Abteilung Verbraucherschutz und Verbraucherschutz-Beauftragter der BaFin. Zugleich sei die Regelung der BaFin aber auch für die Institute angemessen und realisierbar, macht Bock deutlich. BaFin - Fachartikel - Depotübertrag: Das Warten hat ein Ende Depotgesetz DepG § 3 Drittverwahrung DepG (1) Der Verwahrer ist berechtigt, die Wertpapiere unter seinem Namen einem anderen Verwahrer zur Verwahrung anzuvertrauen. Zweigstellen eines Verwahrers gelten sowohl untereinander als auch in ihrem Verhältnis zur Hauptstelle als verschiedene Verwahrer im Sinne dieser Vorschrift. (2) Der Verwahrer, der Wertpapiere von einem anderen Verwahrer verwahren läßt (Zwischenverwahrer), haftet für ein Verschulden des Drittverwahrers wie für eigenes Verschulden. Für die Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt bei der Auswahl des Drittverwahrers bleibt er auch dann verantwortlich, wenn ihm die Haftung für ein Verschulden des Drittverwahrers durch Vertrag erlassen worden ist, es sei denn, daß die Papiere auf ausdrückliche Weisung des Hinterlegers bei einem bestimmten Drittverwahrer verwahrt werden. Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG) § 34 Depotunterschlagung Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 246 und 266 des Strafgesetzbuchs, eigenen oder fremden Vorteils wegen 1. über ein Wertpapier der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art, das ihm als Verwahrer oder Pfandgläubiger anvertraut worden ist oder das er als Kommissionär für den Kommittenten im Besitz hat oder das er im Falle des § 31 für den Kunden im Besitz hat, rechtswidrig verfügt, 2. einen Sammelbestand solcher Wertpapiere oder den Anteil an einem solchen Bestand dem § 6 Absatz 3 Satz 2 zuwider verringert oder darüber rechtswidrig verfügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Zusammenfassung: § 63 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) auch die Anforderungen an das Depotgeschäft. Der Depotanbieter hat demnach das Depotgeschäft ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden zu erbringen. Diese Verpflichtung trifft auch auf die Bearbeitung eines Auftrages zum Depotübertrag zu. Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) § 69 Bearbeitung von Kundenaufträgen; Verordnungsermächtigung 1. Kundenaufträge unverzüglich und redlich im Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen und den Handelsinteressen des Wertpapierdienstleistungs-unternehmens auszuführen oder an Dritte weiterzuleiten Bearbeitungszeit: Am 18. März stellte die BaFin daher in ihren FAQs zu MiFID II-Wohlverhaltensregeln nach §§ 63 ff. WpHG klar: Ein Depotübertrag soll spätestens nach drei Wochen vollständig abgeschlossen sein. Sofern dies im Einzelfall nicht möglich ist, muss das vom Kunden beauftragte Institut diesem nach Ablauf der drei Wochen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen, eine Zwischennachricht übermitteln. Und: Diese Zwischennachricht muss den Grund für die Verzögerung enthalten. Damit legte die BaFin erstmals einen konkreten zeitlichen Rahmen für den Depotübertrag fest. „Verbraucherinnen und Verbraucher haben das berechtigte Interesse, dass der Umzug ihres Depots schnell abgeschlossen ist. BaFin - Fachartikel - Depotübertragung – Routinevorgang mit Tücken BaFin - Fachartikel - Depotübertrag: Das Warten hat ein Ende Depotgesetz: § 3 Drittverwahrung DepG (2) Der Verwahrer, der Wertpapiere von einem anderen Verwahrer verwahren läßt (Zwischenverwahrer), haftet für ein Verschulden des Drittverwahrers wie für eigenes Verschulden. Für die Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt bei der Auswahl des Drittverwahrers bleibt er auch dann verantwortlich, wenn ihm die Haftung für ein Verschulden des Drittverwahrers durch Vertrag erlassen worden ist Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG) § 34 Depotunterschlagung Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 246 und 266 des Strafgesetzbuchs, eigenen oder fremden Vorteils wegen 1. über ein Wertpapier der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art, das ihm als Verwahrer oder Pfandgläubiger anvertraut worden ist oder das er als Kommissionär für den Kommittenten im Besitz hat oder das er im Falle des § 31 für den Kunden im Besitz hat, rechtswidrig verfügt, 2. einen Sammelbestand solcher Wertpapiere oder den Anteil an einem solchen Bestand dem § 6 Absatz 3 Satz 2 zuwider verringert oder darüber rechtswidrig verfügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Widerspruch gegen wertlose ADR-Ausbuchung a) Verweis, dass eine Übertragung der ADRs aufgrund der aktuellen Praxis der Clearingstellen ausgeschlossen ist. b) Erläuterung eines ADR mit Zertifikatscharakter Ein American Depositary Receipt ist ein in US-Dollar gelisteter Hinterlegungsschein in Form eines Zertifikats. Dieser wird von US-amerikanischen Banken ausgegeben. Ein einzelner ADR verbrieft einen festgelegten Anteil an einer jeweils abgebildeten Aktie – der American Depositary Share (ADS). Quelle: Deltavalue American Depositary Receipts (ADRs) sind von US-amerikanischen Banken ausgegebene Hinterlegungsscheine, für die Originalaktien verwahrt werden. Sie verbriefen das Eigentum an Aktien und können sich auf eine, mehrere oder auch nur auf den Bruchteil einer Aktie beziehen. Quelle: Deutsche Börse 3. Verweis auf Werthaltigkeit ADR's verbriefen das Eigentum an Aktien. Diese Aktien sind existent und bei russischen Verwahrstellen hinterlegt. Rückkaufsangebote wie bei Magnit erfolgt und bei Lukoil vorgesehen und bei Sberbank angedacht bestätigen die Werthaltigkeit der ADR. 4. Falls wertlose Ausbuchung der ADR Hinweis auf rechtliche Schritte zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. 5. Fristsetzung und Aufforderung zur Lösungsfindung. a) Entweder ADR Übertragung durch die Clearingstellen b) Beibehaltung des Depots bis zu einer endgültigen Lösung der Übertragung und Wandlung der ADRs in russische Original Aktien. Bescherdestellen:
1. BaFin 2. Ombudsmann ING DiBa AG Theodor-Heuss-Allee 2, 60486 Frankfurt am Main, +49 69 27222-0 https://www.ing.de/ Anwälte: SdK (Schutzgemeinschaft d. Kleinanleger, Anwälte Richter, Weisswert, Schirpp, u.a.,
0 Comments
Leave a Reply. |
Nachrichten Kommersant
Formulare zu DR-Programmen
Kategorien
Alle
|