Wie steht es um die Sicherheit von ADRs und GDRs?Die Rechtssicherheit ist beim ADR und der echten Aktie identisch, einen Unterschied gibt es hierbei nicht. Dennoch können externe Einflüsse, wie das o.g. Embargo, die Handelbarkeit von ADRs / GDRs erheblich einschränken. So müssen Anleger von ADRs auch nicht befürchten, dass sie Gläubiger der ADR-ausstellenden Bank werden, wenn diese insolvent werden. Die für die ADRs hinterlegten Aktien sind kein Bestandteil der emittierenden Bank-Bilanz, sondern als Sondervermögen Eigentum der ADR-Inhaber. Folglich haftet der ADR-Ausgeber auch nicht mit den Vermögenswerten aus der Bankbilanz. Quelle: swissinfo Bei der Investition in American Depositary Receipts (ADRs) gibt es daher einige Risiken zu beachten:
Clearingsysteme Der weltweite Interbankenhandel wird geprägt durch großvolumige Bankgeschäfte im Geld-, Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandel. Diese Geschäfte bestehen aus der gegenseitigen Lieferung und Zahlung Zug um Zug am Erfüllungstag. Um die Anzahl dieser Transaktionen zu vermindern, aber auch um Finanzrisiken auszuschalten, gibt es Clearingsysteme. Das Clearingsystem ist ein Medium zur rechtsverbindlichen Übertragung von Zahlungsmitteln oder Wertpapieren zwischen Wirtschaftssubjekten unter gleichzeitiger Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Vertragsparteien.[6]Quelle: Wikipedia Girosammelverwahrung Die Girosammelverwahrung ist der praktische und im Depotgesetz auch der rechtliche Normalfall. Sie erleichtert die Depotverwaltung, indem Wertpapiere nur als Depotguthaben auf Girosammeldepotkonten geführt und umgebucht werden. Dies ermöglicht es, Käufe, Verkäufe und Übertragungen von Wertpapieren ohne Bewegung zu vollziehen. Quelle: Wikipedia Die Mär und der verbreitete Unsinn von der Haftung der ADR Ausgeber. Der ADR-Inhaber hat lediglich einen Anspruch an ein Sperrkonto (Sondervermögen) an den hinterlegten Aktien. Das ist ähnlich wie bei einem Fonds oder ETF. Nur bei diesen kannst du keine Aktien verlangen. Der ADR-Ausgeber haftet nicht mit seinem bilanziellen Vermögen. Das Sondervermögen haftet aber auch nicht beim Konkurs des ADR Ausgebers. Bei den Clearingstellen sind lediglich sogenannte Girosammelverwahr-Urkunden hinterlegt. Sie sind letztlich die Garantie des ADR-Ausgebers, dass die ADR bzw. Aktien existent sind. Die Clearingstellen bewegen im Grunde keine einzige Aktie. Die Grundlage sind immer die Girosammelurkunden von der nen man annimmt das sie durch Aktien gedeckt sind. Letztlich trägt der ADR-Inhaber alle Risiken, die in einem Sondervermögen entstehen können ohne den ADR-Ausgeber oder eine Clearingstelle in Regress nehmen zu können. Ausnahme, dem ADR-Ausgeber ist Fehlverhalten am Sondervermögen nachzuweisen. Wenn er die ursprünglich hinterlegten Aktien verkauft hat und durch Aktienleihe oder andere Finanzinstrumente ersetzt hat.
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