wer ein bisschen Einblick in die Gepflogenheiten der deutschen Gerichte hat, weiß, daß hier mit zweierlei Maß gemessen und abgewogen wird. Da macht es schon einen Unterschied, ob Spitzenanwälte (wie sie sich Banken und Verwahrstellen leisten können) oder einzelne Kleinanleger an den Start gehen. Aber letztlich gibt es m.E. keinen anderen Weg als den juristischen. Es gibt m.E. keinen Zweifel daran, dass die Blockade von Umtauschaufträgen mit Berufung auf EU-Sanktionen verfassungswidrig ist. Diese Meinung teilt die deutsche Bundesbank indirekt und hat dies auch in ihren Veröffentlichungen zur Allgemeingenehmigung ausdrücklich so formuliert. O.K. das ist die offizielle Meinung der Bundesbank und nicht des Bundesverfassungsgerichtes, das letztlich auch in der Sache im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde angerufen werden wird. Doch der Reihe nach: 1. Wenn mein Broker zu einem Zeitpunkt als der Umtausch via Clearstream und Mellonbank noch möglich gewesen ist, einen Tauschauftrag nicht ausgeführt hat, dann hat dieser m.E. eine Straftat begangen. In meinem Fall habe ich meinen Broker bei meiner Staatsanwaltschaft wegen Depotunterschlagung §34 DepotG und wg Untreue 266 StGB angezeigt. Das Verfahren läuft, in vielen anderen Fällen wurde m.W. die Strafverfolgung abgelehnt. Sobald mein Antrag abgelehnt werden sollte, werde ich dagegen Widerspruch einlegen und die Entscheidung der Oberstaatsanwaltschaft abwarten. Bei neg. Ergebnis wird eine Klage einreicht. 2. Ausgleich des erlittenen Schadens vs. Wiederbeschaffung der verbrieften Aktien ADRs verbriefen ein Bezugsrecht auf Aktien. Sie können niemals wertlos sein, wenn die Aktien noch vorhanden sind und die AG noch existiert. ADRs sind Gattungsschulden, d.h. keine Kunstwerke, die einmalig sind, sondern erwerbbare "Sachen". Erst wenn die verbrieften Aktien wertlos wären (was sie im Falle von Gazprom natürlich nie sein werden), sind auch die ADRs wertlos. Und: Es spielt nach Sachenrecht keinerlei Rolle, wieviel die Wiederbeschaffung der Aktien die Bank kosten wird. Ob sie diese an der Moskauer Börse oder einem Drittland erwirbt, ist unwichtig. Die Aktien sind zu beziehen!!!! auch über Mittelsmänner. Die Frage des Schadensersatzes ist nachrangig und stellt sich erst, wenn definitiv die Sache, also die verbrieften Aktien nicht wieder beschafft werden können: 3. Schadensersatz muß vermutlich dann zivilrechtlich erstritten werden, falls die ADRs nicht getauscht wurden. Der Tausch muß schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig zum Nachteil des Eigentümers nicht erfolgt sein. Dazu lohnt es, sich zusammen zu tun um eine möglichst hohe Schadensforderung entstehen zu lassen. also 200 Mill. wären schon gut um eine Spitzenkanzlei zu beauftragen. Es versteht sich von selbst, daß dieser Rechtsweg viele finanziellen Mittel und v.a. Zeit in Anspruch nehmen wird. Aber er wird sich lohnen. 4. Verfassungswidrigkeit. Hier kann nur im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe Rechtssicherheit geschaffen werden. Das höchste Gericht muß klären, ob es zuständig und Klage zulässig ist. Der EuGH bestreitet zwar die Karlsruher Zuständigkeit, doch eine Grundrechtsverletzung, so wie hier ein Verstoß gegen § 14 GG sind m.E. nicht auf europäischer Ebene zu entscheiden, da schließlich Deutsch von deutschen Behörden an ihrem Eigentum geschädigt wurden. Es waren niedergesetzliche und untergesetzliche Vorgaben deutscher Behörden, die vermeintlich von den Lagerstellen und einzelnen Banken als Argumente herangezogen wurden. Quelle: Netzfund 7183 Aktiencheck
Meinung: Vielen Dank für diesen Artikel unter Aktiencheck.de. Es zeigt uns wie komplex ein möglicher Klageweg ist, insbesondere wenn verschiedene Rechtsräume betrachtet werden müssen. Verfasser: Autor
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Autor1. ADR Desaster Kategorien
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