ADR- / GDR-UMWANDLUNG
Hinterlegungsscheine in russische Aktien umwandeln Sehr geehrte Damen und Herren, die ADR-/GDR-Umwandlung von russischen Aktien war bislang mehr oder weniger erfolgreich. Auf der einen Seite konnte der „europäische Weg“ von vielen Anlegern aufgrund fehlender russischer Depots nicht beschritten werden. Der „russische Weg“ führte aufgrund sehr hoher formaler Hürden in den meisten Fällen auch nicht ans Ziel. In der letzten Zeit wurden verschiedene Bücher von ADR-Ausgebern geschlossen, da diese nicht mehr abzugleichen waren. Das ist bei den sich überschneidenden Systemen „des europäischen und russischen Weges“ auch nachvollziehbar, zumal nicht mehr zu rekonstruieren ist, wer wann auf welchem Weg die ADR-/GDR getauscht hat. In den letzten Tagen berichteten mehrere ADR-Ausgeber wie die Deutsche Bank und auch JPMorgan über „verschwundene russische Aktien“. Als betroffener Anleger fragt man sich, wie Aktien verschwinden können. Nehmen wir das Beispiel von Sberbank. Dort wurden 500 Millionen ADR ausgegeben. Also hätten bei einer Hinterlegungsquote von 4:1 insgesamt 2 Milliarden Aktien vorhanden sein müssen. Wenn also der westliche ADR-Ausgeber und die bisherige Verwahrstelle JP Morgan in Russland die 500 Millionen ADR auf die die russische Raiffeisenbank Russia übertragen hat, hätten sie 2 Milliarden Sberbank Aktien liefern müssen. Ob nun Sberbank, Magnit oder andere. Wie können dort Aktien abhanden kommen. In meinem Internetblog vertrete ich eine ganz andere Theorie. Danach wurden die ADR niemals vollständig und ggf. nur teilweise in Aktien hinterlegt. In einem geregelten Markt wäre eine Belieferung der ADR in Aktien niemals erforderlich gewesen. Aufgrund der Besonderheiten der Sanktionen ist hier jedoch eine Abwicklung der ADR durch Verkauf von Aktien notwendig. Sollte meine These zutreffen, stecken die ADR-Ausgeber in einem zweifachen Dilemma. Sie können einen möglichen ADR-Tausch in Aktien aufgrund der fehlenden Aktien nicht durchführen. Des weiteren können sie die fehlenden Aktien nicht am Markt wegen der Handelsverbote eindecken. Da kommt es ganz gelegen als Vorwand den fehlenden Abgleich der Bücher zu nutzen. Auf der Strecke bleiben dabei die Anleger, die bislang keine Möglichkeit hatten, ihre ADR in Aktien zu tauschen. Lesen Sie auch hierzu meine aktuelle Blog-Seite https://www.anatolienportal.com/blogbeitraumlge/wo-sind-denn-nur-die-aktien-geblieben Sollte sich dieser Sachverhalt bestätigen, ergeben sich ggf. auch ganz andere Haftungsfragen. Nicht die blockierenden Broker und Verwahrstellen, sondern die ADR-Ausgeber wären meiner Meinung nach in der Pflicht. Wenn diese wissentlich bei Auflegung der ADR die notwendigen Aktien nicht in voller höhe oder gar nicht hinterlegt oder zwischenzeitlich verkauft hätten. Dann hätten sie die ADR-Verträge gar nicht erfüllen wollen oder können?? Wären dann die ADR-Verträge evtl. wegen Nichterfüllung anfechtbar??? Vielleicht wirft das ein ganz neues Licht auf das Thema Erfüllung von ADR-Verträgen. Mit freundlichem Gruß
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