bei jedem einzelnen von uns Geschädigten sehr unterschiedlich sein kann, sollten wir uns auch hier auf dem Laufenden halten.
Es kommt m.E. schon darauf an, ob der Umtauschantrag vor Inkrafttreten der EU-Sanktionen erteilt wurde, oder danach. Darin bestehen beispielsweise individuelle Unterschiede. Konkret Fall 1: Umtauschantragsstellung im Frühsommer 22: Wenn da nicht getauscht wurde, dann hat mein Broker ein Problem. Er ist m.E. privatrechtlich haftbar zu machen, sofern alles korrekt vom Antragssteller dokumentiert wurde. Ich habe im meinem Fall sogar eine persönliche email vom Vice President der Mellon Bank vom 26.05.2022, in dem er mir bestätigt, dass der Umtausch möglich ist und das ganze Procedere detailliert erläutert. Damals war Clearstream noch tätig. Rechtsfolge: Mein deutscher Broker hat die Aktien zu liefern, oder eben Schadensersatz für Aktien und entgangene Dividende zu leisten. Konkret Fall 2.: Umtauschantragsstellung nach Wirksamwerden der EU-Sanktionen: Clearstream tauscht nicht, obwohl Mellon-Bank noch immer Bücher zum Tausch geöffnet hat und ich ein aufnehmendes Depot mit NSD Zugang habe. Rechtsfolge: Mein deutscher Broker kann nicht tauschen, da Clearstream ihn nicht unterstützt. Waren die Sanktionen rechtmäßig hinsichtlich des ADR-Tausches, oder betrafen sie diesen nicht. Die deutsche Bundebank hält nach ihrer Rechtsauffassung einen Tausch auch gemäß Sanktionen für möglich. Es wäre als Clearstream zivilrechtlich zu belangen. Konkret Fall 3: Allgemeingenehmigung der Deutschen Bundesbank für den Umtausch der ADRs liegt vor, Sanktionen der EU können nicht mehr als Grund einer Verweigerung von Clearstream angegeben werden. Broker muß jetzt handeln, aber Mellonbank ha die Bücher für Gazprom-ADRs geschlossen, da es Unregelmäßigkeiten gibt. Email des Vice-Presidenten der Mellonbank vom 30.11.23 bestätigt dies mir und er empfiehlt regelmäßig auf der Homepage der Mellonbank sich über Änderungen zu informieren. Rechtsfolge: Darf Mellonbank die Bücher schließen und den Umtausch verweigern? Darf Mellonbank ggf nur eine gewisse Quote tauschen? Völlig unklar. Da wäre Mellonbank in den USA vor einem amerikanischen Gericht zu verklagen.. Konkret Fall 4: Von Anfang an nichts gemacht und abgewartet, auch keine Ausnahmegenehmigung beantragt und keinen Tausch in Auftrag gegeben. Die ADRs sind weiter mit Null-Wert im Depot verbucht. Auch kein Depot in Russland oder neutralem Ausland mit NSD-ZUgang eingerichtet. Rechtsfolge: Spannend! Kann die Bundesrepublik Deutschland in den Schutzbereich des Art. 14 GG eingreifen und defacto eine Enteignung bewirken. Käme es wirklich so, dann muß das im Rahmen einer Verfassungsklage das Bundesverfassungsgericht klären. Bei mir ist Variante 1 zutreffend. D.h. für mich: Zunächst ist der Broker dran. Seit über einem Monat habe ich eine Strafanzeige laufen. Der strafrechtliche Weg wird bis zum Ende verfolgt. Dann stehe ich in Kontakt mit anderen Geschädigten. Wir werden uns einen kompetenten Anwalt nehmen und dann zivilrechtlich gegen den Broker vorgehen. Quelle: Aktiencheck #7789
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Autor1. ADR Desaster Kategorien
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