Sehr geehrte Damen und Herren,
auf meiner Homepage ANATOLIEN-PORTAL - Russland informiere ich interessierte Anleger seit über 2 Jahren zum Thema Sanktionsregime russischer Aktien.
In verschiedenen Gruppen haben sich Anleger, die bislang keine Wandlung ihrer ADRs in Original Aktien vornehmen konnten, zu einer Interessengemeinschaft formiert. Diese Gruppe setzt sich für die Eigentumsrechte von Anlegern ein.
Grundgesetz
Artikel 14 von dem Grundgesetz sagt: Was uns gehört, darf uns niemand wegnehmen.
BGB
Der Staat schützt das Eigentum. Eigentumsverletzung, § 823 I BGB
Eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823I BGB liegt unstreitig vor bei einer Beeinträchtgung der Sachsubstanz, bei der Vorenthaltung oder Entziehung des Besitzes oder bei einer unberechtigten Verfügung.
Europäische Menschenrechtskonvention
Laut Europäischer Menschenrechtskonvention haben Menschen das Recht, Eigentum zu besitzen, das rechtmäßig ihnen gehört. Regierungen dürfen ohne ausreichende Gründe kein Eigentum entziehen - und auch anderen Menschen ist dies nicht gestattet.
Die aktuelle Standardkonvertierung zur Wandlung von ADRs in Original Aktien wurde vor Ablauf durch das russische Dekret 840 unterbrochen. Somit konnten viele Aufträge nicht abgewickelt werden.
Wir sind eine Gruppe von Anlegern, die beabsichtigen, die EU Kommission DG FISMA, wegen einer neuen Verordnung in Bezug auf eine weitere Genehmigung einer Standardkonvertierung, aufzufordern. Uns ist bewusst, dass es hierzu einer Genehmigung durch das OFAC (US Sanktionsbehörde) notwendig ist, die aktuell nicht vorliegt. Als Datenbasis für unsere Anfrage soll die Anzahl der erteilten Ausnahmegenehmigungen dienen.
Der Wissenschaftliche Dienst (WD) des Bundestages hat im Auftrag der AfD-Fraktion drei Gutachten (1,2,3) zu den von den Russlandsanktionen betroffenen Hinterlegungsscheinen für russische Aktien (ADRs) erstellt, um vielen von Totalverlust bedrohten deutschen Kleinaktionären aufzuzeigen, wie sie gegebenenfalls doch noch ihr Vermögen sichern können.
Die Bundesregierung teilte hierzu mit, dass beim Servicezentrum der Deutschen Bundesbank 7.371 Anträge zum Tausch von ADR eingegangen sind, davon 7.148 innerhalb der Antragsfrist.
Nach unseren Recherchen müsste die Anzahl der Anträge für eine Ausnahmegenehmigung viel höher sein.
Es gab neben Einzelanträgen auch Anträge von Kunden, die über Banken und Broker gestellt wurden. Einige Broker vergaben nur eine ADR/GDR Vorgangsnummer für eine Vielzahl von Kunden. Wir gehen davon aus, dass viele oder alle Broker nur eine ADR/GDR Vorgangsnummer verwandt haben. Das würde bedeuten, dass die Anzahl der zum Tausch Berechtigten um ein Vielfaches höher sein müsste. Consors beispielsweise hat Ausnahmegenehmigungen nur für die Kunden beantragt, die es wollten. Allerdings haben alle die Genehmigung mit der Nr. 6569 erhalten. Dieselbe Nummer auch alle bei DAB. Insofern ist es z. B. nicht möglich, aus der Anzahl der einen erteilten Nummer zu schließen, wie viele ADR-Besitzer von Consors und DAB beantragt haben. Das sind nicht nur etliche Consors Kunden, sondern ALLE Kunden von Consors und DAB (alter Smartbroker). Außer vielleicht ein paar wenige die alternativ oder zusätzlich einen eigenen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt haben. Das dürften Hunderte, wenn nicht sogar Tausende gewesen sein.
Fälle wo Anleger, alternativ zusätzlich eine eigene Ausnahmegenehmigung beantragt haben und diese dann nicht genutzt haben, dürften extrem gering sein. Des weiteren wäre bei Kenntnis der Vorgangsnummer der Missbrauchsmöglichkeit Tür und Tor für alle diejenigen geöffnet, die keine gültige Ausnahmegenehmigung vorweisen können.
In diesem Zusammenhang werden wir auch noch einmal eine Parteien Anfrage in dieser Angelegenheit initiieren. Nach unserer Auffassung ist hier eine weitaus größerer Anzahl an Anträgen auf Ausnahmegenehmigung gestellt worden. Der Vermögensschaden der Anleger, die bislang nicht ihre ADRs tauschen konnten dürfte daher weitaus höher sein, als die gemeldete Anzahl von 7.148 Anträgen.
Wir wären Ihnen dankbar wenn sie uns die tatsächliche Zahl der beantragten Ausnahmegenehmigungen mitteilen könnten.
Mit freundlichem Gruß
auf meiner Homepage ANATOLIEN-PORTAL - Russland informiere ich interessierte Anleger seit über 2 Jahren zum Thema Sanktionsregime russischer Aktien.
In verschiedenen Gruppen haben sich Anleger, die bislang keine Wandlung ihrer ADRs in Original Aktien vornehmen konnten, zu einer Interessengemeinschaft formiert. Diese Gruppe setzt sich für die Eigentumsrechte von Anlegern ein.
Grundgesetz
Artikel 14 von dem Grundgesetz sagt: Was uns gehört, darf uns niemand wegnehmen.
BGB
Der Staat schützt das Eigentum. Eigentumsverletzung, § 823 I BGB
Eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823I BGB liegt unstreitig vor bei einer Beeinträchtgung der Sachsubstanz, bei der Vorenthaltung oder Entziehung des Besitzes oder bei einer unberechtigten Verfügung.
Europäische Menschenrechtskonvention
Laut Europäischer Menschenrechtskonvention haben Menschen das Recht, Eigentum zu besitzen, das rechtmäßig ihnen gehört. Regierungen dürfen ohne ausreichende Gründe kein Eigentum entziehen - und auch anderen Menschen ist dies nicht gestattet.
Die aktuelle Standardkonvertierung zur Wandlung von ADRs in Original Aktien wurde vor Ablauf durch das russische Dekret 840 unterbrochen. Somit konnten viele Aufträge nicht abgewickelt werden.
Wir sind eine Gruppe von Anlegern, die beabsichtigen, die EU Kommission DG FISMA, wegen einer neuen Verordnung in Bezug auf eine weitere Genehmigung einer Standardkonvertierung, aufzufordern. Uns ist bewusst, dass es hierzu einer Genehmigung durch das OFAC (US Sanktionsbehörde) notwendig ist, die aktuell nicht vorliegt. Als Datenbasis für unsere Anfrage soll die Anzahl der erteilten Ausnahmegenehmigungen dienen.
Der Wissenschaftliche Dienst (WD) des Bundestages hat im Auftrag der AfD-Fraktion drei Gutachten (1,2,3) zu den von den Russlandsanktionen betroffenen Hinterlegungsscheinen für russische Aktien (ADRs) erstellt, um vielen von Totalverlust bedrohten deutschen Kleinaktionären aufzuzeigen, wie sie gegebenenfalls doch noch ihr Vermögen sichern können.
Die Bundesregierung teilte hierzu mit, dass beim Servicezentrum der Deutschen Bundesbank 7.371 Anträge zum Tausch von ADR eingegangen sind, davon 7.148 innerhalb der Antragsfrist.
Nach unseren Recherchen müsste die Anzahl der Anträge für eine Ausnahmegenehmigung viel höher sein.
Es gab neben Einzelanträgen auch Anträge von Kunden, die über Banken und Broker gestellt wurden. Einige Broker vergaben nur eine ADR/GDR Vorgangsnummer für eine Vielzahl von Kunden. Wir gehen davon aus, dass viele oder alle Broker nur eine ADR/GDR Vorgangsnummer verwandt haben. Das würde bedeuten, dass die Anzahl der zum Tausch Berechtigten um ein Vielfaches höher sein müsste. Consors beispielsweise hat Ausnahmegenehmigungen nur für die Kunden beantragt, die es wollten. Allerdings haben alle die Genehmigung mit der Nr. 6569 erhalten. Dieselbe Nummer auch alle bei DAB. Insofern ist es z. B. nicht möglich, aus der Anzahl der einen erteilten Nummer zu schließen, wie viele ADR-Besitzer von Consors und DAB beantragt haben. Das sind nicht nur etliche Consors Kunden, sondern ALLE Kunden von Consors und DAB (alter Smartbroker). Außer vielleicht ein paar wenige die alternativ oder zusätzlich einen eigenen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt haben. Das dürften Hunderte, wenn nicht sogar Tausende gewesen sein.
Fälle wo Anleger, alternativ zusätzlich eine eigene Ausnahmegenehmigung beantragt haben und diese dann nicht genutzt haben, dürften extrem gering sein. Des weiteren wäre bei Kenntnis der Vorgangsnummer der Missbrauchsmöglichkeit Tür und Tor für alle diejenigen geöffnet, die keine gültige Ausnahmegenehmigung vorweisen können.
In diesem Zusammenhang werden wir auch noch einmal eine Parteien Anfrage in dieser Angelegenheit initiieren. Nach unserer Auffassung ist hier eine weitaus größerer Anzahl an Anträgen auf Ausnahmegenehmigung gestellt worden. Der Vermögensschaden der Anleger, die bislang nicht ihre ADRs tauschen konnten dürfte daher weitaus höher sein, als die gemeldete Anzahl von 7.148 Anträgen.
Wir wären Ihnen dankbar wenn sie uns die tatsächliche Zahl der beantragten Ausnahmegenehmigungen mitteilen könnten.
Mit freundlichem Gruß
Eingangsbestätigung 2024/01....... zu Ihrer Mail '[EXTERN] Anfrage zur Anzahl von beantragten Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014'
Antwort Deutsche Bundesbank
Von:[email protected]
An:[email protected]
Di., 19. Nov. um 08:30
Deutsche Bundesbank
Servicezentrum Finanzsanktionen
________________________________________
Finanzsanktionen 2024/1710
Verfasser: Theresa Kobler
Datum: 19.11.2024
________________________________________
An: [email protected]
________________________________________
Betreff:
Antwort: Anfrage zur Anzahl von beantragten Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014
Bezug:
Ihr Mail vom 13.11.2024
Sehr geehrter Herr Heinzel,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Umwandlung von ADR. Sie bitten um Mitteilung der tatsächlichen Anzahl der beantragten Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Leider können wir dieser Bitte nicht entsprechen.
Wie Sie zutreffend ausführen, sind auf der Grundlage der genannten Vorschrift mitunter auch Sammelanträge eingereicht worden, bei denen die Anzahl der hinter den Anträgen stehenden Anleger mangels Erheblichkeit für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erhoben worden ist. Zudem können Kunden, für die z. B. durch ein Kreditinstitut im Rahmen eines Sammelantrags eine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 beantragt wurde, zusätzlich auch einen eigenen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung gestellt haben. Der Anteil solcher doppelten Antragstellungen am Gesamtaufkommen wurde ebenfalls nicht erfasst. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir Ihnen daher zur tatsächlichen Anzahl der Antragsteller keine Auskunft geben können.
Im Übrigen dürfen wir darauf hinweisen, dass die Anzahl der bei der Deutschen Bundesbank eingereichten Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 kaum geeignet sein dürfte, um die Betroffenheit deutscher Anleger von den wertpapierbezogenen Finanzsanktionen gegen Russland zu bemessen. Dies gilt zum einen, weil offen ist, bis zu welchem Umfang Anleger von der Möglichkeit einer Antragstellung Gebrauch gemacht haben. Zum anderen ließe sich aus der Zahl der Anträge nicht ableiten, welche Werte der Anleger betroffen sein könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Bundesbank
Zentrale (R 120)
Rosenberger Kobler
Deutsche Bundesbank, Servicezentrum Finanzsanktionen (R 120), Ludwigstraße 13, 80539 München
Telefon: 089 2889-3800 (Mo. – Do. 08:00 – 16:00 Uhr, Fr. 08:00 – 12:00 Uhr)
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Sehr geehrter Herr Heinzel,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Umwandlung von ADR. Sie bitten um Mitteilung der tatsächlichen Anzahl der beantragten Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Leider können wir dieser Bitte nicht entsprechen.
Wie Sie zutreffend ausführen, sind auf der Grundlage der genannten Vorschrift mitunter auch Sammelanträge eingereicht worden, bei denen die Anzahl der hinter den Anträgen stehenden Anleger mangels Erheblichkeit für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erhoben worden ist. Zudem können Kunden, für die z. B. durch ein Kreditinstitut im Rahmen eines Sammelantrags eine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 beantragt wurde, zusätzlich auch einen eigenen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung gestellt haben. Der Anteil solcher doppelten Antragstellungen am Gesamtaufkommen wurde ebenfalls nicht erfasst. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir Ihnen daher zur tatsächlichen Anzahl der Antragsteller keine Auskunft geben können.
Im Übrigen dürfen wir darauf hinweisen, dass die Anzahl der bei der Deutschen Bundesbank eingereichten Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 kaum geeignet sein dürfte, um die Betroffenheit deutscher Anleger von den wertpapierbezogenen Finanzsanktionen gegen Russland zu bemessen. Dies gilt zum einen, weil offen ist, bis zu welchem Umfang Anleger von der Möglichkeit einer Antragstellung Gebrauch gemacht haben. Zum anderen ließe sich aus der Zahl der Anträge nicht ableiten, welche Werte der Anleger betroffen sein könnten.
Mit freundlichen Grüßen
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vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Umwandlung von ADR. Sie bitten um Mitteilung der tatsächlichen Anzahl der beantragten Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Leider können wir dieser Bitte nicht entsprechen.
Wie Sie zutreffend ausführen, sind auf der Grundlage der genannten Vorschrift mitunter auch Sammelanträge eingereicht worden, bei denen die Anzahl der hinter den Anträgen stehenden Anleger mangels Erheblichkeit für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erhoben worden ist. Zudem können Kunden, für die z. B. durch ein Kreditinstitut im Rahmen eines Sammelantrags eine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 beantragt wurde, zusätzlich auch einen eigenen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung gestellt haben. Der Anteil solcher doppelten Antragstellungen am Gesamtaufkommen wurde ebenfalls nicht erfasst. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir Ihnen daher zur tatsächlichen Anzahl der Antragsteller keine Auskunft geben können.
Im Übrigen dürfen wir darauf hinweisen, dass die Anzahl der bei der Deutschen Bundesbank eingereichten Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 kaum geeignet sein dürfte, um die Betroffenheit deutscher Anleger von den wertpapierbezogenen Finanzsanktionen gegen Russland zu bemessen. Dies gilt zum einen, weil offen ist, bis zu welchem Umfang Anleger von der Möglichkeit einer Antragstellung Gebrauch gemacht haben. Zum anderen ließe sich aus der Zahl der Anträge nicht ableiten, welche Werte der Anleger betroffen sein könnten.
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Wie Sie zutreffend ausführen, sind auf der Grundlage der genannten Vorschrift mitunter auch Sammelanträge eingereicht worden, bei denen die Anzahl der hinter den Anträgen stehenden Anleger mangels Erheblichkeit für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erhoben worden ist. Zudem können Kunden, für die z. B. durch ein Kreditinstitut im Rahmen eines Sammelantrags eine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 beantragt wurde, zusätzlich auch einen eigenen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung gestellt haben. Der Anteil solcher doppelten Antragstellungen am Gesamtaufkommen wurde ebenfalls nicht erfasst. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir Ihnen daher zur tatsächlichen Anzahl der Antragsteller keine Auskunft geben können.
Im Übrigen dürfen wir darauf hinweisen, dass die Anzahl der bei der Deutschen Bundesbank eingereichten Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 kaum geeignet sein dürfte, um die Betroffenheit deutscher Anleger von den wertpapierbezogenen Finanzsanktionen gegen Russland zu bemessen. Dies gilt zum einen, weil offen ist, bis zu welchem Umfang Anleger von der Möglichkeit einer Antragstellung Gebrauch gemacht haben. Zum anderen ließe sich aus der Zahl der Anträge nicht ableiten, welche Werte der Anleger betroffen sein könnten.
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Wie Sie zutreffend ausführen, sind auf der Grundlage der genannten Vorschrift mitunter auch Sammelanträge eingereicht worden, bei denen die Anzahl der hinter den Anträgen stehenden Anleger mangels Erheblichkeit für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erhoben worden ist. Zudem können Kunden, für die z. B. durch ein Kreditinstitut im Rahmen eines Sammelantrags eine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 beantragt wurde, zusätzlich auch einen eigenen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung gestellt haben. Der Anteil solcher doppelten Antragstellungen am Gesamtaufkommen wurde ebenfalls nicht erfasst. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir Ihnen daher zur tatsächlichen Anzahl der Antragsteller keine Auskunft geben können.
Im Übrigen dürfen wir darauf hinweisen, dass die Anzahl der bei der Deutschen Bundesbank eingereichten Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 kaum geeignet sein dürfte, um die Betroffenheit deutscher Anleger von den wertpapierbezogenen Finanzsanktionen gegen Russland zu bemessen. Dies gilt zum einen, weil offen ist, bis zu welchem Umfang Anleger von der Möglichkeit einer Antragstellung Gebrauch gemacht haben. Zum anderen ließe sich aus der Zahl der Anträge nicht ableiten, welche Werte der Anleger betroffen sein könnten.
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Wie Sie zutreffend ausführen, sind auf der Grundlage der genannten Vorschrift mitunter auch Sammelanträge eingereicht worden, bei denen die Anzahl der hinter den Anträgen stehenden Anleger mangels Erheblichkeit für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erhoben worden ist. Zudem können Kunden, für die z. B. durch ein Kreditinstitut im Rahmen eines Sammelantrags eine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 beantragt wurde, zusätzlich auch einen eigenen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung gestellt haben. Der Anteil solcher doppelten Antragstellungen am Gesamtaufkommen wurde ebenfalls nicht erfasst. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir Ihnen daher zur tatsächlichen Anzahl der Antragsteller keine Auskunft geben können.
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