Dividenden- und Kursverluste bei russischen Aktien
sind nicht einem normalen Börsengeschehen geschuldet, sondern, wie von mir schon mehrfach geäußert, Folgen westlicher Sanktionspolitik. Eindeutig u kein Zweifel möglich! Die Handelsaussetzung russischer Aktien und darauf bezogener Zertifikate (ADRs und GDRs) an westlichen Börsen durch Verordnungen der EU/USA waren die primären Anlässe für das Desaster von heute. Die Kündigung der ADR-Verträge durch die russische Seite die Reaktion. Nun ist zu fragen, ob die EU und die USA durch diese gesetzgeberische Handlung das Eigentumsrecht ihrer Bürger verletzt haben. Ob EU-Charta oder grundgesetzlicher Schutz des Eigentums nach § 14, das ja durch Gesetze wiederum eingeschränkt werden kann, ist von dem Bundesverfassungsgericht zu prüfen. Zwar darf der Staat Enteignungen vornehmen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert (richtig schwammig formuliert), aber er muss die Enteigneten entschädigen!!!! Das wird die Bundesregierung mit allen Mitteln zu vermeiden versuchen. Daher müssen wir sie juristisch zwingen!!! Und war denn die Handelsaussetzung russischer Wertpapiere als Sanktion überhaupt zum Wohl der Allgemeinheit? Mit einer Verfassungsbeschwerde könnte man dies m.E. überprüfen lassen. Höhere Gewalt, also Krieg (fällt aus, da ja Deutschland sich nicht im Kriegszustand befindet) oder der Verweis auf geschlossene Bücher der Emittenten (warum sind sie denn geschlossen?) sind keine stichhaltigen Argumente gegen ein verfassungswidriges Verhalten der Bundorgane, d.h. Bundestag und Bundesregierung. Wichtig ist nur, daß alle Geschädigten nicht aufgeben, nicht einfach etwas abschreiben, was ihnen gehört. Ich wünsche mir gemeinsame Aktionen und ggf. gemeinsames juristisches Vorgehen. Quelle: Netzfund Aktiencheck #7786
0 Comments
wer ein bisschen Einblick in die Gepflogenheiten der deutschen Gerichte hat, weiß, daß hier mit zweierlei Maß gemessen und abgewogen wird. Da macht es schon einen Unterschied, ob Spitzenanwälte (wie sie sich Banken und Verwahrstellen leisten können) oder einzelne Kleinanleger an den Start gehen. Aber letztlich gibt es m.E. keinen anderen Weg als den juristischen. Es gibt m.E. keinen Zweifel daran, dass die Blockade von Umtauschaufträgen mit Berufung auf EU-Sanktionen verfassungswidrig ist. Diese Meinung teilt die deutsche Bundesbank indirekt und hat dies auch in ihren Veröffentlichungen zur Allgemeingenehmigung ausdrücklich so formuliert. O.K. das ist die offizielle Meinung der Bundesbank und nicht des Bundesverfassungsgerichtes, das letztlich auch in der Sache im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde angerufen werden wird. Doch der Reihe nach: 1. Wenn mein Broker zu einem Zeitpunkt als der Umtausch via Clearstream und Mellonbank noch möglich gewesen ist, einen Tauschauftrag nicht ausgeführt hat, dann hat dieser m.E. eine Straftat begangen. In meinem Fall habe ich meinen Broker bei meiner Staatsanwaltschaft wegen Depotunterschlagung §34 DepotG und wg Untreue 266 StGB angezeigt. Das Verfahren läuft, in vielen anderen Fällen wurde m.W. die Strafverfolgung abgelehnt. Sobald mein Antrag abgelehnt werden sollte, werde ich dagegen Widerspruch einlegen und die Entscheidung der Oberstaatsanwaltschaft abwarten. Bei neg. Ergebnis wird eine Klage einreicht. 2. Ausgleich des erlittenen Schadens vs. Wiederbeschaffung der verbrieften Aktien ADRs verbriefen ein Bezugsrecht auf Aktien. Sie können niemals wertlos sein, wenn die Aktien noch vorhanden sind und die AG noch existiert. ADRs sind Gattungsschulden, d.h. keine Kunstwerke, die einmalig sind, sondern erwerbbare "Sachen". Erst wenn die verbrieften Aktien wertlos wären (was sie im Falle von Gazprom natürlich nie sein werden), sind auch die ADRs wertlos. Und: Es spielt nach Sachenrecht keinerlei Rolle, wieviel die Wiederbeschaffung der Aktien die Bank kosten wird. Ob sie diese an der Moskauer Börse oder einem Drittland erwirbt, ist unwichtig. Die Aktien sind zu beziehen!!!! auch über Mittelsmänner. Die Frage des Schadensersatzes ist nachrangig und stellt sich erst, wenn definitiv die Sache, also die verbrieften Aktien nicht wieder beschafft werden können: 3. Schadensersatz muß vermutlich dann zivilrechtlich erstritten werden, falls die ADRs nicht getauscht wurden. Der Tausch muß schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig zum Nachteil des Eigentümers nicht erfolgt sein. Dazu lohnt es, sich zusammen zu tun um eine möglichst hohe Schadensforderung entstehen zu lassen. also 200 Mill. wären schon gut um eine Spitzenkanzlei zu beauftragen. Es versteht sich von selbst, daß dieser Rechtsweg viele finanziellen Mittel und v.a. Zeit in Anspruch nehmen wird. Aber er wird sich lohnen. 4. Verfassungswidrigkeit. Hier kann nur im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe Rechtssicherheit geschaffen werden. Das höchste Gericht muß klären, ob es zuständig und Klage zulässig ist. Der EuGH bestreitet zwar die Karlsruher Zuständigkeit, doch eine Grundrechtsverletzung, so wie hier ein Verstoß gegen § 14 GG sind m.E. nicht auf europäischer Ebene zu entscheiden, da schließlich Deutsch von deutschen Behörden an ihrem Eigentum geschädigt wurden. Es waren niedergesetzliche und untergesetzliche Vorgaben deutscher Behörden, die vermeintlich von den Lagerstellen und einzelnen Banken als Argumente herangezogen wurden. Quelle: Netzfund 7183 Aktiencheck
Meinung: Vielen Dank für diesen Artikel unter Aktiencheck.de. Es zeigt uns wie komplex ein möglicher Klageweg ist, insbesondere wenn verschiedene Rechtsräume betrachtet werden müssen. Verfasser: Autor In der letzten Zeit stand eine mögliche Liquidierung von ca. 300 Mrd. Euro an russischen gesperrten Vermögen auf der Tagesordnung.
In dem gestrigen Beitrag Anwälte klagen auf Verletzung der Rechte einer großen Anzahl von Investoren wurde ein Artikel zu den NSD Sanktionen veröffentlicht. Ein langer, sehr langer Text. Nachstehend ein Erklärungsversuch. Welche Ansätze verfolgt Russland zu einer möglichen Vermögensentsperrung bzw. Freigabe: 1. Thema Staatsvermögen Hier argumentiert Russland mit der Staatsimmunität, dass Staatsvermögen nicht eingefroren werden dürfen. Es gibt jedoch Sonderfälle. Präzedenzfall: Saddam Hussein hatte vor Jahren die Staatskasse Kuweits geplündert und in das Staatsvermögen des Irak einverleibt. Also wenn Russland die Tresore in Kiew plündern würde wären diese Vermögen unrechtmäßig erworben und fielen ggf. nicht unter die Staatsimmunität. Originär erwirtschaftetes gesperrtes Staatsvermögen dürfte nach internationaler Rechtsauffassung. Hier versucht der Westen diese Argumentation dahingehend auszuhebeln, dass die Auffassung vertreten wird, dass Vermögen eines Kriegs Aggressors zu Disposition stehen könnte. 2. Thema Sperrung nicht staatlicher russischer Vermögen Hier geht es den Russen in erster Linie um die im Westen gesperrten Vermögen ihrer Bürger frei zu bekommen. Einige Russen hatten in Brüssel erfolgreich auf Herausgabe ihrer Vermögen geklagt. Das waren nicht sanktionierte Russen. Die Klagen richteten sich vornehmlich gegen Euroclear. Nun vertreten Euroclear und Clearstream folgende Argumentation. Ja, wir würden ja liefern: "Leider ist die russische NSD sanktioniert". Dann hatte die NSD die Gebühren ausgesetzt so dass Wandlungen von ADR in russische Aktien auf dem europäischen und/oder russischen Weg stattfinden konnten. Nun kam das Argument von Clearstream: "Ja, liebe Leute, wir können ja gar nicht liefern da wir gar nicht wissen ob die ADR nicht schon auf dem russischen Weg bereits getauscht wurden". Ein weiteres Hindernis war dann die sogenannte Ausnahmegenehmigung durch die Deutsche Bundesbank. Dieser hätte es gar nicht bedurft und Clearstream hätte auch ohne Genehmigung liefern können/müssen. Das alles war nur ein Trick. Die Ausnahmegenehmigung konnten nur Gebietsansässige beantragen so dass im Ausland lebende Russen mit ihren gesperrten Vermögen gar keine Ausnahmegenehmigung beantragen konnten. Somit hatten sie vielleicht ein Urteil von Brüssel in der Tasche konnten dieses aber gar nicht einlösen, da sie keine Ausnahmegenehmigung nachweisen konnten. 3. Thema NSD Die NSD ist die russische Hauptverwahrstelle ähnlich wie Clearstream, Euroclear u.a. im Westen. Die Sanktionen gegen die NSD haben "ein Geschmäckle". Der Westen wollte auf jeden Fall unterbinden, dass die NSD auf dem russischen Weg ohne zur Hilfenahme der westlichen Infrastruktur eine Wandlung von ADR vornehmen konnte. Dies war mit ein Grund die NSD zu sanktionieren. Retourkutsche der NSD Alle in Russland vorgenommenen Tauschvorgänge müssen über die NSD abgewickelt werden. Nach der Sanktionierung schaltete diese auf stur und leitete keine Daten über Tauschvorgänge an Clearstream/Euroclear etc. weiter. "Wir sind nicht die Buchhaltungsstelle für den Westen". In der Folge wurde ein Abgleich der Bücher mit den DR-Ausgebern nicht mehr möglich und diene danach als Argument von Clearstream/Euroclear für die Einstellung jegliche Tauschvorgänge. Es wäre ein Leichtes wenn die NSD die Daten übermitteln würde. Dann wäre auch ein Abgleich mit den westlichen Büchern möglich. Das verweigert die NSD jedoch. 4. Unverhältnismäßigkeit der Behandlung von Vermögen Auf der einen Seite kämpft der russische Staat für die Entsperrung bzw. Freigabe der Vermögenswerte ihrer im Westen gesperrten Vermögen. Auf der anderen Seite kümmern sie sich hingegen nicht um die in Russland gesperrten Vermögen. a) Die Russen wollen ihre Vermögen auf Russland übertragen und zwar in voller Höhe. b) Freigaben in Russland gesperrte Vermögen werden teilenteignet. Keine Dividenden auf ADR sondern nur auf Original Aktien. Bei Rückübertragungen nur Vermögensabschläge 50% Abschlag und 10% Sonderabgabe. Ergebnis: Wenn die Russen ihre im Westen gesperrten Vermögen in Russland übertragen haben können sie darüber ohne Abschläge frei verfügen. Auf der anderen Seite hätte Russland immer noch die gesperrten Vermögen aus unfreundlichen Staaten als Faustpfand. 5. Klage der Anwälte auf Aufhebung der Sanktionen Selbst wenn jetzt die NSD mit ihren Klagen Erfolg haben und ein Tausch auf dem russischen Weg möglich wäre, müsste im Gegenzug auch den Anlegern aus unfreundlichen Staaten ein ADR Tausch mit Vermögensfreigabe ermöglicht werden. Vor allem müssten die bisherigen Tauschdaten zwischen der NSD und den westlichen Hauptverwahrer Clearstream, Euroclear etc. ausgetausch werden. Fazit: Für uns hätte ggf. eine erfolgreiche Klage im Sinne der NSD eine Signalwirkung. Im Grunde geht es darum dass n i c h t sanktionierte Personen auch nicht sanktioniert hätten werden dürfen. Also, wenn die Russen ihre Privatvermögen frei bekämen, könnten wir auch so argumentieren, dass wir nicht sanktioniert sind, und einen gleichen Rechtsanspruch auf Vermögensfreigabe hätten. Dem gegenüber steht dann aber. Unser ADR müssten erst noch in die USA übertragen werden, da nur von dort aus ein Tausch stattfinden könnte. Die DR-Ausgeber müssten mitwirken. Dann müssten die Bücher geöffnet sein und die russischen Broker/Depotbanken in unserem Sinne die formalistischen Erfordernisse erleichtern. Die Klagen der Anwälte zur Aufhebung der Sanktionen gegen die NSD ist erst der Anfang. Wir alle werden weiterhin tatenlos zusehen müssen wie die Gerichte entscheiden werden. Vor allem solange die NSD keine Daten zum ADR Tauschabgleich liefert, werden die europäischen Haupt Verwahrer weiterhin blockieren. Ich fürchte, wir werden noch sehr lange auf eine gesamtheitliche Lösung warten müssen/können. Verfasser: Autor 26.01.2024Im Anschluss an die Bekanntmachung A22123 erinnert Clearstream Banking1 seine Kunden daran, dass sie sich nachdrücklich verpflichtet hat, die Einhaltung der regulatorischen und rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit internationalen Finanzsanktionen sicherzustellen, d. h. Gesetzen, Vorschriften, Embargos und anderen restriktiven Maßnahmen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, aber auch und gegebenenfalls durch das United States Office of Foreign Assets Control (OFAC), das britische Finanzministerium oder andere einschlägige Gerichtsbarkeiten. Zoll online - Service - Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren Zoll online - Service - Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine Einschränkungen bei AktivitätenIn diesem Zusammenhang und insbesondere um die Einhaltung der Artikel 5e und 5f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates (in der jeweils gültigen Fassung) und der Artikel 1x und 1y der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates (in der jeweils gültigen Fassung), die zusammen als "Tätigkeitsbeschränkungen" bezeichnet werden, zu gewährleisten, erinnert Clearstream Banking daran, dass Kunden verpflichtet sind, Vermögenswerte russischer oder belarussischer Personen zu identifizieren und zu trennen, die wie folgt definiert sind:
Folglich verlangen wir von unseren Kunden, dass sie über angemessene Kontrollsysteme verfügen, um die Einhaltung dieser Aktivitätsbeschränkungen zu gewährleisten. Nach der Offenlegung durch den Kunden wird Clearstream Banking Vermögenswerte russischer und/oder belarussischer Personen in einem speziellen Kundenkonto trennen, um eine genaue Überwachung zu gewährleisten. Diese Trennung der Vermögenswerte wird sich auch in den Büchern der Transferstelle des Fonds widerspiegeln. Informationen für EmittentenGemäß den Artikeln 5e und 5f der geänderten EU-Verordnung 833/2014 des Rates (Russland) und den Artikeln 1x und 1y der geänderten EU-Verordnung 765/2006 (Belarus) ist es EU-Zentralverwahrern untersagt, Dienstleistungen für Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, übertragbare Wertpapiere, die auf eine offizielle Währung eines Mitgliedstaats lauten und nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, oder Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die ein Engagement in solchen Wertpapieren bieten, zu verkaufen. an russische oder belarussische Staatsangehörige oder natürliche Personen mit Wohnsitz in Russland oder Belarus oder an juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in Russland oder Belarus. Clearstream Banking erinnert alle Emittenten von Wertpapieren, die in Clearstream Banking zugelassen sind, daran, keine Neuemissionen im Zusammenhang mit russischen oder belarussischen Personen über Clearstream Banking abzuwickeln und sich an diese Beschränkungen zu halten. Weitere InformationenFür weitere Informationen können sich Kunden an den Kundenservice von Clearstream Banking oder deren Kundenberater wenden. ------------------------------------------ 1. Clearstream Banking bezieht sich gemeinsam auf die Clearstream Banking S.A., mit Sitz in 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg unter der Nummer B-9248, und die Clearstream Banking AG (für Kunden der Clearstream Banking AG, die Creation Accounts verwenden), mit Sitz in 61, Mergenthalerallee, 65760 Eschborn, Deutschland, und eingetragen im Register B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500. Quelle: Clearstream
Meinung: Clearstream fährt die Hardcore Nummer bis zum bitteren Ende weiter. Sprich Einhaltung der Sanktionen ohne wenn und aber. Verfasser: Autor 05.01.24 23:56 #7734 Freudentaumel und was nun Meine ADR s sind in Aktien getauscht und liegen auf einem gesperrten C-Konto. Dividende habe ich auch nachträglich für 22 beantragt und wurde nun gezahlt und liegt nunmehr ebenfalls auf einem gesperrten Konto bei GPB in Moskau. Ich bin von einem „unfreundlichen“ Staat - Wer weiß wie ich an das Geld komme? Was wäre wenn ich in einem freundlichen Staat wohne - komme ich dann an das Geld? Aktienkurs ist ja immer noch gut..Öl. Quelle: Netzfund Meinung: Die Dividenden auf russische Aktien, so erfreulich sie sind, können schnell zu einem bösen Erwachen führen. Der Privatanleger muss seine Erträge aus dem Auslandsdepot in der Einkommensteuererklärung angeben.
Verfasser: Autor m.E. die einzige Möglichkeit, wieder in den Besitz der, durch die ADRs verbrieften Aktien zu kommen. Nach meiner Rechtsauffassung geht es hier nicht um Schadensersatz!!! Es geht um eine sachenrechtliche Entscheidung über Besitz und Eigentum an einer Sache, also Aktien.
Ich bin überhaupt nicht an Schadensersatz interessiert, sondern an meinen, durch ADRs verbrieften Aktien. Die will ich auch nicht verkaufen, die will ich auf meinem Depot in Armenien eingebucht bekommen. Egal wie wertvoll oder wie wertlos die sein mögen. Darum wird der Zivilprozeß gegen meinen Broker gehen, weil dieser den Umtausch und den Transfer zu Zeiten, als es noch nicht sanktioniert gewesen ist, trotz Auftrag unterlassen hat. Das geschah meiner Überzeugung nach schuldhaft. Also grob fahrlässig oder vorsätzlich. Strafrechtlich wird jetzt gerade geprüft, ob dies vorsätzlich erfolgte. Es geht also nicht (also in meinem Fall) um eine Klage in den USA oder in Russland.... Wenn es zu einem Zeitpunkt keine Hindernisse in Form von Sanktionen für den Tausch von ADRs in Aktien und deren Transfer auf ein Depot mit NSD -Anschluss gab (war mit Unterbrechungen bis zum 11. Sanktionsverordnung der EU möglich), dann liegt Verschulden vor. Das kann ich beweisen. Also mein Tipp: Schau in Euren Unterlagen, wann ihr euer Depot in Russland oder neutralem Ausland eröffnet hattet und wann ihr den Auftrag an euren Broker erteilt habt. Wenn ihr jetzt noch alle Belege habt, dann wünsche ich Euch ein Gutes Neues Jahr!!! PS.: Natürlich kostet der Rechtsweg Geld und Nerven, aber wer obsiegt, der kriegt alles ersetzt. Verfasser: 28.12.23 20:30 #7727 der Klageweg ist |
Autor1. ADR Desaster Kategorien
Alle
|