Newsletter 21 | Russische Wertpapiere / Fonds Hinweise zur Liquidation von Fonds / Petition der SdK8/5/2023 Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend erhalten Sie Neuigkeiten zur aktuellen Situation in Bezug auf russische Wertpapiere bzw. Fonds mit Schwerpunkt russische Aktien. Hinweise zur Liquidation von Fonds / Handlungsoptionen Viele Anleger besitzen Fonds, bei denen der Emittent die Liquidation angekündigt oder diese bereits vorgenommen hat. So hat beispielsweise die DWS Investment S.A. als Emittent des Fonds Xtrackers MSCI Russia Capped Swap UCITS ETF 1C, WKN DBX1RC die Liquidation mit Wirkung ab 19.12.2022 vorgenommen. Der konkrete Fonds bildet den MSCI Russia Capped Index ab. Dieser Referenzindex spiegelt die Wertentwicklung der Aktien von Unternehmen mit hoher und mittlerer Marktkapitalisierung in Russland wider. Eine wichtige Besonderheit kommt aber bei diesem Fond hinzu. Der Fonds hat nämlich auf SWAP-Basis investiert. Die SdK hat in der Vergangenheit vom Erwerb von ETFs auf SWAP-Basis abgeraten. Das bedeutet, dass anders als bei „normalen“, physisch replizierenden ETF, der Fonds den Index nicht durch Erwerb der im Index enthaltenen Aktien direkt abbildet, sondern stattdessen ein Tauschgeschäft mit einem SWAP-Partner eingeht, das dem Fonds die Rendite des gewünschten Index garantiert. Der Fonds verwendet also eine synthetische Replikationsmethode mit einem SWAP-Vertrag. Vorteile eines SWAP-ETF können sein eine geringere Abweichung vom Index, eine höhere Liquidität und u.U. eine geringere Kostenquote. Nachteilig ist das Kontrahentenrisiko des SWAP-Partners, also die Gefahr, dass dieser ausfällt, eine geringere Gebührentransparenz und der Umstand, dass der Fonds kein Eigentum an tatsächlichen Wertpapieren erwirbt, sondern nur vertragliche Ansprüche gegen den SWAP-Partner. Leider hat sich das daraus folgende Verlustrisiko aufgrund der Wirtschaftssanktionen gegen Russland hier voll realisiert. Aufgrund der Russland-Sanktionen wurde der Handel mit Aktien und Anleihen russischer Unternehmen erschwert oder verboten. Daher hatte der Fonds bereits zum 28.02.2022 seinen Handel ausgesetzt. Sodann hatte der Indexverwalter mitgeteilt, den Referenzindex zum 01.03.2023 einzustellen. Darüber hinaus konnte der Fonds seine SWAP-Geschäfte wegen der Sanktionen nicht mehr verlängern. Insgesamt konnte der Fonds also sein Anlageziel, die Wertentwicklung des Referenzindex abzubilden, nicht mehr verfolgen. Seite 2 von 3 Daher wurde vom Fonds-Verwaltungsrat schließlich die Auflösung zum 19.12.2022 und Zwangsrücknahme beschlossen. Das Fonds-Vermögen wird verwertet und nach Kostenabzug pro rata an die Anleger ausgekehrt. Erhebliche Verluste von bis zu 100% stehen zu Buche. Auch bei ETFs, die nicht synthetisch über SWAPGeschäfte einen Referenzindex abbilden, sondern tatsächlich in russische Wertpapiere investiert haben, können erhebliche Verluste zu verzeichnen sein. Anleger können versuchen, Schadensersatz von den Anbietern oder Verwaltern der ETFs zu fordern, wenn sie nachweisen können, dass diese z.B. ihre Informationsoder Sorgfaltspflichten verletzt haben. Anleger sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können – also z.B. über die Risiken, Kosten, Nachteile – zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären. Ist dies unterblieben, stehen ihnen Schadensersatzansprüche zu. Mit der Rechtsprechung zu den Bankpflichten bei Zinsswap-Geschäften (z.B. OLG Stuttgart, Urt. v. 26.2.2010 – Az. 9 U 164/08; BGH, Urt. v. 24.2.2015, Az. XI ZR 202/13; v. 22.03.2016, Az. XI ZR 425/14) kann argumentiert werden, dass Anbieter von ETFs auf SWAP-Basis ihre Kunden über die Funktionsweise und die Risiken eines Swap-ETFs, insbesondere über das Risiko des Totalverlustes und die Gründe darüber aufklären müssen. Andernfalls könnten Anbieter Schadensersatz schulden. Anleger könnten also argumentieren, dass die Anbieter oder Verwalter ihnen nicht ausreichend über das Kontrahentenrisiko und die Qualität des Sicherheitsportfolios aufgeklärt haben oder dass sie keine angemessenen Maßnahmen ergriffen haben, um das Risiko von politischen Verwerfungen zu minimieren oder zu diversifizieren. Insbesondere können Anleger von ETF auf SWAP-Basis argumentieren, sie seien nicht ausreichend über das Risiko des Totalverlustes wegen Sanktionen gegen Russland informiert worden. Konkret könnten Anleger anführen, dass der Verkaufsprospekt des Fonds zwar allgemein auf Sanktionen hinweist, aber nicht konkret darauf, dass Sanktionen gegen Russland besonders risikoreich sind und solche zum Zeitpunkt des Fondsverkauf nicht völlig ausgeschlossen, da bereits verhängt, waren. Aus unserer Sicht haben sich in der Vergangenheit in erster Linie Ansprüche gegen Anlageberater als erfolgsversprechend herausgestellt. Für die Geltendmachung entsprechender Schadensersatzansprüche ist aber immer eine Einzelfallprüfung erforderlich. Zudem dürfte sich eine Prüfung nur bei hohen Anlagesummen lohnen. Quelle: SdK Newsletter 21 Meinung: In meinem Blogbeitrag "ADR mehr Schein als Sein" hatte ich bereits auf
das Kontrahentenrisiko hingewiesen. Risiken: 1. kein Erwerb oder Hinterlegung von Aktien 2. begrenzte Laufzeit der Swaps 3. Kontrahenten-Risiko Regressansprüche: Auch in derartigen Fällen werden die Fonds ihre Bücher nicht offen legen. Ist an dieser Stelle ein Handelsausfallrisiko oder Kontrahenten Risiko einklagbar?? Ich vermute, auch möglichen Klagen in dieser Richtung werden nicht von Erfolg beschieden sein Russland Aktien - ANATOLIEN-PORTAL (anatolienportal.com)
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