Anfrage AFD Fraktion
Sehr geehrter Herr Gottschalk,
herzlichen Glückwunsch zur Wiederwahl für den Deutschen Bundestag.
auf meiner Homepage ANATOLIEN-PORTAL - Russland informiere ich interessierte Anleger seit über
2 Jahren zum Thema Sanktionsregime russischer Aktien.
In verschiedenen Gruppen haben sich Anleger, die bislang keine Wandlung ihrer ADRs in Original Aktien vornehmen konnten, zu einer Interessengemeinschaft formiert. Diese Gruppe setzt sich für die Eigentumsrechte von Anlegern ein.
Die aktuellen politischen Ereignisse könnten darauf schließen lassen, dass sich die vermögensrechtliche Situation der europäischen Anleger weiter verschlechtern werden. Die USA könnten sich aus dem Ukraine Engagement zurückziehen und sich zu einer Aufweichung der Finanzsanktionen gegenüber der Russischen Föderation entschließen. Die Europäische Union könnte genötigt sein, die Hauptlast für den Ukraine Konflikt, vor allem mit finanziellen Hilfen zu übernehmen. Aufgrund anderweitiger Aufstockungen der Militärausgaben für eine künftige Verteidigungsfähigkeit könnten ggf. keine oder nur sehr begrenzte Mittel für die Unterstützung der Ukraine zur Verfügung stehen. Das könnte zur Folge haben, dass die eingefrorenen russischen Vermögen bei den europäischen Verwahrstellen Euroclear/Clearstrem trotz bisheriger rechtlicher Bedenken aufgelöst und an die Ukraine überführt werden könnten. Ich spreche hier nicht von Zinseinkünften auf russische Vermögen, sondern von den beschlagnahmten Guthaben. In der Folge könnte die russische Föderation diese Maßnahmen spiegeln, mit unabsehbaren Folgen für die Vermögen aus gewandelten und in Russland verwahrten Aktien. Bei einer Beschlagnahme der nicht gewandelten und in Russland hinterlegten Aktien der ADR-Ausgeber könnten die nicht gewandelten ADRs auf einen Schlag wertlos sein, da das underlying (hinterlegte Aktien) nicht mehr vorhanden sind. Die europäischen Anleger haben Rechte zur Unversehrtheit ihrer Vermögenswerte. In der Anlage zu diesem Schreiben habe ich meine Gedanken hierzu zusammen getragen. Ich bitte sie im Namen aller geschädigter Anleger im Bundestag dafür zu plädieren, dass die eingefrorenen russischen Vermögenswerte n i c h t an die Ukraine übertragen werden.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Anatolienportal
Detlef Heinzel
herzlichen Glückwunsch zur Wiederwahl für den Deutschen Bundestag.
auf meiner Homepage ANATOLIEN-PORTAL - Russland informiere ich interessierte Anleger seit über
2 Jahren zum Thema Sanktionsregime russischer Aktien.
In verschiedenen Gruppen haben sich Anleger, die bislang keine Wandlung ihrer ADRs in Original Aktien vornehmen konnten, zu einer Interessengemeinschaft formiert. Diese Gruppe setzt sich für die Eigentumsrechte von Anlegern ein.
Die aktuellen politischen Ereignisse könnten darauf schließen lassen, dass sich die vermögensrechtliche Situation der europäischen Anleger weiter verschlechtern werden. Die USA könnten sich aus dem Ukraine Engagement zurückziehen und sich zu einer Aufweichung der Finanzsanktionen gegenüber der Russischen Föderation entschließen. Die Europäische Union könnte genötigt sein, die Hauptlast für den Ukraine Konflikt, vor allem mit finanziellen Hilfen zu übernehmen. Aufgrund anderweitiger Aufstockungen der Militärausgaben für eine künftige Verteidigungsfähigkeit könnten ggf. keine oder nur sehr begrenzte Mittel für die Unterstützung der Ukraine zur Verfügung stehen. Das könnte zur Folge haben, dass die eingefrorenen russischen Vermögen bei den europäischen Verwahrstellen Euroclear/Clearstrem trotz bisheriger rechtlicher Bedenken aufgelöst und an die Ukraine überführt werden könnten. Ich spreche hier nicht von Zinseinkünften auf russische Vermögen, sondern von den beschlagnahmten Guthaben. In der Folge könnte die russische Föderation diese Maßnahmen spiegeln, mit unabsehbaren Folgen für die Vermögen aus gewandelten und in Russland verwahrten Aktien. Bei einer Beschlagnahme der nicht gewandelten und in Russland hinterlegten Aktien der ADR-Ausgeber könnten die nicht gewandelten ADRs auf einen Schlag wertlos sein, da das underlying (hinterlegte Aktien) nicht mehr vorhanden sind. Die europäischen Anleger haben Rechte zur Unversehrtheit ihrer Vermögenswerte. In der Anlage zu diesem Schreiben habe ich meine Gedanken hierzu zusammen getragen. Ich bitte sie im Namen aller geschädigter Anleger im Bundestag dafür zu plädieren, dass die eingefrorenen russischen Vermögenswerte n i c h t an die Ukraine übertragen werden.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Anatolienportal
Detlef Heinzel
Einleitung
Die Marktkapitalisierung des russischen Finanzmarktes betrug Stand 2022 ca. 551 Mrd. US Dollar.
Russland: Marktkapitalisierung der börsennotierten Unternehmen | Statista
Aufgrund einer Datenerhebung betrug der kapitalisierte Anteil an Aktien über begebene ADR ca. 60 Mrd. US Dollar. Als Bewertung wurde dabei der Auflegungskurs der ADR-Programme bei Hinterlegung der Aktien angenommen.
Das entspricht einem ADR-Anteil an der Marktkapitalisierung von ca. 11% sämtlicher in der Russischen Föderation gehandelten Aktien.
Gehen wir von der Annahme aus, dass bestenfalls im Durschnitt 40 % aller ADR gewandelt worden wären. Dann würde der Anteil der nicht gewandelten ADR (60% Annahme) sich auf ca. 36 Mrd. US Dollar belaufen. 36 Mrd. US Dollar bei einer Marktkapitalisierung Stand 2022 von 531 Mrd. US Dollar entspricht das ca. 6%. in der russischen Föderation nicht gewandelter Aktien.
Die Marktkapitalisierung des russischen Finanzmarktes betrug Stand 2022 ca. 551 Mrd. US Dollar.
Russland: Marktkapitalisierung der börsennotierten Unternehmen | Statista
Aufgrund einer Datenerhebung betrug der kapitalisierte Anteil an Aktien über begebene ADR ca. 60 Mrd. US Dollar. Als Bewertung wurde dabei der Auflegungskurs der ADR-Programme bei Hinterlegung der Aktien angenommen.
Das entspricht einem ADR-Anteil an der Marktkapitalisierung von ca. 11% sämtlicher in der Russischen Föderation gehandelten Aktien.
Gehen wir von der Annahme aus, dass bestenfalls im Durschnitt 40 % aller ADR gewandelt worden wären. Dann würde der Anteil der nicht gewandelten ADR (60% Annahme) sich auf ca. 36 Mrd. US Dollar belaufen. 36 Mrd. US Dollar bei einer Marktkapitalisierung Stand 2022 von 531 Mrd. US Dollar entspricht das ca. 6%. in der russischen Föderation nicht gewandelter Aktien.
Click here to edit.
Gesetze
Grundgesetz
Artikel 14 Eigentum und das Erbrecht als Grundrecht
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Artikel 19 Grundgesetz (GG)
(1) 1Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. 2Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) 1Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. 2Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 3Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Grundgesetz
Artikel 14 Eigentum und das Erbrecht als Grundrecht
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Artikel 19 Grundgesetz (GG)
(1) 1Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. 2Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) 1Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. 2Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 3Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
§ 823 I BGB Der Staat schützt das Eigentum. Eigentumsverletzung, § 823 I BGB
Eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823I BGB liegt unstreitig vor bei einer Beeinträchtgung der Sachsubstanz, bei der Vorenthaltung oder Entziehung des Besitzes oder bei einer unberechtigten Verfügung.
§ 953 BGB Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen Die Nutzungen eines Rechts stehen aber nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen dem Eigentümer grundsätzlich genauso zu wie das Eigentum selbst (Omnis fructus non iure seminis, sed iure soli perciitur, D. 22,1,25 pr.; siehe heute etwa § 953 BGB). Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.
§ 823 I BGB Der Staat schützt das Eigentum. Eigentumsverletzung, § 823 I BGB
Eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823I BGB liegt unstreitig vor bei einer Beeinträchtgung der Sachsubstanz, bei der Vorenthaltung oder Entziehung des Besitzes oder bei einer unberechtigten Verfügung.
§ 953 BGB Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen Die Nutzungen eines Rechts stehen aber nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen dem Eigentümer grundsätzlich genauso zu wie das Eigentum selbst (Omnis fructus non iure seminis, sed iure soli perciitur, D. 22,1,25 pr.; siehe heute etwa § 953 BGB). Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.
18.09.2024 Finanzen — Antwort — hib 709/2024
Deutscher Bundestag - Keine Konfiszierung staatlicher russischer Vermögenswerte
Deutscher Bundestag - Keine Konfiszierung staatlicher russischer Vermögenswerte
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Artikel 17 - Eigentumsrecht | European Union Agency for Fundamental Rights
Artikel 17 - Eigentumsrecht
1.Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.
2.Geistiges Eigentum wird geschützt.
Dieser Artikel entspricht Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK:
„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem allgemeinen Interesse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“
Es handelt sich um ein gemeinsames Grundrecht aller einzelstaatlichen Verfassungen. Es wurde mehrfach durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs — zum ersten Mal in dem Urteil Hauer ( 13. Dezember 1979, Slg. 1979, 3727) — bekräftigt. Die Formulierung wurde zeitgemäßer gestaltet, doch hat dieses Recht nach Artikel 52 Absatz 3 die gleiche Bedeutung und die gleiche Tragweite wie das in der EMRK garantierte Recht, wobei nicht über die in der EMRK vorgesehenen Einschränkungen hinausgegangen werden darf.
Der Schutz des geistigen Eigentums ist zwar ein Aspekt des Eigentumsrechts, er wird jedoch aufgrund seiner zunehmenden Bedeutung und aufgrund des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts in Absatz 2 ausdrücklich aufgeführt. Das geistige Eigentum umfasst neben dem literarischen und dem künstlerischen Eigentum unter anderem das Patent- und Markenrecht sowie die verwandten Schutzrechte. Die in Absatz 1 vorgesehenen Garantien gelten sinngemäß für das geistige Eigentum.
Quelle:
Amtsblatt der Europäischen Union C 303/17 - 14.12.2007
Artikel 17 - Eigentumsrecht | European Union Agency for Fundamental Rights
Artikel 17 - Eigentumsrecht
1.Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.
2.Geistiges Eigentum wird geschützt.
Dieser Artikel entspricht Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK:
„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem allgemeinen Interesse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“
Es handelt sich um ein gemeinsames Grundrecht aller einzelstaatlichen Verfassungen. Es wurde mehrfach durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs — zum ersten Mal in dem Urteil Hauer ( 13. Dezember 1979, Slg. 1979, 3727) — bekräftigt. Die Formulierung wurde zeitgemäßer gestaltet, doch hat dieses Recht nach Artikel 52 Absatz 3 die gleiche Bedeutung und die gleiche Tragweite wie das in der EMRK garantierte Recht, wobei nicht über die in der EMRK vorgesehenen Einschränkungen hinausgegangen werden darf.
Der Schutz des geistigen Eigentums ist zwar ein Aspekt des Eigentumsrechts, er wird jedoch aufgrund seiner zunehmenden Bedeutung und aufgrund des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts in Absatz 2 ausdrücklich aufgeführt. Das geistige Eigentum umfasst neben dem literarischen und dem künstlerischen Eigentum unter anderem das Patent- und Markenrecht sowie die verwandten Schutzrechte. Die in Absatz 1 vorgesehenen Garantien gelten sinngemäß für das geistige Eigentum.
Quelle:
Amtsblatt der Europäischen Union C 303/17 - 14.12.2007
Zusatzprotokoll | Europäische Menschenrechtskonvention
Das erste Zusatzprotokoll zur EMRK vom 20. März 1952 gewährleistet den Schutz des Eigentums, das Recht auf Bildung sowie das Recht auf freie Wahlen. Es ist 1954 in Kraft getreten und bis heute von allen Mitgliedstaaten des Europarates unterzeichnet worden. Lediglich die Schweiz und Monaco haben das Protokoll zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert (Stand: 29. Dezember 2017, der aktuelle Stand findet sich über die vollständige Liste der Verträge des Europarates unter Nr. 009).
Das erste Zusatzprotokoll zur EMRK vom 20. März 1952 gewährleistet den Schutz des Eigentums, das Recht auf Bildung sowie das Recht auf freie Wahlen. Es ist 1954 in Kraft getreten und bis heute von allen Mitgliedstaaten des Europarates unterzeichnet worden. Lediglich die Schweiz und Monaco haben das Protokoll zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert (Stand: 29. Dezember 2017, der aktuelle Stand findet sich über die vollständige Liste der Verträge des Europarates unter Nr. 009).
OFAC
Erteilung von Generallizenzen mit Russland-Bezug | Amt für die Kontrolle ausländischer Vermögenswerte
Das Office of Foreign Assets Control (OFAC) des US-Finanzministeriums erteilt die Russland-bezogene General License 99A - "Genehmigung der Abwicklung von Transaktionen und bestimmten Transaktionen im Zusammenhang mit Schulden oder Eigenkapital oder Derivatkontrakten, an denen MOEX, NCC oder NSD beteiligt sind" und die Russland-bezogene General License 100A - "Genehmigung bestimmter Transaktionen im Zusammenhang mit Schulden oder Eigenkapital oder die Umrechnung von Währungen unter Beteiligung von MOEX, NCC oder NSD." Wirtschaft der Vereinigten Staaten.
________________________________________
Erteilung von Generallizenzen mit Russland-Bezug | Amt für die Kontrolle ausländischer Vermögenswerte
Das Office of Foreign Assets Control (OFAC) des US-Finanzministeriums erteilt die Russland-bezogene General License 99A - "Genehmigung der Abwicklung von Transaktionen und bestimmten Transaktionen im Zusammenhang mit Schulden oder Eigenkapital oder Derivatkontrakten, an denen MOEX, NCC oder NSD beteiligt sind" und die Russland-bezogene General License 100A - "Genehmigung bestimmter Transaktionen im Zusammenhang mit Schulden oder Eigenkapital oder die Umrechnung von Währungen unter Beteiligung von MOEX, NCC oder NSD." Wirtschaft der Vereinigten Staaten.
________________________________________
Gesetzes-Zusammenfassung:
1. Repo Gesetz
2. REPORTS OF JUDGMENTS, ADVISORY OPINIONS AND ORDERS
3. Schutz Menschenrechte
4. Central Bank Immunity, Sanctions, and Sovereign Wealth Funds
5. ALLEGATIONS OF GENOCIDE UNDER THE CONVENTION ON THE PREVENTION AND PUNISHMENT OF THE CRIME OF GENOCIDE
6. 29. GENERAL ACT OF ARBITRATION (PACIFIC SETTLEMENT OF INTERNATIONAL DISPUTES)
7. Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
8. Internationaler Gerichtshof
9. Fakultative Klauselerklärungen: Internationaler Gerichtshof (IGH)
10. Staatenimmunität und gerichtliche Gegenmaßnahmen
11. Gegenmaßnahmen
12. EMRK Enteignung
13. Menschenrechte
14. Bilaterale Investitionsschutz-Abkommen
15. ICSID-Abkommen
16. Central Bank Immunity, Sanctions, and Sovereign Wealth Funds
17. Völkerrechtliche Gegenmaßnahme
18. WEISSBUCH DES LIEBER-INSTITUTS: REAKTION AUF BÖSWILLIGE ODER FEINDSELIGE HANDLUNGEN NACH INTERNATIONALEM RECHT
19. Art. 83 AEUV - (ex-Artikel 31 EUV) - dejure.org
20. Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich
21. Kommission schlägt vor, den Verstoß gegen EU-Sanktionen unter Strafe zu stellen
22. Richtlinienvorschlag
23. Charta der Vereinten Nationen
24. hoheitliches Handeln im Gegensatz zu privatwirtschaftlicher Tätigkeit.
25. Wege der Nothilfe
26. Missbrauch und Verwirkung von Souveränitätsrechten bei gravierenden Völkerrechtsverletzungen
1. Repo Gesetz
2. REPORTS OF JUDGMENTS, ADVISORY OPINIONS AND ORDERS
3. Schutz Menschenrechte
4. Central Bank Immunity, Sanctions, and Sovereign Wealth Funds
5. ALLEGATIONS OF GENOCIDE UNDER THE CONVENTION ON THE PREVENTION AND PUNISHMENT OF THE CRIME OF GENOCIDE
6. 29. GENERAL ACT OF ARBITRATION (PACIFIC SETTLEMENT OF INTERNATIONAL DISPUTES)
7. Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
8. Internationaler Gerichtshof
9. Fakultative Klauselerklärungen: Internationaler Gerichtshof (IGH)
10. Staatenimmunität und gerichtliche Gegenmaßnahmen
11. Gegenmaßnahmen
12. EMRK Enteignung
13. Menschenrechte
14. Bilaterale Investitionsschutz-Abkommen
15. ICSID-Abkommen
16. Central Bank Immunity, Sanctions, and Sovereign Wealth Funds
17. Völkerrechtliche Gegenmaßnahme
18. WEISSBUCH DES LIEBER-INSTITUTS: REAKTION AUF BÖSWILLIGE ODER FEINDSELIGE HANDLUNGEN NACH INTERNATIONALEM RECHT
19. Art. 83 AEUV - (ex-Artikel 31 EUV) - dejure.org
20. Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich
21. Kommission schlägt vor, den Verstoß gegen EU-Sanktionen unter Strafe zu stellen
22. Richtlinienvorschlag
23. Charta der Vereinten Nationen
24. hoheitliches Handeln im Gegensatz zu privatwirtschaftlicher Tätigkeit.
25. Wege der Nothilfe
26. Missbrauch und Verwirkung von Souveränitätsrechten bei gravierenden Völkerrechtsverletzungen
Stellungnahmen
Völkerrechtliche Grundlagen und Hürden für eine Einziehung russischer Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen Katja F. Achermann *
Russische Gelder - Warum die EU das eingefrorene Russengeld nicht verwenden kann - News - SRF
Völkerrechtliche Grundlagen und Hürden für eine Einziehung russischer Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen Katja F. Achermann *
Russische Gelder - Warum die EU das eingefrorene Russengeld nicht verwenden kann - News - SRF
Fazit: Die gesperrten russischen Zentralbankvermögen lassen sich nicht ursächlich auf Kriegsgewinne aus dem Ukraine Konflikt ableiten, da sie bereits vor dem Ereignis erworben wurden. Die mögliche Absicht, die Ukraine völkerrechtlich auszulöschen und dieses als Rechtsgrundlage für eine Verwendung dieser Zentralbankguthaben für Kriegsreparationen abzuleiten halte ich für rechtlich fragwürdig. Der Ukraine Krieg ist vermutlich für die Ukraine und den Westen verloren. Eine Verwendung von konfiszierten Vermögen wird in einer Nachkriegsordnung und nicht während eines laufenden Konflikts geregelt werden müssen. Können letztlich mögliche Kriegsverlierer (Westen) über die Vermögen eines Kriegsgewinners (Russland) entscheiden.
Des weiteren wurden die Privatvermögen westlicher Anleger in russischen Anlagen nicht durch eine Kriegsbeteiligung erworben. Hier einen Kausalzusammenhang über Sanktionen für eine Blockade der Privatvermögen herzuleiten, halte ich für rechtlich gar nicht möglich.
Des weiteren wurden die Privatvermögen westlicher Anleger in russischen Anlagen nicht durch eine Kriegsbeteiligung erworben. Hier einen Kausalzusammenhang über Sanktionen für eine Blockade der Privatvermögen herzuleiten, halte ich für rechtlich gar nicht möglich.
Die ADR Verträge verbriefen das Recht auf Herausgabe von Aktien. Was hindert einen Anleger daran die russische Föderation aufzufordern eine Zwangsumwandlung auf dem russischen Weg ohne Zuhilfenahme der westlichen Infrastruktur (Banken, Broker, Verwahrstellen) aufzunehmen um seine Gläubigerrechte auszuüben. Siehe hierzu auch das Thema https://www.anatolienportal.com/petition-2-berlin.html.
Der Autor dieses Artikels vertritt die Auffassung, dass dem Schutz des Privateigentums im Falle des Sanktionsregimes viel zu wenig Bedeutung beigemessen wird. Eine Aufarbeitung und rechtliche Würdigung möglicherweise rechtswidriger Blockaden westlicher Anleger , sind hier nach fast 3 Jahren Rechtsunsicherheit überfällig.
Verfasser: Autor
Der Autor dieses Artikels vertritt die Auffassung, dass dem Schutz des Privateigentums im Falle des Sanktionsregimes viel zu wenig Bedeutung beigemessen wird. Eine Aufarbeitung und rechtliche Würdigung möglicherweise rechtswidriger Blockaden westlicher Anleger , sind hier nach fast 3 Jahren Rechtsunsicherheit überfällig.
Verfasser: Autor