Das Verfahren für die Ausschüttung von Dividenden an Gebietsfremde aus "unfreundlichen Jurisdiktionen" wird durch das Dekret Nr. 95 des russischen Präsidenten geregelt – die Dividendenzahlungen sollten in russischen Rubeln auf ein spezielles gesperrtes "Typ-C"-Bankkonto überwiesen werden. Für eine Dividendenberechtigung sind folgende Merkmale entscheidend. 1. Tausch der ADR in Original Aktien 2. personenbezogene depotmäßige Zuordnung der Aktien Folgende Depotarten werden unterschieden: 1. Depots/Konten Typ C auf Personen lautend. 2. Nominee Depots/Konten (Treuhandkonten) Sammelkonten Typ C bei denen ein ADR-Tausch stattgefunden hat und die jeweiligen Aktionäre namentlich per Treuhandliste nachgewiesen werden können. 3. Sammelverwahrdepots der ADR-Ausgeber für nicht gewandelte ADR ohne personenbezogene Zuordnung Eine Anfrage bei einer renommierten Anwaltskanzlei Morgan Lewis im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen auf den von den ADR-Ausgebern verwahrten Sammelkonten wurde wie folgt beantwortet: "Bitte beachten Sie, dass Inhaber von DRs im Rahmen der beendeten DRs-Programme gemäß dem russischen Delisting-Gesetz keinen Anspruch auf Dividenden haben. Folglich kumuliert die entsprechende russische Depotbank (die die zugrunde liegenden Aktien hält, die mit den DRs verknüpft sind) keine Dividenden im Zusammenhang mit den DRs. Etwaige Dividendenansprüche sind daher nur für Inhaber von Aktien eines russischen Emittenten möglich, nicht jedoch für Aktien eines russischen Emittenten ohne zuordenbaren Inhaber. Daher sollte ein DR-Inhaber zunächst DRs in die zugrunde liegenden russischen Aktien umtauschen. Derzeit besteht die einzig mögliche Option darin, die DRs über ein Standardumwandlungsverfahren in Aktien umzuwandeln, das nur für einige DRs verfügbar ist, bei denen derzeit keine Stornierungsmöglichkeiten bestehen." Im Grunde ist das auch ganz logisch. Mit dem Ablauf der Tauschfrist wird der ADR-Ausgeber nicht automatisch Eigentümer der nicht gewandelten ADR. Er erhält lediglich den Tauschauftrag zur Wandlung der ADR in Aktien mit anschließendem Verkauf der gewandelten Aktien. Der ADR Inhaber hat nach wie vor ein Gläubigerrecht an den gewandelten Aktien bzw. deren Verkaufserlös. Der ADR-Ausgeber fungiert beim Tausch und anschließenden Verkauf der Aktien bestenfalls im Kundenauftrag ohne Eigentümer der Aktien zu werden. Hierbei verpflichtet sich der ADR-Ausgeber um die Erzielung eines angemessenen Kurses (keine Verramschung) in einem angemessenen Verkaufszeitraum. Eine Einzelzuordnung der jeweiligen Aktien ist aufgrund des vom ADR-Ausgeber verwahrten Sammelbestandes nicht möglich. Folglich wird aufgrund der fehlenden Zuordnung der Aktien auf den jeweiligen Anspruchsberechtigten ADR-Inhabers keine Dividende gezahlt werden können.
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